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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 664/06 
 
Urteil vom 30. März 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, 
Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
E.________, 1956, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch B.________. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg 
vom 22. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 4. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. September 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Freiburg der 1956 geborenen E.________ (im Rahmen eines Rentenrevisionsgesuchs der Versicherten vom 19. September 2003 und gestützt auf die seit 1. Januar 2004 geltende Fassung von Art. 28 Abs. 1 IVG) aufgrund von Rücken- und Schulterbeschwerden (namentlich Spondylolisthesis L5/S1 Grad III sowie chronische Supraspinatusruptur Schulter rechts; vgl. Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. R.________ vom 7. April 2004) ab 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 22. Juni 2006 gut und sprach der Versicherten eine ganze Invalidenrente zu. 
Die IV-Stelle des Kantons Freiburg führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. 
Die Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben von einer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgesehen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) und die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig, ob die Vorinstanz mit Blick auf das für die Rentenberechnung heranzuziehende Valideneinkommen zu Recht auf den für die Reinigungsbranche massgebenden Gesamtarbeitsvertrag abgestellt hat. 
4.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die Ermittlung des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienstes (Valideneinkommen) so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat. Dabei ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 205). 
4.2 In diesem Sinne ist die Vorinstanz vorgegangen, wenn sie das Valideneinkommen auf der Grundlage des Gesamtarbeitsvertrags, dem die Versicherte gemäss kantonalem Gericht als Raumpflegerin unterstellt war, und nicht der (unter dem Mindesteinkommen gemäss Gesamtarbeitsvertrag liegenden) Lohnangaben der Arbeitgeberin, X.________ AG, berechnet hat. Denn damit trägt das kantonale Gericht namentlich dem rechtsprechungsgemässen Grundsatz Rechnung, bei der Bemessung des Einkommens im Gesundheitsfall auch das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche in die Betrachtungen miteinzubeziehen (vgl. AHI 1999 S. 52 E. 3a). Dies rechtfertigt sich im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdegegnerin schon lange nicht mehr bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber tätig war. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin folgt daraus nicht, dass die Angaben des Arbeitgebers dadurch ihrer zentralen Bedeutung bei der Bemessung des Valideneinkommens enthoben werden. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nichts an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zu ändern. 
4.3 Die Fragen, ob - wie von der Vorinstanz angenommen - die Versicherte dem herangezogenen Gesamtarbeitsvertrag unterstellt war und bejahendenfalls, ob sich daraus mindestens ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 42'328.- ergibt, sind (zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend) tatsächlicher Natur und daher - mit Blick auf die hievor (E. 2.1) erwähnte neue Kognitionsregelung in der Invalidenversicherung - für das Bundesgericht verbindlich. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich denn auch nichts vor. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. März 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: