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[AZA 0/2] 
7B.14/2002/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
30. Januar 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel. 
 
--------- 
 
In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 9. Januar 2002 (NR010101/U), 
 
betreffend 
Überweisung einer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde, 
hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
nach Einsicht in die vom 22. Januar 2002 datierte und am 23. Januar 2002 beim Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs abgegebene Eingabe sowie in die vom 25. Januar 2002 datierte und noch am gleichen Tag zur Post gebrachte Eingabe, mit denen X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts vom 9. Januar 2002 (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, 
 
in Erwägung, 
 
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid einzig beschlossen hat, die direkt bei ihm eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2001 werde zur Behandlung an das Bezirksgericht Y.________ (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde) überwiesen, 
 
dass es festgestellt hat, es seien keine Ausschluss- oder Ablehnungsgründe gegen die erwähnte Instanz dargetan, 
 
dass das Obergericht somit nicht über die Beschwerde selbst entschieden hat, 
 
dass die blosse Überweisung einer Beschwerde an die auf Grund der kantonalen Ordnung zuständige untere Aufsichtsbehörde verbunden mit der (stillschweigenden) Abweisung eines gegen diese gerichteten Ablehnungsbegehrens keinen Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde darstellt, der nach den Art. 19 SchKG und 78 ff. OG bei der erkennenden Kammer angefochten werden könnte, 
dass der Beschwerdeführer denn auch keine Verletzung von Bundesrecht durch das Obergericht darzutun vermag (vgl. 
Art. 79 Abs. 1 OG), 
 
erkannt : 
_______________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Y.________ (als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs), dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 30. Januar 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: