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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_880/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. August 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1974, war ab 1. Januar 1998 bei der B.________ AG angestellt. Am 16. Juni 2009 vereinbarte er mit seiner Arbeitgeberin die Auflösung des Arbeitsvertrages per 31. Dezember 2009. Infolge Krankheit verlängerte sich das Arbeitsverhältnis. Am 5. Mai 2010 meldete sich A.________ bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an. Diese holte einen Arbeitgeberbericht sowie das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2011 ein. Am 9. Mai 2012 nahm Dr. med. C.________ Stellung zu der von A.________ eingereichten persönlichen Darlegung und dem Bericht des behandelnden Psychologen, lic. phil. D.________, vom 21. März 2012. Zudem fand sich ein Bericht des Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. September 2012 bei den Akten. Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, nahm mehrmals Stellung zu den eingegangenen Berichten. Am 7. März 2013 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. 
 
B.   
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben. Im Nachgang zur Urteilsberatung vom 26. September 2013 erteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 4. Dezember 2013 Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, den Auftrag zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, welches dieser am 16. Juli 2014 erstattete und am 29. April 2015 ergänzte. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 6. August 2015 ab, sprach A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'185.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu und auferlegte der IV-Stelle die Kosten des gerichtlichen Gutachtens von Fr. 4'650.-. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und ihm ab 1. August 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Erwägungen: 
 
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt. Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).  
 
2.   
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99), die Beweiswürdigung von und die Anforderungen an ärztliche Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
4.  
 
4.1. Gestützt auf das Gerichtsgutachten des Dr. med. G.________ vom 16. Juli 2014 und dessen Ergänzung vom 29. April 2015 hat die Vorinstanz für das Bundesgericht in verbindlicher Weise (E 1.2) festgestellt, beim Versicherten lägen eine Panikstörung mit agoraphobischen Zügen (ICD-10: F40.0), akzentuierte narzisstisch-neurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10: F33.0) vor und es sei ihm eine volle Arbeitsfähigkeit für kaufmännische Tätigkeiten ohne Führungsfunktion zumutbar. In der Folge hat sie unter Zugrundelegung eines Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundes (LSE) und Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt.  
 
4.2. An diesem Ergebnis vermögen auch die Einwände des Versicherten nichts zu ändern:  
 
4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der zum Verfügungszeitpunkt, mithin dem 7. März 2013, vorliegende Gesundheitszustand massgebend ist für die Beurteilung des Rentenanspruchs (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). Somit vermögen die im Rahmen des kantonalen Verfahrens eingereichten, einen späteren Zeitpunkt betreffenden Arztberichte nichts Massgebliches beizutragen, da sie sich auf den Gesundheitszustand nach Erlass der strittigen Verfügung beziehen.  
 
4.2.2. Das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 21. Dezember 2011 ergibt zusammen mit der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ein stimmiges Bild des Gesundheitszustands sowie der zumutbaren Tätigkeiten im Gesamtkontext mit den Gerichtsgutachten. So werden die Aussagen des Dr. med. C.________ im Wesentlichen durch die in den massgeblichen Punkten (Diagnosen, Auswirkungen auf den Alltag, zumutbare Arbeitsfähigkeit) übereinstimmende Einschätzung des Gerichtsgutachters Dr. med. G.________ bestätigt.  
 
4.2.3. Die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 führt nicht dazu, dass das Gutachten des Dr. med. G.________ unbeachtlich wäre. Wie der Versicherte in seiner Beschwerde selbst konstatiert, geht es hier um psychische Beschwerden, welche nicht unter die zu den somatoformen Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung (BGE 130 V 352 und nachfolgende Entscheide) fallen (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, S. 13). Nachdem beide Gutachter weder eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit diagnostizierten noch erhebliche Beeinträchtigungen im Alltag feststellten, hat BGE 141 V 281 keinen Einfluss auf den vorliegenden Fall. Zudem verlieren vor Erlass der Rechtsprechungsänderung erstellte Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert, sondern können weiterhin berücksichtigt werden (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).  
 
4.2.4. Bezüglich der Berichte des lic. phil. D.________ ist darauf hinzuweisen, dass diese Berichte eines Psychologen nicht geeignet sind, fachärztliche Feststellungen eines Psychiaters umzustossen (vgl. etwa BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353); zudem handelt es sich beim Psychologen D.________ wie auch bei Dr. med. E.________ um behandelnde Personen, so dass im Zweifelsfall auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden kann (BGE 125 V 352 E. 3b/cc S. 353; vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 39 S. 137 E. 3.3.3, 9C_121/2014).  
 
4.2.5. Weiter vermögen die festgehaltenen narzisstisch-neurotischen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen; dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung, welche hier jedoch nicht diagnostiziert wird (SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188 E. 3, 9C_537/2011, Urteile 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 und 8C_897/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3.9).  
 
4.2.6. Nicht zu beanstanden ist ferner die Zugrundelegung der zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, d.h. üblichen kaufmännischen Tätigkeit. Bezüglich der geltend gemachten Widersprüche im Gutachten des Dr. med. G.________ ist festzuhalten, dass nicht bereits dann eine reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliegt, wenn in einzelnen Bereichen Einschränkungen festgestellt werden. Massgebend ist vielmehr das Gesamtbild, so dass auch bei festgestellten, nicht besonders schwer wiegenden Einschränkungen in einzelnen Kompetenzen dennoch eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein kann. Insofern vermag der Versicherte aus den Ergebnissen des Mini-ICF-APP nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter beziehen sich die vom Gerichtsgutachter G.________ festgestellten, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Umstände ausschliesslich auf die Tätigkeit als Manager, nicht aber auf die im Rahmen einer kaufmännischen Arbeit üblichen Verrichtungen, so dass für die leidensangepasste blosse kaufmännische Tätigkeit nicht von einer relevanten Einschränkung auszugehen ist. Dies stimmt mit der Einschätzung des Dr. med. C.________ überein, welcher ebenfalls von einer vollen zumutbaren Arbeitsfähigkeit für kaufmännische Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion ausgeht. So ist seinem Gutachten vom 21. Dezember 2011 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Mai 2012 insgesamt zu entnehmen, dass spätestens ein Jahr nach Beginn der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit die Panikattacken den Alltag des Versicherten kaum mehr einschränkten, weshalb aus psychiatrischer Sicht nur noch eine geringgradige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne.  
 
4.2.7. Was schliesslich die Rügen bezüglich der Feststellung des Validen- und Invalideneinkommens betrifft, vermögen diese Ausführungen keine bundesrechtswidrige Festlegung dieser Einkommen zu belegen. Denn der Versicherte erlangte nach vorübergehenden gesundheitlichen Einschränkungen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Als Valideneinkommen gilt demnach zu Recht der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2009 erzielte Lohn.  
 
5.   
Bezüglich der Kostenauferlegung für das Gerichtsgutachten und der zugesprochenen Parteientschädigung bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. März 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold