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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_849/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Ettisberger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, 
vom 24. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ (geb. 1959) und B.A.________ (geb. 1961) heirateten im Juli 1994. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. 
 
B. Am 21. Mai 2008 reichte B.A.________ das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein. Mit Entscheid vom 14. April 2011 schied das Kreisgericht die Ehe von A.A.________ und B.A.________, genehmigte die Teilkonvention und regelte die strittigen Nebenfolgen der Scheidung bezüglich dem Güterrecht, dem Kindesunterhalt gegenüber der noch nicht volljährigen Tochter C.A.________ und dem nachehelichen Unterhalt sowie die Verfahrenskosten.  
 
C.  
 
C.a. Gegen das Scheidungsurteil erhob A.A.________ am 6. September 2011 beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen Berufung. Nachdem er aufgefordert worden war, einen vorläufig auf Fr. 4'500.-- festgelegten Kostenvorschuss zu leisten, beantragte er am 14. September 2011 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 10. Oktober 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass einstweilen auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde.  
 
C.b. B.A.________ beantragte die Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung. A.A.________ verlangte seinerseits die Abweisung der Anschlussberufung.  
 
C.c. Nachdem im Hauptverfahren das Beweisverfahren durchgeführt worden war, wies der verfahrensleitende Richter des Kantonsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Entscheid vom 24. September 2014 ab. Am 9. Oktober 2014 ersuchte A.A.________ um Wiedererwägung des abweisenden Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Oktober 2014 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht gutzuheissen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
 
D.b. Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2014 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Vorliegen des Wiedererwägungsentscheids des Kantonsgerichts sistiert.  
 
D.c. Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht die Vorakten zugestellt und beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 - im Wesentlichen unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid vom 24. September 2014 sowie den Wiedererwägungsentscheid vom 13. November 2014 - die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat eine Replik eingereicht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren verweigert worden ist (zur Ausnahme vom Erfordernis der double instance vgl. BGE 138 III 41 E. 1.1 S. 42). Ein solcher selbständig eröffneter Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In der Hauptsache geht es um ein Scheidungsverfahren und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Da einzig noch finanzielle Scheidungsfolgen strittig sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wobei der Streitwert den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz für das Berufungsverfahren. 
 
2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Dieselben Voraussetzungen gelten auch für das Verfahren vor Bundesgericht (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein. Die zu dieser Garantie ergangene Rechtsprechung ist daher für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen (Urteile 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; 5A_565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3; vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Danach gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). Prozessarmut ist mithin gegeben, wenn die betreffende Person nicht über die notwendigen Mittel (Einkommen und Vermögen) verfügt, um ohne erhebliche Beeinträchtigung ihrer Existenz für die Prozesskosten aufzukommen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., 7301 Ziff. 5.8.4 zu Art. 115 des Entwurfs [nachfolgend: Botschaft ZPO]). Die unentgeltliche Rechtspflege kann demgegenüber verweigert werden, wenn der monatliche Einkommensüberschuss ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Gegebenenfalls ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller innert relativ kurzer Frist tätig werden muss und er deshalb keine Rückstellungen machen kann, um Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 224, in: Pra 2010 Nr. 25 S. 171).  
 
2.2. Soweit ein Einkommensüberschuss vorhanden ist, dieser aber nicht ausreicht, um die Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren ratenweise zu tilgen, ist der Gesuchsteller teilweise mittellos und die unentgeltliche Rechtspflege entsprechend zu beschränken (vgl. Art. 118 Abs. 2 ZPO; Botschaft ZPO, a.a.O., 7302 Ziff. 5.8.4 zu Art. 116 des Entwurfs; Urteil 4A_186/2012 vom 19. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Geringfügige Einkommensüberschüsse sind dabei zu vernachlässigen. Resultiert aus der Gegenüberstellung der Einkünfte und des prozessualen Notbedarfs ein nicht nur geringfügiger Aktivsaldo oder verfügt der Gesuchsteller über den Notgroschen-Freibetrag übersteigendes Vermögen, hängt es somit von der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten und der Höhe des Einkommens- bzw. Vermögensüberschusses ab, ob er gar nicht oder teilweise mittellos ist (vgl. BGE 106 Ia 82 E. 3 S. 83).  
 
2.3. Hinsichtlich der Voraussetzung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers prüft das Bundesgericht frei, ob die Kriterien zu deren Bestimmung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 lit. a ZPO zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden kann es dagegen nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, das heisst auf Willkür hin überprüfen (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 mit Hinweis).  
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht bedürftig sei, da ihm ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 410.-- zur Verfügung stehe. Dies erlaube es ihm, innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten Prozesskosten in der Höhe von ca. Fr. 10'000.-- zu übernehmen. Weiter habe der Beschwerdeführer per September 2011 eine offene Darlehensforderung von Fr. 72'906.75 gegenüber D.________ besessen, die aus dem Verkauf seines Unternehmens resultiert habe. Auch wenn sich dieser weigere, weitere Ratenzahlungen zu leisten und der Beschwerdeführer allenfalls gerichtlich gegen diesen vorgehen müsse, müsse doch davon ausgegangen werden, dass die Forderung des Beschwerdeführers, die in einem schriftlichen Vertrag festgehalten sei, getilgt werde. Im Sinne einer Ergänzung hat die Vorinstanz bemerkt, dass die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich erst ab Einreichung des Gesuchs eintreten würden. Da die Berufungsschrift vom 6. September 2011, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hingegen erst vom 14. September 2011 datiere, wäre vorliegend auch im Fall der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein beträchtlicher Teil der angefallenen anwaltlichen Aufwendungen nicht gedeckt worden. Die eher zu einem späten Zeitpunkt erfolgte Beurteilung des Gesuchs liege darin begründet, dass die Vermögenssituation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unklar gewesen sei, so dass die Beurteilung des Gesuchs erst nach dem im Hauptverfahren durchgeführten Beweisverfahren und damit nach der Klärung der finanziellen Verhältnisse habe vorgenommen werden können. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Bedarf willkürlich festgestellt, indem sie rechtzeitig geltend gemachte Bedarfspositionen nicht berücksichtigt (dazu E. 4.1-4.3) und auf nicht kurzfristig realisierbare Forderungen abgestellt habe (dazu E. 4.4). Als zu formalistisch kritisiert er schliesslich die Erwägung der Vorinstanz, wonach der vor Einreichung des Gesuchs entstandene Aufwand vorliegend nicht abgedeckt sein soll (dazu E. 4.5). 
 
4.1. Eine Verletzung von Art. 117 ZPO und ein Verstoss gegen das Willkürverbot erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz Kostenbeteiligungen nach KVG unbeachtet gelassen hat.  
Die Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Steuerausweis seiner Krankenkasse eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass er zusätzlich zu den Krankenkassenprämien Krankheitskosten von Fr. 254.75 - bestehend aus einem Anteil der Franchise von Fr. 250.55 und einem Selbstbehalt von Fr. 4.20 - zu übernehmen hatte. Auch trifft zu, dass solche Kosten bei der Berechnung des Existenzminimums gegebenenfalls berücksichtigt werden können (vgl. BGE 129 III 242 E. 4 S. 243 ff.). Im kantonalen Verfahren hat er jedoch weder vorgebracht, dass mit derartigen Krankheitskosten auch in Zukunft zu rechnen ist noch regelmässig anfallende Kostenbeteiligungen anhand früherer Jahre belegt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht als willkürlich, wenn die Vorinstanz im Existenzminimum des Beschwerdeführers keine allenfalls anfallenden Kostenbeteiligungen nach KVG berücksichtigt hat. 
 
4.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass in der Steuerrechnung vom 29. März 2011 ein Gesamtbetrag der Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 3'870.30 sowie der Bundessteuern von Fr. 276.90 ausgewiesen sei, woraus eine monatliche Steuerlast von Fr. 345.60 und nicht bloss von Fr. 214.-- resultiere. Willkürlich habe sie die eingereichte Steuerrechnung nicht beachtet und lediglich den Restbetrag der Steuerrechnung als Steuergrundlage angenommen.  
Die Rüge ist begründet. Unbestritten ist vorliegend, dass laufende und verfallene Steuerschulden zu berücksichtigen sind, sofern diese effektiv bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224). Grundsätzlich ist bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs somit eine Summe festzusetzen, welche in etwa der für die entsprechende Zeitspanne zu erwartenden Steuerbelastung entspricht. Indem die Vorinstanz nicht den jährlichen Totalsteuerbetrag sondern lediglich einen Teilbetrag davon durch zwölf dividiert hat, hat sie bei der Ermittlung der monatlichen Steuerbelastung eine offensichtlich unrichtige Rechnung angestellt. Nichts daran zu ändern vermag der von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erhobene Einwand, der Beschwerdeführer selbst habe seine monatlichen Steuern im Gesuch mit Fr. 213.30 beziffert. Die Angaben des Gesuchstellers sind nach Möglichkeit anhand der eingereichten Belege zu überprüfen. Auch wenn der Beschwerdeführer im Gesuch versehentlich einen zu tiefen Betrag angegeben hatte, war die Vorinstanz im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) gehalten, den unmittelbar aus der eingereichten Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung hervorgehenden höheren Betrag zuzugestehen. Damit vermindert sich der vorinstanzlich festgestellte Überschuss von Fr. 410.-- um rund Fr. 132.-- auf Fr. 278.--. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere Schulden geltend, unterlässt indes jegliche Substanziierung. Auch eine fortlaufende Tilgung dieser Schulden ist nicht belegt. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit er in seiner Replik geltend macht, dass im Fall eines Obsiegens der Beschwerdegegnerin Passiven durch die güterrechtliche Ausgleichszahlung entstehen würden, ist er darauf hinzuweisen, dass der Anspruch, über welchen der Prozess geführt wird, beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht berücksichtigt werden kann (ROLAND KÖCHLI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie, 2010, N. 17 zu Art. 117 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 16 Rz. 54).  
 
4.4. Willkür und eine unrichtige Anwendung von Art. 117 ZPO erblickt der Beschwerdeführer sodann darin, dass die Vorinstanz die Forderung gegenüber D.________ berücksichtigt habe. Nachdem der Schuldner die Bezahlung der Restdarlehensschuld verweigere, müsse diese gerichtlich eingeklagt werden. Über Bestand und Einbringlichkeit der Darlehensforderung herrsche somit noch Ungewissheit, weswegen sie nicht als kurzfristig realisierbar zu bezeichnen sei.  
Aus dem Begriff der Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit folgt, dass auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege abzustellen ist und nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BGE 118 Ia 369 E. 4b und c S. 371). Die Ausführungen der Vorinstanz zur Durchsetzbarkeit bzw. Einbringlichkeit der fraglichen Forderung beruhen, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, auf blossen Mutmassungen. Folglich durfte die offene und streitige Darlehensforderung nicht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege herangezogen werden. Der angefochtene Entscheid erweist sich in diesem Punkt als unhaltbar. 
 
4.5. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die unentgeltliche Rechtspflege ab einem Zeitpunkt zugesprochen zu erhalten, zu welchem noch kein entsprechendes Gesuch vorlag, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO in der Regel nicht rückwirkend greift (Urteil 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4.2). Insbesondere ist der Mittellose mit dem Argument, er habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht gekannt, nicht zu hören (BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f.).  
 
4.6. Die Vorinstanz hat es unterlassen, den monatlichen Überschuss des Beschwerdeführers - der, wie die vorstehende Erwägung 4.2 gezeigt hat von rund Fr. 410.-- auf rund Fr. 278.-- zu korrigieren ist - mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (vgl. BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.). Sie wird dies nachzuholen und gegebenenfalls eine (teilweise) Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen haben (s. E. 2). Der Hinweis der Vorinstanz auf die offene Darlehensforderung vermag eine konkrete Kostenschätzung nicht zu ersetzen, da sie vorliegend nicht berücksichtigt werden darf (s. E. 4.4). Es ist indes nicht Aufgabe des Bundesgerichts, als erste Instanz eine auf kantonalen Grundsätzen basierende Kostenschätzung vorzunehmen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien auch nach Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege noch Anwaltskosten in Höhe von rund Fr. 18'000.-- angefallen, ist daher nicht einzugehen. Schliesslich wird der späte Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist daher nicht näher zu thematisieren. Jedoch ist daran zu erinnern, dass in der Regel über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden ist, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte zu unternehmen hat (Urteile 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2; 1P.345/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4.3).  
 
5.   
Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid vor Bundesrecht nicht standhält, was die Verneinung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angeht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die unentgeltliche Rechtspflege neu verfüge (Art. 107 Abs. 2 BGG). 
 
6.   
Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG; BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos und ist abzuschreiben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 24. September 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss