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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.243/2004 /kil 
 
Urteil vom 30. April 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 
2. April 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ reiste im November 2003 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er als indischer Staatsangehöriger, geb. ... 1965, auftrat. Das Bundesamt für Flüchtlinge trat mit Verfügung vom 12. November 2003 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 23. Februar 2004 wies das Bundesamt für Flüchtlinge ein Wiedererwägungsgesuch ab, welches X.________ mit der Begründung gestellt hatte, er sei nicht indischer Staatsangehöriger, sondern stamme aus Pakistan und sei am ... 1966 geboren. Sämtliche asylrechtliche Entscheidungen sind rechtskräftig. 
 
Am 31. März 2004 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________, welcher zuvor im Zusammenhang mit der Ermittlung betreffend Betäubungsmitteldelikten in Sicherheitshaft geweilt hatte, in Ausschaffungshaft (schriftliche Haftverfügung vom 1. April 2004). Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 2. April 2004 die Haftanordnung und bewilligte die Haft bis zum 29. Juni 2004. 
 
Mit an den Haftrichter adressierter, in Urdu verfasster Eingabe vom 20. April 2004 erklärte X.________, gegen die Verfügung vom 2. April 2004 appellieren zu wollen; er beantragte, er sei so rasch wie möglich freizulassen und es sei ihm zu erlauben, hier zu bleiben, ansonsten sei ihm etwas Zeit für die Ausreise in ein anderes Land einzuräumen. Mit Verfügung vom 27. April 2004 trat der Haftrichter auf die Eingabe vom 20. April 2004 nicht ein, weil die zeitlichen Voraussetzungen für ein Haftentlassungsgesuch nicht erfüllt seien, und übermittelte sie, zusammen mit der deutschen Übersetzung und den amtlichen Akten, ans Bundesgericht. 
 
Gestützt auf diese Übermittlung ist ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden. Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG). 
2. 
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) den Ausländer mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde (Art. 13c Abs. 2 ANAG) zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und Abs. 5 lit. a ANAG) erfüllt sind. 
2.2 Gegen den Beschwerdeführer ist im Asylverfahren ein Wegweisungsentscheid ergangen. Für die zu dessen Sicherstellung angeordnete Ausschaffungshaft rufen die kantonalen Behörden die Haftgründe von Art. 13a lit. e (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b) ANAG und Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG an. 
 
Gemäss Art. 13a lit. e (in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b) ANAG kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Angesichts der in den Akten ihre Stütze findenden und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG), denen der Beschwerdeführer nicht widerspricht, war er an einer pakistanischen Gruppierung beteiligt, die Kokain an Drogenabnehmer verkaufte; in diesem Zusammenhang ist gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden. Wie der Haftrichter zutreffend feststellt, ist damit der erste angerufene Haftgrund erfüllt. 
 
Weiter kann der Ausländer in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht z.B. bezüglich der Papierbeschaffung nicht nachkommt (Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; dazu BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.; s. auch BGE 129 I 139 E. 4.2 S. 146 ff.; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Schon durch die Täuschung der Behörden über seine Identität im Asylverfahren hat der Beschwerdeführer diesen Haftgrund erfüllt; dies wird noch unterstrichen durch seine Ausführungen in der Eingabe vom 20. April 2004, wo er zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen nach Pakistan zurückkehren zu wollen. Da keine legale Einreisemöglichkeit in ein anderes Land besteht, liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Freilassung untertauchen würde. 
 
Da bei Berücksichtigung der Akten sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt erscheinen, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, und sie ist abzuweisen. 
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG). 
3. 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: