Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_65/2007 /fun 
 
Urteil vom 30. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Lenzburg, Metzgplatz 18, Postfach, 
5600 Lenzburg 2, 
Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Antrag auf Entsiegelung eines Mobiltelefons, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bezirksamt Lenzburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Drohung. Dabei stellte es im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten ein Mobiltelefongerät sicher. Auf Antrag des Beschuldigten wurde dieses versiegelt. Am 17. April 2007 beantragte das Bezirksamt Lenzburg die Entsiegelung. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hiess das Entsiegelungsbegehren mit Verfügung vom gleichen Tag gut und bewilligte die Durchsuchung des beschlagnahmten Mobiltelefongerätes. 
2. 
Gegen diese Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau führt X.________ Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Präsidium der Beschwerdekammer Recht verletzt haben sollte, als es dem Entsiegelungsbegehren des Bezirksamtes Lenzburg entsprach. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: