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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_39/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Bank C.________, 
Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014 betreffend Teilung der während der Dauer der Ehe mit B.________erworbenen Freizügigkeitsleistungen, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde insoweit von vornherein unzulässig ist, als sie Anträge enthält, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides hinausgehen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG), 
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begründung zu enthalten hat, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
dass die Beschwerde erst recht der qualifizierten Begründungspflicht für Verfassungsrügen nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bank C.________, der Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Januar 2015 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz