Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_652/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Straub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.D.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1982 geborene türkische Staatsangehörige A.D.________ reiste am 29. September 2006 zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am 1. November 2006 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene türkische Staatsangehörige B.D.________, worauf ihm das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Am 12. März 2008 kam der gemeinsame Sohn C.D.________ zur Welt. Mit Entscheid vom 29. September 2014 wurde die Ehe geschieden und der Sohn unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt. Die Obhut wurde der Mutter zugeteilt. 
Zwischen November 2008 und März 2015 wurde A.D.________ in mehreren Kantonen neunmal wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsrecht zu Bussen zwischen Fr. 60.-- und Fr. 300.-- sowie zu einer bedingten Geldstrafe von drei Tagessätzen verurteilt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 ermahnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft A.D.________, da er bis zu jenem Zeitpunkt von der Sozialhilfebehörde Reinach mit Fr. 55'308.-- unterstützt worden war und Betreibungen im Umfang von Fr. 30'890.40 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 29'323.60 bestanden. Er wurde aufgefordert, so rasch wie möglich eine Arbeitsstelle zu finden und finanziell unabhängig zu werden sowie seine Schulden zu tilgen und sich an die hiesigen Gesetze zu halten. A.D.________s Sozialhilfebezug erhöhte sich bis Dezember 2011 auf Fr. 72'892.--, seine Betreibungen beliefen sich auf Fr. 44'638.60 und die offenen Verlustscheine auf Fr. 39'455.40. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 verwarnte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft und forderte ihn auf, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ausserdem wurde A.D.________ darauf aufmerksam gemacht, dass ihm bei Angewiesenheit auf Sozialhilfe die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden könne.  
 
B.b. Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft verweigerte am 11. März 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.D.________ und entschied, er habe die Schweiz bis spätestens am 15. April 2015 zu verlassen: Er sei in der Vergangenheit für eine lange Zeit von der Sozialhilfe abhängig gewesen und es sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft für sich selbst werde aufkommen können. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 2015 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. April 2016).  
 
C.  
Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 erhebt A.D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde (hinsichtlich der angeordneten Wegweisung) und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben, es sei von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu erneuern. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verzichtet auf Vernehmlassung. Der Rechtsdienst des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft und das Staatssekretariat für Migration verweisen auf die Erwägungen der Vorinstanzen und beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.D.________ hält replikweise vollumfänglich an seinen Ausführungen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, sowie betreffend die Wegweisung. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens und macht diesbezüglich in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geltend. Ob die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, soweit damit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) steht nur offen, soweit sich die betroffene Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, welche ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, wobei die entsprechenden Rügen jeweils rechtsgenügend begründet werden müssen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Vorliegend beruft sich der Beschwerdeführer nicht in rechtsgenüglicher Weise (vgl. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf ein solches Recht, so dass auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sein Sohn nicht im Rahmen einer Anhörung über die eventuelle Wegweisung seines Vaters aufgeklärt respektive befragt worden sei. Damit rügt er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).  
 
2.2. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Hinblick auf Entscheide, welche in deren Rechtsstellung eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vorgängig zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Gemäss Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechte-Konvention, KRK; SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, sich zu allen es berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Im ausländerrechtlichen Verfahren, welches hauptsächlich schriftlich ist, verlangt die KRK nicht zwingend eine persönliche Anhörung des Kindes, sofern dessen Standpunkt durch eine schriftliche Erklärung des Kindes selbst oder seines Vertreters angemessen ausgedrückt werden kann (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368; Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.1). Dabei kann die Vertretung auch durch die Eltern erfolgen, zumal die Interessen der Eltern und des Kindes in diesem Bereich in aller Regel übereinstimmen (Urteil 2C_793/2011 vom 22. Februar 2012 E. 2.3).  
 
2.3. Vorliegend wurden die Interessen des Kindes am Verbleib seines Vaters in der Schweiz durch den Beschwerdeführer im Verfahren eingehend vorgebracht. Die Vorinstanz durfte deshalb auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichten.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich in einer schützenswerten, durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S. 319).  
 
3.2. Weiter kann gemäss Art. 62 lit. e AuG eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.  
Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sind beide zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfülle. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz hatte sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat sich sodann mit dieser Frage nicht mehr befasst. Sie hat indessen ausführlich geprüft, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, und dies verneint. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht nicht vor, er erfülle den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG nicht. 
Vorliegend braucht nicht näher geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. e AuG erfüllt, da er - wie im Folgenden aufzuzeigen ist - gestützt auf Art. 50 AuG ohnehin keine Ansprüche zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Eine erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist gemäss Rechtsprechung zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (Urteile 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3; 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer ist gemäss den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil bisher mit Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 116'000.-- unterstützt worden (Stand 9. März 2015), und es bestanden gemäss Betreibungsregisterauszug vom 29. Januar 2015 Betreibungen in der Höhe von über Fr. 51'000.-- sowie Verlustscheine von über Fr. 46'000.--. In der Beschwerde bringt er hierzu vor, er habe versucht, sich selbständig zu machen und sei aufgrund rückläufiger Aufträge gezwungen gewesen, sein Einzelunternehmen aufzugeben, wodurch erhebliche Schulden entstanden seien. Es sei für ihn aufgrund des fehlenden Aufenthaltstitels faktisch nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Wenn er eine Anstellung hätte, würde er indessen nicht länger Geld von der öffentlichen Hand beziehen wollen, sondern für seine Existenz aufkommen und nach Möglichkeit Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn bezahlen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass es ihm während seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht gelungen ist, sich beruflich zu integrieren, wird durch diese Vorbringen nicht infrage gestellt. Die blosse Bekundung seines guten Willens, sich zukünftig wirtschaftlich zu integrieren, lässt nicht auf eine tatsächliche erfolgreiche Integration schliessen.  
 
3.3.3. Da ihm bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils offensichtlich nicht gelungen war, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches seinen Konsum zu decken vermag, und er erhebliche Schulden aufwies, stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass beim Beschwerdeführer keine erfolgreiche Integration vorlag und damit kein Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG bestand.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es bestehe eine besonders enge Beziehung zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn, welche durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützt sei und seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erforderlich mache.  
 
3.4.1. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen).  
 
3.4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mindestens ein nach heutigem Massstab übliches Besuchsrecht ausübe, und erachtete das Erfordernis einer besonders intensiven affektiven Beziehung als erfüllt. Hingegen verneinte sie das Vorliegen einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung, da der Beschwerdeführer zufolge Leistungsunfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge leisten müsse und er die Behauptung, er bezahle seit Oktober 2015 Unterhalt, weder belegt noch glaubhaft gemacht habe. Dies gelte auch für wirtschaftliche Leistungen anderer Art. Zudem könne er kein tadelloses Verhalten in der Schweiz vorweisen, zumal er neunmal wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt worden sei, Sozialhilfe bezogen und Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft habe. Der Beschwerdeführer bringt vor, er bezahle Kleidung, Schuhe und andere Sachen für seinen Sohn. Dies seien die einzigen erschwinglichen Leistungen, welche er für ihn erbringen könne. Seine geringfügigen strafrechtlichen Vergehen hätten sich zwischen 2008 und 2012 zugetragen und seien kaum geeignet, die öffentliche Ruhe und Ordnung zu gefährden.  
 
 
3.4.3. Der Schluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, der Beschwerdeführer unterhalte zu seinem Sohn keine enge wirtschaftliche Beziehung, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bezahlt keine Unterhaltsbeiträge. Er scheint zwar gewisse Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in geringem Umfang Naturalleistungen zu erbringen, jedoch ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer erheblichen finanziellen Entlastung seiner früheren Ehefrau führen oder einer Aufgabenteilung in dem Sinne gleichkommen würde, dass sie im Gegenzug einer regelmässigen Arbeit nachgehen könnte (vgl. Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.6.1; 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.4.1). Es besteht demnach keine enge wirtschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, wie sie im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK als Beitrag für das Wohl des Kindes vom nicht obhutsberechtigten ausländischen Elternteil vorausgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat sodann durch sein Verhalten durchaus zu Klagen Anlass gegeben, insbesondere durch den jahrelangen Sozialhilfebezug und seine hohe Verschuldung. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigt. Eine Rückkehr trifft den Beschwerdeführer und seinen Sohn angesichts der Erschwerung der Vater-Kind-Beziehung und der Beeinträchtigung des Familienlebens zwar mit einer gewissen Härte. Angesichts der lange andauernden, umfangreichen und als wesentlich selbstverschuldet zu wertenden Sozialhilfeabhängigkeit vermag das private Interesse das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts indessen nicht zu überwiegen.  
 
3.4.4. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch unter den übrigen Gesichtspunkten als verhältnismässig. Den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der Umstand, dass er seit vielen Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei, ist angesichts der Tatsache, dass er in der Türkei aufgewachsen ist und beinahe 24 Jahre lang dort lebte, nicht von erheblichem Gewicht. Wie die Vorinstanz feststellte, verfügt er in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz und ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm zumutbar.  
 
3.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Überschreitung des behördlichen und gerichtlichen Ermessens. Die Behauptung, die Behörden hätten verkannt, dass sich der Beschwerdeführer seit über neun Jahren in der Schweiz aufhalte, hier seine Kernfamilie gegründet habe und sich stets um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation bemühe, ist indessen offensichtlich unzutreffend. Im angefochtenen Urteil wurden diese Umstände erkannt, und die Möglichkeit einer milderen Massnahme wurde geprüft und verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 AuG.  
 
4.  
 
4.1. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen ist.  
 
4.2. Angesichts der Sachlage und der gefestigten Rechtsprechung in derartigen Fällen bestanden vorliegend keine realistischen Erfolgsaussichten. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen), und die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Straub