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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_12/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 6. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2014, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass es ebenfalls nicht ausreicht, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte zu bekräftigen, welche bereits im kantonalen Verfahren eingenommen wurden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - so weit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die in der Beschwerdeschrift erhobene Behauptung, wonach die Vorinstanz die Beurteilungen des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht berücksichtigt habe, offenkundig aktenwidrig ist (vgl. insbesondere E. 4.3.3 des vorinstanzlichen Entscheides), 
dass sich die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460) bezogen auf einen  ausgeglichenen Arbeitsmarkt beurteilt (Art. 16 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; Urteil 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1), weshalb das unsubstantiierte Vorbringen der Versicherten, ihre Restarbeitsfähigkeit wäre "realistischerweise" wirtschaftlich nicht verwertbar, ins Leere geht,  
dass die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invalideneinkommens in der bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerde im Übrigen (d.h. abgesehen von der ihr zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeit) überhaupt nicht thematisiert hat, weshalb ihr Einwand betreffend den Abzug vom Tabellenlohn als neues Vorbringen unbeachtlich ist (Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass mithin sämtliche Einwände, soweit überhaupt sachbezüglich, nicht geeignet sind darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann