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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 23/03 
 
Urteil vom 30. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
G.________, 1970, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 27. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1970 geborene G.________ löste ihr Arbeitsverhältnis als Juristin/Substitutin/Praktikantin im Anwaltsbüro X.________, zwecks Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung per 31. Mai 2000 auf. Nach Absolvierung dieser Prüfung meldete sie sich am 15. Oktober 2001 zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte ab diesem Datum um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Mitte Dezember 2001 gelang es ihr, einen Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. Februar 2002 abzuschliessen, wobei sie sich verpflichten musste, im Januar 2002 in England einen Intensivkurs in Englisch zu absolvieren. Auf Anfrage hin gab ihr der zuständige Berater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) Zürich Lagerstrasse die Auskunft, sie könne ihren Sprachaufenthalt als unbezahlte Ferien abrechnen; ab ca. 21. Januar 2002 werde sie 60 Stempeltage bezogen und somit Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage haben. Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Zahlstelle Zürich, einen Anspruch der Versicherten auf kontrollfreie Bezugstage im Januar 2002. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. November 2002 gut, hob die Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 13. Februar 2002 auf und stellte fest, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - e AVIG erfüllt sind. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2002. 
 
G.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Arbeitslosenkasse GBI verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung festgesetzten materiellen Pflichten der Schadenminderung und formellen Pflichten der Erfüllung der Kontrollvorschriften (Art. 8 Abs. 1 lit. 1 lit. g und Art. 17 AVIG; Art. 18 - 27 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen zum Institut der kontrollfreien Tage gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIV und über den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 127 I 36 Erw. 3a, 126 II 387 Erw. 3a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223 und KV 133 S. 291 Erw. 2a; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 66 Erw. 2a und b mit Hinweisen). 
 
Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig gilt, weil die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem anderen Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering sind (BGE 126 V 522 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jene Arbeitslosenversicherten zu bestrafen, die eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle finden und annehmen. Es handelt sich dabei um jene Versicherten, die in Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht alle Vorkehren getroffen haben, die man vernünftigerweise von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können (BGE 123 V 217 Erw. 5a, 110 V 209 Erw. 1, 214 Erw. 2b; ARV 2000 Nr. 29 S. 152 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im Kontrollmonat Januar 2002 Anspruch auf kontrollfreie Bezugstage bzw. auf Arbeitslosenentschädigung hatte. 
3. 
3.1 Die Arbeitslosenkasse begründete die Verneinung des Anspruchs auf kontrollfreie Tage damit, dass die Versicherte vom 1. bis 31. Januar 2002 ferienabwesend gewesen sei, bis 31. Dezember 2001 indessen erst 51 Taggelder und damit weniger als die für den Bezug von kontrollfreien Tagen notwendigen 60 Taggelder bezogen habe. 
3.2 Die Versicherte demgegenüber machte geltend, sie habe sich auf die Auskunft des RAV-Mitarbeiters gestützt und damit gerechnet, im Januar 2002 ungefähr Fr. 700.-- von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt zu erhalten. 
3.3 Das kantonale Gericht legte in seinem Entscheid zunächst dar, dass die Versicherte nicht in ihrem Vertrauen auf die Auskunft des RAV-Beraters geschützt werden könne, da auf Grund der Akten davon ausgegangen werden müsse, sie hätte den Sprachkurs, um ihre Anstellung nicht zu gefährden, auch belegt, wenn ihr keine fehlerhafte Auskunft erteilt worden wäre. Unter Hinweis auf BGE 110 V 207 ff. führte es indessen aus, vor Antritt einer neuen Stelle im Folgemonat entfalle die Pflicht zur Stellensuche, wenn die Arbeitsbemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten. In diesem Fall sei die Frage der Vermittlungsfähigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG nicht mehr zu prüfen. Praxisgemäss würden Versicherte auch bei unmittelbar bevorstehendem Stellenantritt durch das RAV von der Erfüllung der noch verbleibenden Kontrollpflicht und dem Besuch von Beratungsgesprächen entbunden. In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung erweise es sich als gerechtfertigt, der Versicherten, welche am 1. Februar 2002 eine neue Arbeit habe aufnehmen können, für den Monat Januar 2002 eine allfällige Nichterfüllung der Kontrollvorschriften nicht vorzuhalten. 
3.4 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht das seco geltend, die Kontrollvorschriften verlangten von den versicherten Personen u.a. auch die Bereitschaft, jederzeit eine zugewiesene zumutbare Stelle anzunehmen. Diese Bereitschaft müsse stets vorhanden sein, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen. Ausgenommen seien versicherte Personen nur während des Bezugs von kontrollfreien Tagen bzw. während der Planungsphase einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. BGE 110 V 207 ff. betreffe sodann nur die allgemeine objektive, nicht indessen die subjektive Vermittlungsfähigkeit. 
4. 
Mit der Vorinstanz ist zunächst der Anspruch der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine falsche behördliche Auskunft zu verneinen. Beizupflichten ist sodann auch ihren Ausführungen über die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht. Sinn und Zweck der Rechtsprechung nach BGE 110 V 207 ff. ist es, einer versicherten Person im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt nicht zuzumuten, mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Vorliegend wurde der Versicherten im Dezember 2001 eine Stelle auf Februar 2002 angeboten, verbunden mit der Auflage, im Januar 2002 einen Intensivkurs in England zu besuchen. Indem die Beschwerdegegnerin das Angebot angenommen und ihre Arbeitslosigkeit innerhalb von knapp zwei Monaten und somit sehr schnell beendet hat, ist sie - wie sie in ihrer Vernehmlassung geltend macht - ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen. Sie hat sich daher die - theoretische - Möglichkeit, es hätte ihr vom RAV für den Monat Januar 2002 eine Arbeitsstelle zugewiesen werden können und sie sei auf Grund ihrer Auslandabwesenheit nicht in der Lage gewesen, einer derartigen Zuweisung zu folgen, nicht vorhalten zu lassen. Das Interesse der Arbeitslosenversicherung, dass eine versicherte Person - dank Besuch eines Intensivkurses - die Arbeitslosigkeit schnell und sicher beendet, überwiegt dasjenige, dass der gleichen versicherten Person möglicherweise etwas früher, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber später, eine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann. Die Vorinstanz hat demzufolge den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Januar 2002 zu Recht bejaht, sofern auch die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a - e AVIG erfüllt sind. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau und Industrie GBI Sektion Zürich zugestellt. 
 
Luzern, 30. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: