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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_41/2010 
 
Urteil vom 30. April 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, vom 8. Februar 2010. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer im Juli 2009 beim Obergericht des Kantons Luzern eine "Amtsaufsichtsbeschwerde" gegen den Beschwerdegegner einreichte; 
dass das Obergericht ausführte, mit dieser könne das unberechtigte Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung oder die ungebührliche Behandlung in einem Verfahren gerügt werden und am 8. Februar 2010 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eintrat, da der Beschwerdeführer keine ungebührliche Behandlung geltend gemacht habe, und nicht ersichtlich sei, dass ihn der Beschwerdegegner ungebührlich behandelt hätte; 
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er habe dargetan, der Beschwerdegegner habe Rechtsverweigerungen sowie Rechtsmissbrauch begangen und seine Eingaben ignoriert, aber nicht mit Aktenhinweisen aufzeigt, eine ungebührliche Behandlung im kantonalen Verfahren prozesskonform geltend gemacht zu haben (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4 S. 466 f.); 
dass der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, dass die Aufsichtsbeschwerde aus anderen als den genannten Gründen zulässig wäre; 
dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei Unzuständigkeit hätte das Obergericht seine Eingabe an die zuständige Stelle weiterleiten müssen, jedoch nicht dartut, aus welcher kantonalen Bestimmung sich eine solche Pflicht ergeben sollte; 
dass der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der Nichteintretensentscheid Recht verletzen könnte, weshalb auf die Beschwerde - unabhängig davon, ob sie als Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen und überhaupt zulässig ist - mangels hinreichender Begründung insgesamt nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. April 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann