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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.75/2004 /kra 
 
Urteil vom 30. April 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
 
gegen 
 
A.________, 
B.________, 
C.________, 
Beschwerdegegnerinnen, 
alle drei vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. Gabriela Rohner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Mehrfache sexuelle Handlung mit unmündigen Abhängigen (Art. 188 Ziff.1 StGB) etc., 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, 
vom 11. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ war während vielen Jahren Leiter und religiöses Oberhaupt des Missionswerkes Y.________. Es wird ihm vorgeworfen, er habe in der zweiten Hälfte der Neunzigerjahre im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit fünf von ihm abhängige Personen zum Teil während Jahren systematisch sexuell ausgenützt. Die Opfer waren mit Ausnahme einer etwas älteren Frau im Zeitpunkt der Taten zwischen 16 und 20 Jahre alt. 
 
Das Bezirksgericht Aarau sprach X.________ am 22. Januar 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit unmündigen Abhängigen nach Art. 188 Ziff. 1 StGB sowie des mehrfachen, zum Teil versuchten Ausnützens einer Abhängigkeit zu sexuellen Handlungen nach Art. 193 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten Gefängnis, deren Vollzug nicht aufgeschoben wurde. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 11. Dezember 2003 eine dagegen gerichtete Berufung des Verurteilten ab. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2003 sei insoweit aufzuheben, als seine Berufung bezüglich Strafzumessung und Verweigerung des bedingten Strafvollzugs sowie betreffend psychiatrische Begutachtung abgewiesen worden sei. 
 
Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dabei ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer davon abweicht, ist er in Anwendung von Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP nicht zu hören. 
2. 
Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ordnet die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat oder wenn zum Entscheid über die Anordnung einer sichernden Massnahme Erhebungen über dessen körperlichen oder geistigen Zustand nötig sind. Art. 13 StGB gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte. Der Richter soll seine Zweifel nicht selber beseitigen, etwa durch Zuhilfenahme psychiatrischer Fachliteratur, sondern durch den Beizug von Sachverständigen. Solche Zweifel können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa angebracht sein bei einem Sexualdelinquenten mit möglicherweise abnormem Geschlechtstrieb (BGE 119 IV 120 E. 2a; 118 IV 6 E. 2). Allerdings ist bei der Prüfung dieser Zweifel zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 116 IV 273 E. 4b). 
 
Der Beschwerdeführer beantragte im kantonalen Verfahren die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens mit der Begründung, er sei im Zeitpunkt der Taten bereits ungefähr siebzig Jahre alt gewesen, "was seine Zurechnungsfähigkeit geradezu gebieterisch in Zweifel ziehen müsse". Zudem hätten in seinem Missionswerk derart unkonventionelle Lebensumstände geherrscht, dass nicht mehr von normalen Verhältnissen gesprochen werden könne. Auch angesichts seiner früheren, einschlägigen Verurteilung hätte sein Geisteszustand in Frage gestellt werden müssen (angefochtener Entscheid S. 21 E. 3a). 
Die Vorinstanz hat sich eingehend und überzeugend zu diesen Vorbringen geäussert, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid S. 22 - 24 E. 3b/bb). Insbesondere die "nicht ganz alltäglichen Lebensumstände" in dem vom Beschwerdeführer geleiteten Missionswerk sowie der Umstand, dass er sich bereits in den Sechzigerjahren einschlägig strafbar gemacht hat, vermögen keine Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit zu wecken. Zu demselben Schluss kam denn auch das im früheren Verfahren über den Beschwerdeführer eingeholte Gutachten, in dem es ebenfalls um Vorfälle im Missionswerk Y.________ ging. 
 
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, indem er sein Leben auf der einen Seite völlig nach den göttlichen Geboten ausgerichtet, es anderseits aber lasterhaft geführt habe, werde ihm "ein völlig widersprüchliches, ja ein geradezu schizophrenes Verhalten angelastet" (vgl. Beschwerde S. 6/7 Ziff. 2a). Damit ist er nicht zu hören. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, "dass Sex grundsätzlich keine Sünde ist" (angefochtener Entscheid S. 35). Ob sich diese Einstellung mit den von ihm angeblich vertretenen religiösen Grundsätzen vereinbaren lässt, muss nicht geprüft werden. Jedenfalls war der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der von ihm praktizierte Sex nicht gegen die göttlichen Gebote verstiess, weshalb von einem widersprüchlichen oder gar schizophrenen Verhalten ernstlich nicht gesprochen werden kann. 
 
Was das Alter des Beschwerdeführers betrifft, verweist die Vorinstanz darauf, dass er sich einer Behandlung mit Viagra unterzog (angefochtener Entscheid S. 23, 34). Dies zeigt, dass er auch mit siebzig Jahren immer noch über dieselben ausgeprägten sexuellen Interessen verfügte wie früher und er deshalb weiterhin sexuell aktiv zu sein gedachte. Was daran wegen seines Alters "ohne jeden Zweifel abnorm" (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 2b) sein könnte, ist nicht ersichtlich. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wiederholt einschlägig verurteilt worden, was "ohne jeden Zweifel auf mögliche Abnormitäten" hinweise (vgl. Beschwerde S. 7/8 Ziff. 2c). Auch diese Auffassung ist offensichtlich verfehlt, denn das langjährige Fehlverhalten des Beschwerdeführers zeigt nur, dass sein sexuelles Verlangen während all den Jahren nicht nachgelassen hat. Davon, dass dies in hohem Masse abnorm wäre, kann nicht die Rede sein. 
Dasselbe gilt für sein Vorbringen, ein Mensch, der sich in der gleichen Zeit sowohl heterosexuell als auch homosexuell betätigt, verhalte sich in hohem Masse abnorm (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2d). Es ist offensichtlich, dass ein bisexuelles Verhalten für sich allein nicht zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden führt. 
 
Inwieweit der Umstand, dass dem Beschwerdeführer "die Grenzen des Erlaubten nicht verborgen geblieben" sind (vgl. Beschwerde S. 10 lit. e), zu Zweifeln an seiner Zurechnungsfähigkeit hätte Anlass geben sollen, ist unerfindlich. Daraus ist mit der Vorinstanz höchstens zu schliessen, dass er voll zurechnungsfähig war. 
 
Aus dem Umstand, dass nach den Ausführungen der Vorinstanz Rückfallgefahr gegeben ist, schliesst der Beschwerdeführer, dass in Bezug auf eine allfällige sichernde Massnahme eine psychiatrische Begutachtung "zwingend geboten" gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 2f). Ob eine sichernde Massnahme angezeigt gewesen wäre, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls hat die Vorinstanz keine solche angeordnet, weshalb sie zu diesem Punkt auch kein Gutachten einholen musste. 
 
Schliesslich hält es der Beschwerdeführer für verfehlt, auf das frühere Gutachten, in dem ihm volle Zurechnungsfähigkeit attestiert worden ist, abzustellen, weil im Jahre 1967 die Schwelle für eine Begutachtung mit Sicherheit noch wesentlich höher gewesen sei als im heutigen Zeitpunkt und weil überdies die forensische Psychiatrie seither enorme Fortschritte gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 8/9 Ziff. 2c). Aus den vorstehenden Abschnitten dieses Urteils ergibt sich, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit voll zurechnungsfähig war. Folglich vermögen seine allgemeinen Ausführungen am Ausgang der Sache nichts zu ändern. 
3. 
Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Strafzumessung und die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs keine Rügen vor, die nicht im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung stehen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 3). Da sich die Beschwerde hinsichtlich der Begutachtung nach dem Gesagten als unbegründet erweist, muss sich das Bundesgericht mit dem Strafpunkt des angefochtenen Entscheids nicht weiter befassen. 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Da die Beschwerdegegnerinnen nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und deshalb vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten, muss ihnen keine Entschädigung für das vorliegende Verfahren zugesprochen werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: