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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.41/2007 /ggs 
 
Urteil vom 30. Januar 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Meyer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, 
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweisergänzung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer, vom 24. Oktober 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 13. April 2005 erstattete X.________ bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit einer Einzahlung von Fr. 20'000.-- auf sein Konto bei der Graubündner Kantonalbank. Dieselbe Anzeige machte er in der Folge auch am 15. April 2005 bei der Kantonspolizei Graubünden. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies am 12. Mai 2005 die Sache infolge örtlicher Unzuständigkeit an die Staatsanwaltschaft Graubünden, welche die Übernahme der Strafuntersuchung gleichentags schriftlich bestätigte. 
2. 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung vom 17. Mai 2005 eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von X.________. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung ein. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden am 21. Februar 2006 insofern gut, als sie feststellte, dass das Untersuchungsrichteramt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bloss implizite und nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe. 
 
Am 19. Mai 2006 stellte das Untersuchungsrichteramt Chur dem Rechtsvertreter von X.________ die Akten zu. Dieser beantragte in der Folge, es sei der Prüfbericht vom 28. Januar 2005 der Bankrevisions- und Treuhand AG zu den Verfahrensakten zu nehmen; weiter sei eine Zeugeneinvernahme durchzuführen. Am 2. Juni 2006 wies der Untersuchungsrichter den Rechtsvertreter von X.________ darauf hin, dass sich der Prüfbericht bereits bei den Akten befinde. Der beantragten Zeugeneinvernahme werde entsprochen. Die Zeugin werde zum Inhalt des Telefongesprächs vom 23. April 2004 befragt. Der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters erhalte Gelegenheit, innert 10 Tagen Antrag auf ergänzende Fragen zu stellen. 
 
Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte der Rechtsvertreter von X.________ dem Untersuchungsrichteramt mit, seiner Auffassung nach sei es am wahrscheinlichsten, dass die von seinem Mandanten einbezahlten Fr. 20'000.-- einem falschen Konto gutgeschrieben worden seien und der betreffende Kontoinhaber die Falschbuchung nicht gemeldet habe. Entsprechend sei die Kantonalbank aufzufordern, die Namen sämtlicher Kunden bekannt zu geben, die am 21., 22. und 23. Mai 2003 bei der Bank Bareinzahlungen von Fr. 20'000.-- getätigt hätten; diese Personen seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Bezüglich der Zeugeneinvernahme gehe er davon aus, dass er anwesend sein könne und das Recht habe, Ergänzungsfragen zu stellen. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wies der Untersuchungsrichter die Ergänzungsanträge bzw. das Gesuch um Teilnahme an der Zeugenbefragung ab. Am 23. Juni 2006 wurde die Zeugin befragt und eine Kopie der Einvernahme dem Rechtsvertreter von X.________ zugestellt. X.________ erhob gegen die Verfügung vom 20. Juni 2006 Beschwerde, welche von der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Entscheid vom 4. September 2006 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden und beantragte, an die Zeugeneinvernahme zugelassen zu werden und Ergänzungsfragen stellen zu können, die Kantonalbank zu verpflichten, sämtliche Belege betreffend Bareinzahlungen von Fr. 20'000.-- bei der Filiale Chur für den Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 herauszugeben sowie ein neues Gutachten betreffend den Verbleib der Einzahlung des Geschädigten bei der Kantonalbank in Auftrag zu geben. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden wies mit Entscheid vom 24. Oktober 2006 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. 
3. 
Gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. Oktober 2006 erhob X.________ am 19. Januar 2007 staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Vorweg ist festzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichts der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert ist, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1). Gleiches gilt für den Geschädigten, der einen die Strafuntersuchung nicht abschliessenden Zwischenentscheid anficht. 
5. 
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG). Ist diese Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, ist ein solcher Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar (Art. 87 Abs. 3 OG). 
 
Mit dem angefochtenen Entscheid wurden vom Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung gestellte Beweisanträge abgewiesen. Es handelt sich dabei um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG, der nur im Falle eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar ist. Ein solcher irreparabler Nachteil muss rechtlicher Natur sein, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid (in einem kantonalen oder bundesgerichtlichen Verfahren) nicht mehr behoben werden könnte (vgl. zum Ganzen BGE 126 I 207 mit weiteren Hinweisen). Die vorliegend abgewiesenen Beweisanträge führen zu keinem solchen Nachteil (BGE 101 Ia 161). Der Beschwerdeführer kann diese Fragen als Geschädigter - soweit sie eine formelle Rechtsverweigerung darstellen (vgl. Ausführungen unter Ziffer 4) - in einer Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Einstellungsentscheid noch einmal aufwerfen. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
6. 
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: