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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_157/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz; Kontaktverbot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach einem ehelichen Streit zwischen A.________ und B.________ nahm die Stadtpolizei Zürich A.________ am 27. Dezember 2014 fest und brachte sie mittels Einweisung durch die aufgebotene SOS-Ärztin vorübergehend in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter. B.________ stellte gleichentags Strafantrag gegen seine Frau wegen Tätlichkeiten. Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 8. Januar 2015 die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B.________, jeweils für die Dauer von 14 Tagen. 
Am 12. Januar 2015 ersuchte B.________ den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Entscheid vom 16. Januar 2015 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen um zwei Monate bis zum 22. März 2015. Dagegen erhob A.________ am 20. Januar 2015 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2015 teilweise gut und hob die Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts vom 16. Januar 2015 insoweit auf, als der Beschwerdeführerin verboten wurde, über Drittpersonen mit dem Beschwerdegegner in Kontakt zu treten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte. Die Vorinstanz habe zu Recht die Sachdarstellung des Beschwerdegegners als glaubhafter eingestuft als jene der Beschwerdeführerin. Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen erweise sich weitgehend als rechtmässig. Einzig in Bezug auf die Kontaktaufnahme mittels Drittpersonen sei das Kontaktverbot aufzuheben. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit ihrer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli