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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_755/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Kloten, vertreten durch die Sozialbehörde, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren, kantonales Recht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 30. September 2011 beschloss die Sozialbehörde der Stadt Kloten die Weiterführung der laufenden wirtschaftlichen Hilfe des 1953 geborenen, bis zu deren Tod im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter wohnenden A.________ mit monatlich Fr. 1'817.30 (Fr. 735.- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Fr. 700.- anteilsmässiger Mietzins [Hälfte eines Zweipersonenhaushalts], Fr. 382.30 für die obligatorische Krankenversicherung inkl. Unfalldeckung) ab 1. Oktober 2011 bis auf Weiteres, unter Anrechnung sämtlicher Einnahmen; weitere Gesundheitskosten würden als zusätzliche Unterstützung gewährt. Im dagegen erhobenen Rekurs forderte A.________, der anteilsmässige Mietzins sei seit der ersten Antragstellung am 25. September 1999 auf der Basis der tatsächlichen Mietkosten und/oder gemäss den vertraglichen Vereinbarungen, wonach er Fr. 1'200.- für den Mietzins bezahle, zu veranschlagen. Sodann seien ihm für den Grundbedarf - rückwirkend für die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit - Fr. 960.- auszurichten. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 beschied der angerufene Bezirksrat die Rechtsvorkehr abschlägig im Sinne der Erwägungen. Die in der Folge eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_95/2013 vom 19. Juli 2013). 
 
B.   
Am 19. September 2013 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung durch, an welcher A.________ nicht teilnahm. Mit Entscheid vom 21. August 2014 wies es die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids infolge diverser formeller Mängel. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung). 
 
D.   
Mit Verfügung vom 7. November 2014 ist das Bundesgericht auf das gegen "alle Gerichtspersonen der I. und II. sozialrechtlichen Abteilung" gerichtete Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gleichenorts hat es bezüglich seines Antrags auf Akteneinsicht erkannt, dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, die Unterlagen am Bundesgericht in Luzern einzusehen, sich Notizen davon zu machen und Fotokopien anzufertigen bzw. anfertigen zu lassen, sofern der Behörde daraus nicht ein unverhältnismässiger Aufwand entstehe (vgl. auch Urteil 8C_431/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3). Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- in zwei Raten à Fr. 250.- einzuzahlen, was fristgerecht geschehen ist. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht somit grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu in Art. 83 keinen Ausschlussgrund. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt deshalb hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; je mit Hinweisen; Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.1 und 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 138 I 113).  
 
2.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die geradezu in die Augen springen (Urteile 8C_787/2011 vom 28. Februar 2012 E. 2.2 und 8C_294/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 I 113).  
 
3.   
Das kantonale Gericht hat sich einlässlich mit dem vom Beschwerdeführer gegen gewisse Mitglieder des Spruchkörpers gestellten Ausstandsbegehren befasst und aufgezeigt, weshalb keine Ausstandsgründe im Sinne von § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) vorliegen. Die diesbezüglich vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. willkürliche Vorgehensweise ist vor dem Hintergrund der betreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht erkennbar. 
 
4.   
In der Beschwerde werden ferner, wie bereits im vorangegangenen Verfahren, durch die Beschwerdegegnerin wie auch den Bezirksrat begangene Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. 
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, weder die Beschwerdegegnerin noch der Bezirksrat hätten ihm vor Erlass ihrer Beschlüsse Akteneinsicht gewährt, ist ebenfalls auf die Ausführungen im kantonalen Entscheid Bezug zu nehmen. Danach hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gemäss Aktennotiz vom 23. September 2011 am 23. August 2011 sowohl zum anrechenbaren Mietzins wie auch zum Grundbedarf angehört und konnte er sich dazu im verwaltungsinternen Rekursverfahren umfassend äussern. Aus den Akten ist sodann nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin oder der Bezirksrat ein vom Beschwerdeführer gestelltes Ersuchen um Akteneinsicht abschlägig beschieden hätten. Sollte der Umstand, dass der Bezirksrat trotz ausdrücklich gestelltem Antrag nicht auf das Recht auf Akteneinsichtnahme am Amtssitz hingewiesen hat, eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, erwiese sie sich durch die im Beschwerdeprozess formell eröffnete und nicht wahrgenommene Möglichkeit der Akteneinsicht jedenfalls als geheilt.  
 
4.2. Von einer Rückweisung der Sache an den Bezirksrat infolge des durch diesen verletzten Replikrechts des Beschwerdeführers kann im Weiteren aus den vom kantonalen Gericht dargelegten Gründen abgesehen werden. Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
5.  
 
5.1. Im angefochtenen Entscheid wurde unter Hinweis auf die massgebliche Rechtslage (so insbesondere § 14 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1], §§ 17 und 22 der Sozialhilfeverordnung des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11] sowie die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]) eingehend erwogen, es sei nicht zu beanstanden, den Beschwerdeführer und seine Mutter (bis zu deren Tod) unterstützungsrechtlich als keine Unterstützungseinheit bildende "familienähnliche Gemeinschaft" zu qualifizieren. Für den Beschwerdeführer als zu unterstützende Person sei deshalb ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen - wie hier die (verstorbene) Mutter des Beschwerdeführers - hätten alle Kosten, die sie verursachten, selber zu tragen. Dies betreffe insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die entsprechenden Kosten würden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt werde nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt und betrage nach den SKOS-Richtlinien für einen Zweipersonenhaushalt pro Person Fr. 735.- bzw. - für die Stadt Kloten ab 1. Dezember 2011 - Fr. 748.-. Laut dem Handbuch der Sozialhilfe Kloten solle der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt maximal Fr. 1'400.- pro Monat betragen. Die am 30. September 2011 durch die Beschwerdegegnerin beschlossene Anrechnung eines Grundbedarfs von Fr. 735.- und von Wohnkosten in der Höhe von Fr. 700.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers sei vor diesem Hintergrund als rechtmässig einzustufen. Schliesslich komme eine ausnahmsweise rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht, da keine diesbezüglich vorausgesetzte bestehende oder drohende Notlage vorliege.  
 
5.2. Was dagegen - zumal nur sehr rudimentär - in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem willkürlichen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu lassen.  
 
6.   
Was die vom Beschwerdeführer als willkürlicher Gesetzesverstoss monierte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz anbelangt, ist das Bundesgericht auf eine gegen die entsprechende Präsidialverfügung vom 20. März 2012 erhobene Beschwerde mangels Leistung des angesetzten Kostenvorschusses nicht eingetreten (Urteil 8C_405/2012 vom 31. Oktober 2012). Auch in dieser Hinsicht kann somit auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden. 
 
7.   
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. Sie wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.  
 
 
7.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mit Verfügung vom 7. November 2014 infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen worden (Art. 64 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl