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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_190/2012 
 
Urteil vom 30. März 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
W.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E. Ronald Pedergnana, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 2. August 2011 beschied die IV-Stelle des Kantons Zürich das Ersuchen von W.________ (geb. 1969) um Zusprechung von Umschulungsmassnahmen mangels relevanter leidensbedingter Erwerbseinbusse abschlägig. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. Januar 2012). 
 
C. 
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Akupunkturausbildung zu finanzieren. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Streitig und - im Rahmen der dargelegten Kognition - zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin zu Recht Umschulungsmassnahmen in Form einer Akupunkturausbildung abgesprochen hat. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). 
 
3. 
3.1 Bezüglich der gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten hat die Vorinstanz auf der Grundlage des als aussagekräftig qualifizierten bidisziplinären Gutachtens der A.________, vom 30. April 2010, erkannt, dass die seit einem Unfall vom 2. März 2005 an einem chronischen Schulter-/Arm-Schmerzsyndrom mit chronischer Zervikobrachialgie links und an einer chronischen Zervikozephalgie leidende Beschwerdeführerin aus orthopädischer und neurologischer Sicht in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Physiotherapeutin im Umfang von 80 % bzw. eine angepasste, körperlich leichte Verweistätigkeit uneingeschränkt auszuüben. 
Soweit der Beweiswert der Expertise der A.________ letztinstanzlich hinsichtlich der zeitlichen Geltung der Leistungsfähigkeitsbeurteilung angezweifelt wird, nachdem im vorangegangenen Verfahren keine diesbezüglichen Einwände erhoben worden waren (vgl. Beschwerde vom 6. September 2011, S. 2 f. Ziff. 4 f.), ist darauf nicht näher einzugehen. Aus den durch das kantonale Gericht bereits einlässlich dargelegten Gründen, welche Weiterungen erübrigen, vermag die Versicherte auch mit dem erneuten, indes abermals nicht weiter untermauerten Hinweis auf eine möglicherweise vorhandene Spondylarthritis nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 
 
3.2 Im angefochtenen Entscheid wurde ferner die beruflich-erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin, welche im für die vorliegende Anspruchsprüfung massgeblichen Zeitraum zusammen mit ihrem Ehemann selbstständig eine gemeinschaftliche Physiotherapiepraxis betrieben hat, detailliert dargestellt und insbesondere gestützt auf die Ertragszahlen der Jahre 2004 bis 2009 ein Vergleich der vor und nach dem Unfallereignis von März 2005 generierten Umsätze vorgenommen. Auf dieser Basis hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht - und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) - erwogen, dass mit dem zusätzlich angestellten Personal ausweislich der Unterlagen nicht nur der gesundheitsbedingte Ausfall der Versicherten kompensiert, sondern darüber hinaus ein Mehrumsatz erwirtschaftet worden sei, an welchem beide Ehepartner als Gesellschafter gleichermassen partizipiert hätten. Namentlich habe die Beschwerdeführerin die als Physiotherapeutin vorhandene 20%ige Minderbelastbarkeit dadurch wettgemacht, dass sie sich vermehrt um die administrativen Belange der Praxis gekümmert und dadurch ihren Ehemann als Mitgesellschafter entsprechend entlastet habe. Zusammenfassend sei die angestrebte Ausbildung im Bereich Akupunktur zwar geeignet, die erwerblichen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu verbessern, jedoch liege der durch den Gesundheitsschaden verursachte Einkommensverlust unter der Erheblichkeitsgrenze, welcher es für die durch die Invalidenversicherung zu finanzierende Umschulung bedürfe. 
Die dagegen vorgebrachten Einwendungen, die sich zur Hauptsache in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten und entkräfteten Rügen erschöpfen, belegen keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen. In korrekter Umsetzung der für Selbstständigerwerbende in Familienbetrieben geltenden Grundsätze der Invaliditätsbemessung (vgl. Art. 25 Abs. 2 IVV; Ziff. 3029 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Ausgabe ab 1. Januar 2012) hat das kantonale Gericht den Grad der Erwerbsunfähigkeit ermittelt und entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin dem Stellenwert der persönlichen Arbeitsleistung innerhalb der betrieblichen Strukturen ebenfalls Rechnung getragen. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann auch der Vermerk, die Versicherte hätte in gesundem Zustand mehr als 100 % gearbeitet, ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens von Selbstständigerwerbenden doch stets zu berücksichtigen, in welcher Weise sich das Unternehmen voraussichtlich entwickelt hätte, wenn keine Invalidität eingetreten wäre (Ziff. 3029 f. KSIH). Bestehen auf Grund des bisherigen Geschäftsverlaufs Anhaltspunkte für regelmässig geleistete, sich im Betriebsergebnis niederschlagende Überstunden, finden diese auch Beachtung bei der hypothetischen (Validen-)Einkommensermittlung im Invaliditätsfall. Die neu aufgelegten Aktenstücke vom 27. Januar sowie 22. und 23. Februar 2012 schliesslich, welche die Auflösung der gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Physiotherapiepraxis per 31. Januar (recte wohl Juli) 2012 belegen, stellen, da nach dem kantonalen Entscheid vom 18. Januar 2012 verfasst und die künftige Geschäftsentwicklung betreffend, sogenannte echte Noven dar, für die nicht erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Sie können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden und sind allesamt aus dem Recht zu weisen (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_502/2010 vom 21. Juli 2010 E. 3 und 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4.2). 
4. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. März 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl