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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_54/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; 
vorinstanzliches Verfahren), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 13. Januar 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2015, mit welcher das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Sozialhilfeverfahren abgewiesen wurde, 
in die dagegen am 22. Januar 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde, mit der A.________ um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonal-gerichtliche Verfahren ersucht, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass die Vorinstanz die unentgeltliche Verbeiständung im bei ihr anliegenden Prozess betreffend Auflage Autokauf wegen fehlender Notwendigkeit und geringen Erfolgsaussichten in der Sache selbst verweigerte, 
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern sie in diesem kantonal-gerichtlichen Verfahren konkret einer anwaltlichen Vertretung bedarf und inwiefern die vorinstanzliche Verweigerung gegen Bundesrecht verstossen soll, 
dass dies indessen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG erforderlich ist, damit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, 
dass, soweit die Beschwerdeführerin überdies in Aussicht stellt, für allfällige weitere Verfahren einen Rechtsbeistand zu benötigen, dies vorliegend nicht zum Prozessthema erhoben werden kann, es ihr aber frei steht, für andere Verfahren einen Rechtsanwalt beizuziehen, der ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen kann, bzw. in den andern Verfahren selbst das Gesuch zu stellen, 
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen ist, 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und den Sozialen Diensten X._________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel