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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_20/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Groupe Mutuel Leben GMV AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das kantonale Gerichtsurteil, mit welchem die Klage des Beschwerdeführers auf Erbringung von Erwerbsunfähigkeitsleistungen aus gebundener Vorsorge (Säule 3a) durch die Beschwerdegegnerin wegen Ruhens des Versicherungsschutzes infolge verschuldeten Prämienausstandes ab Juni 2007 abgewiesen wurde, 
in die hiegegen gerichtete Beschwerde, welche die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung einer Invalidenrente beantragt, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 9. Januar 2015 an den Beschwerdeführer, worin dieser auf die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde hingewiesen wird, 
in die daraufhin vom Beschwerdeführer eingereichte Eingabe vom 13. Januar 2015 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass das gesetzliche Begründungserfordernis (Art. 42 Abs. 1 BGG) bedeutet, dass in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG), 
dass den beiden Rechtsschriften des Beschwerdeführers - abgesehen davon, dass sie in weiten Teilen unverständlich sind und Umstände erwähnen, die mit dem Prozessthema nichts zu tun haben und daher sachfremd sind - nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass das kantonale Gericht bei der Beurteilung des für die Klageabweisung entscheidenden Gesichtspunktes qualifiziert unrichtige (unhaltbare, willkürliche) Sachverhaltsfeststellungen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2 ) getroffen oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben sollte (Art. 95 lit. a BGG), weshalb die Anforderungen an eine hinreichend begründete Beschwerde offensichtlich nicht erfüllt sind, 
dass folglich die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen und umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz BGG), so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle