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[AZA 0] 
I 260/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichterin Widmer und neben- 
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Maillard 
 
Urteil vom 30. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
C.________, 1935, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1935 geborene italienische Staatsangehörige 
C.________ war bei der Firma H.________, Strassenbau, als 
Hilfsarbeiter tätig gewesen, als er am 6. Oktober 1960 
einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem er sich eine Kompres- 
sionsfraktur L2/3 sowie eine Bimalleolarfraktur links 
zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) 
sprach ihm für die Folgen dieses Unfalls eine Rente auf- 
grund einer Erwerbsunfähigkeit von 33 1/3 % ab 15. April 
1962 und von 20 % ab 1. November 1963 zu (Verfügung vom 
18. April 1962). Nach einem längeren Aufenthalt in Italien 
und einer kurzfristigen Tätigkeit beim bisherigen Arbeit- 
geber nahm C.________ am 30. April 1969 eine Stelle bei der 
Firma R.________ AG auf, wo er bis zu der wegen Betriebs- 
schliessung auf Ende November 1992 erfolgten Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses als Ofenchef tätig war. In der Folge 
war er arbeitslos. Einen vom Stellennetz Zürich-Land ver- 
mittelten, auf sechs Monate befristeten Einsatz für Ar- 
beitslose musste er am 24. November 1995 wegen Rückenbe- 
schwerden vorzeitig abbrechen. Am 27. Juni 1995 meldete er 
sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente 
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Arzt- sowie 
Arbeitgeberberichte ein und wies das Begehren mit Verfügung 
vom 26. Februar 1997 ab. Dies im Wesentlichen mit der Be- 
gründung, der Versicherte sei als Ofenchef voll arbeits- 
fähig und ihm sei jede leichte bis mittelschwere Tätigkeit 
zumutbar, weshalb keine bleibende oder länger dauernde Er- 
werbsunfähigkeit vorliege. 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
26. März 1999 abgewiesen. 
 
    C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
erheben, sinngemäss mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung 
des angefochtenen Entscheids und der Verwaltungsverfügung 
vom 26. Februar 1997 sei ihm mit Wirkung spätestens ab Ok- 
tober 1995 eine Invalidenrente zuzusprechen. 
    Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung 
verzichten auf Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den 
Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Re- 
geln zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden 
kann. 
    2.- a) In dem von der Verwaltung eingeholten Bericht 
des Spitals X.________ (Rheumaklinik und Institut für 
Physikalische Medizin) vom 15. November 1996 wird ein 
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei stati- 
scher Störung (Skoliose, Flachrücken), diffuser idiopathi- 
scher skelettaler Hyperostose und vordergründiger Schmerz- 
verarbeitungsstörung sowie Vitiligo diagnostiziert. Zur 
Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, unter Annahme einer mit- 
telschweren Belastung sei der Versicherte in der angestamm- 
ten Tätigkeit als Ofenchef in der Aluminiumindustrie voll 
arbeitsfähig; auch sei ihm jede leicht bis mittelschwer be- 
lastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen in Bezug auf zu 
hebende Gewichte oder monotone Körperhaltungen zumutbar. 
Demgegenüber bestätigt die behandelnde Ärztin, Dr. med. 
P.________, Allgemeine Medizin FMH, am 10. September 1996 
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Metallarbeiter ab 
11. Oktober 1994 bei schweren degenerativen Veränderungen 
der distalen Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen, Spondy- 
lose und Spondylarthrose, Status nach Wirbelkörperfraktur 
lumbal, diffuser skelettaler Hyperostose, Spondylarthrosis 
cervicalis und thoracalis sowie rechtskonvexer BWS-Skolio- 
se. Gegenüber dem beteiligten Krankenversicherer gab die 
behandelnde Ärztin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in 
der Zeit vom 24. November 1995 bis 28. Februar 1997, eine 
solche von 50 % vom 1. März bis 27. April 1997 sowie eine 
erneute vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 28. April 1997 
an, wobei zusätzlich eine aktivierte Gonarthritis erwähnt 
wurde. 
 
    b) Die Vorinstanz hat die Stellungnahme des Spitals 
X.________ zur Arbeitsfähigkeit ihrer Zumutbarkeitsbeur- 
teilung zugrunde gelegt, weil der Bericht vom 15. November 
1996 auf weitgehenden Abklärungen beruhe, umfassend sowie 
in sich schlüssig sei und spezifische Ausführungen zur 
Arbeitsfähigkeit enthalte. Demgegenüber vermöchten die 
Angaben der behandelnden Ärztin nicht zu überzeugen, da sie 
auf weniger umfassenden Abklärungen beruhten und von einer 
unzutreffenden Berufstätigkeit (Metallarbeiter) ausgingen; 
auch fehlten Angaben dazu, inwieweit dem Beschwerdeführer 
eine den Rücken nicht belastende Tätigkeit zugemutet werden 
könne. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, das Spital 
X.________ gehe von der falschen Annahme aus, dass die 
bisherige Tätigkeit als Ofenchef körperlich nur mittel- 
schwer gewesen sei; aufgrund der übereinstimmenden ärzt- 
lichen Berichten sei davon auszugehen, dass schwere degene- 
rative Veränderungen an der Wirbelsäule vorhanden seien. 
    Die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der 
R.________ AG dürfte als schwer zu bezeichnen sein, auch 
wenn die Arbeit als Ofenchef in einem Metallwerk je nach 
dem Stand der technischen Betriebseinrichtungen unter- 
schiedliche Anforderungen stellen kann. Der Beschwerde- 
führer hat jedoch ungeachtet des im Jahre 1960 erlittenen 
Rückenschadens und der ihm von der SUVA ausgerichteten 
Rente in der Zeit vom 30. April 1969 bis 30. November 1992 
voll als Ofenchef gearbeitet und dabei einen normalen Ver- 
dienst erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Anschluss 
an den Unfall von 1960 eine Tätigkeit aufgenommen und in 
der Folge während mehr als 23 Jahren ausgeübt hat, welche 
ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen 
wäre, bestehen nicht. Nach den Angaben des Arbeitgebers 
entsprach der Lohn der Arbeitsleistung; krankheits- oder 
unfallbedingte Absenzen werden lediglich für die Zeit vom 
19. - 21. August 1991 und 2. - 5. Juli 1992 angegeben. 
Schliesslich erfolgte die Kündigung des Arbeitsvertrages 
nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebs- 
schliessung. Fraglich kann lediglich sein, ob sich der 
Gesundheitszustand in der Zeit nach der auf Ende November 
1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bis 
zum Erlass der streitigen Verfügung vom 26. Februar 1997 
insbesondere durch Zunahme der degenerativen Veränderungen 
an der Wirbelsäule erheblich verschlechtert hat. Wie es 
sich damit verhält, lässt sich den medizinischen Akten 
nicht entnehmen, bedarf jedoch keiner weiterer Abklärungen, 
weil dem Beschwerdeführer nach den überzeugenden, auf ein- 
gehenden Untersuchungen beruhenden und auch von der behan- 
delnden Ärztin nicht in Frage gestellten Feststellungen des 
Spitals X.________ vom 15. November 1996 jede leichte bis 
mittelschwer belastende Tätigkeit ohne Extrembelastungen 
zumutbar wäre. Mit einer solchen Tätigkeit vermöchte der 
Beschwerdeführer aber ein rentenausschliessendes Erwerbs- 
einkommen zu erzielen, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 
 
    3.- a) Die Vorinstanz hat das für den Einkommensver- 
gleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgebende Valideneinkommen 
auf Fr. 62'715.- festgesetzt, indem sie den im Fragebogen 
für den Arbeitgeber vom 11. Juli 1996 angegebenen Monats- 
lohn von Fr. 4510.- mit 13 multipliziert (= Fr. 58'630.-) 
und entsprechend der Entwicklung der Nominallöhne um 2,6 % 
für 1993, 2,1 % für 1994, je 1 % für 1995 und 1996 sowie 
0,1 % für 1997 erhöht hat. Abgesehen davon, dass der Lohn- 
erhöhung für 1994 fälschlicherweise die Veränderung des No- 
minallohnindexes für weibliche Arbeitnehmer (Lohnentwick- 
lung 1995 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Tabelle 1.3) 
von 2,1 % statt 1,7 % für männliche Arbeitnehmer zugrunde 
gelegt wurde, blieb damit unberücksichtigt, dass dem Be- 
schwerdeführer in erheblichem Umfang Lohnzulagen (Schmutz-, 
Schicht- und Sonderzulagen) ausgerichtet wurden, mit wel- 
chen insbesondere die körperliche Schwerarbeit abgegolten 
wurde. Nachdem er laut den Angaben des Arbeitgebers schon 
1990 ein Jahreseinkommen von Fr. 74'570.- und 1991 ein sol- 
ches von Fr. 80'530.- bezogen hatte, belief sich der AHV- 
pflichtige Verdienst in der Zeit von Januar bis November 
auf Fr. 69'498.-, was umgerechnet auf 13 Monatslöhne ein 
Einkommen von Fr. 82'134.- ergibt. Es besteht kein Grund, 
von diesen mit den Eintragungen im individuellen Konto des 
Beschwerdeführers übereinstimmenden Angaben abzuweichen. 
Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung (1993: 2,6 %, 
1994: 1,7 %, 1995 und 1996: je 1 %, 1997: 0,1 %) resultiert 
hieraus ein Valideneinkommen von Fr. 87'512.- im Jahr. 
    Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit 
er aus der Einkommensentwicklung in der Zeit von 1985 bis 
1992 auf eine weitergehende Anpassung des Valideneinkommens 
für die Zeit bis 1997 schliesst. Dies liefe darauf hinaus, 
die in den Jahren 1985 bis 1992 erfolgte überdurchschnitt- 
liche Zunahme des Nominallohnindexes auf die Folgejahre mit 
erheblich geringerer Lohnentwicklung zu übertragen, was da- 
zu führen würde, dass die beiden Vergleichseinkommen nicht 
mehr auf gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen 
würden. Fehl geht auch der Einwand, wonach das Validenein- 
kommen entsprechend dem von der SUVA festgestellten Invali- 
ditätsgrad von 20 % zu erhöhen sei. Der Beschwerdeführer 
hat bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende Novem- 
ber 1992 vollzeitlich und ohne invaliditätsbedingte Er- 
werbseinbusse gearbeitet, weshalb vom effektiv erzielten 
Verdienst auszugehen ist. Zur Annahme eines höheren Vali- 
deneinkommens als Fr. 87'512.- besteht daher kein Anlass. 
 
    b) Das massgebende Invalideneinkommen wird im ange- 
fochtenen Entscheid aufgrund der vom BFS herausgegebenen 
Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 (Tabelle A 3.3.1) auf 
Fr. 53'523.- festgesetzt. Die Vorinstanz ist dabei vom 
durchschnittlichen Bruttolohn (Zentralwert) männlicher 
Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten 
(Anforderungsprofil 4) in der Produktion (Tätigkeit 10) 
sowie beim Einrichten, Bedienen und Unterhalten von Maschi- 
nen (Tätigkeit 12) von durchschnittlich Fr. 4368.- im Monat 
ausgegangen, welchen Betrag sie auf ein Jahr umgerechnet 
und entsprechend der Nominallohnentwicklung von je 1 % in 
den Jahren 1995 und 1996 sowie 0,1 % im Jahre 1997 erhöht 
hat. 
    Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, das kantona- 
le Gericht sei von einem unzutreffenden Tabellenlohn ausge- 
gangen, indem für die Tätigkeit 10 (Herstellen und Bearbei- 
ten von Produkten) ein Durchschnittslohn von Fr. 4215.- 
(und nicht Fr. 4295.-) genannt sei, womit sich ein durch- 
schnittliches Monatseinkommen von Fr. 4328.- (und nicht 
Fr. 4368.-) ergebe. Damit übersieht er, dass sich der mass- 
gebende Durchschnittswert im Tätigkeitsbereich 10 gemäss 
Tabelle A 3.3.1 der LSE 1994 auf Fr. 4295.- beläuft und 
sich der Durchschnittswert von Fr. 4215.- auf den gesamten 
Bereich der produktionsnahen Tätigkeiten (Tätigkeiten 10 
bis 13) bezieht. Dass die Vorinstanz nicht auf den Gesamt- 
durchschnitt, sondern auf das Mittel aus den Tätigkeitsbe- 
reichen 10 und 12 abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. 
Zusätzlich zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Tabel- 
lenlöhne auf einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beru- 
hen, während die betriebsübliche durchschnittliche Arbeits- 
zeit im Jahre 1994 bei 41,9 Stunden lag (LSE 1994 S. 42). 
Das massgebende auf 1997 umgerechnete Invalideneinkommen 
ist damit auf Fr. 56'065.- festzusetzen. 
    Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde besteht kein Anlass zu einem Abzug, wie er 
rechtsprechungsgemäss bei Versicherten vorzunehmen ist, die 
wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung keine schweren 
körperlichen Arbeiten mehr verrichten können (vgl. dazu BGE 
124 V 323 Erw. 3b/bb; AHI 1998 S. 177 Erw. 3a, S. 291 f. 
Erw. 3b). Ein solcher Abzug ist nicht generell, sondern nur 
dann zu tätigen, wenn er nach den gesamten Umständen im 
konkreten Einzelfall als gerechtfertigt erscheint (AHI 1999 
S. 181). Im vorliegenden Fall besteht für einen entspre- 
chenden Abzug schon deshalb kein Grund, weil die körperli- 
che Schwere der bisherigen Tätigkeit durch besondere Zula- 
gen zum Lohn abgegolten wurde. Würde unter diesen Umständen 
beim hypothetischen Invalideneinkommen ein zusätzlicher Ab- 
zug vorgenommen, so liefe dies auf eine ungerechtfertigte 
doppelte Berücksichtigung der aus der Arbeitsunfähigkeit 
für eine schwere körperliche Tätigkeit resultierenden Er- 
werbsunfähigkeit hinaus. Zu einem Abzug besteht hier umso 
weniger Anlass, als der zur Anwendung gelangende Tabellen- 
lohn bezüglich Dienst- und Lebensalter auf Durchschnitts- 
werten beruht, wogegen der Festsetzung des Valideneinkom- 
mens ein überdurchschnittliches Dienst- und Lebensalter zu- 
grunde liegt. 
    c) Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'512.- und 
einem Invalideneinkommen von Fr. 56'065.- ergibt sich ein 
Invaliditätsgrad von rund 36 %, weshalb dem Beschwerdefüh- 
rer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht, wie dies 
Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt 
haben. Weiterer Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer 
eventualiter beantragt, bedarf es nicht. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 30. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: