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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_74/2007 /rom 
 
Urteil vom 30. Mai 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
 
Gegenstand 
Entschädigung im Strafverfahren; Nichteintreten auf Rekurs (§ 348 Abs. 2 StPO/ZH), 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2007 (Nr. UK060215/U/but). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Stadtrichteramt Zürich büsste X.________ mit Strafverfügung vom 16. Februar 2005 mit 120 Franken "wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Halteverbots". 
 
Auf Einsprache hin hob das Stadtrichteramt die Strafverfügung nach Befragung des Einsprechers und des rapportierenden Polizeibeamten mit Aufhebungsverfügung vom 10. August 2006 wegen des "unklaren Sachverhalts" auf. Es nahm die Kosten auf die Staatskasse und richtete keine Entschädigung aus. Es wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Rekursmöglichkeit an das Bezirksgericht hin. 
 
Das Bezirksgericht Zürich wies mit Verfügung vom 16. November 2006 den Rekurs betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung der Aufhebungsverfügung kostenpflichtig ab, soweit es darauf eintrat. Da dem Rekurrenten in der Aufhebungsverfügung keine Kosten auferlegt worden waren, trat es insoweit auf den Rekurs nicht ein. Hinsichtlich der beantragten Entschädigung führte es aus, es bestehe bei Einstellungen des Verfahrens oder bei Freispruch, welchem die Aufhebungsverfügung gleichzusetzen sei, grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch für wesentliche Kosten und Umtriebe (mit Hinweis auf § 347 i.V.m. § 191 und § 43 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich; StPO/ZH). Anwalts- bzw. Rechtsberatungskosten seien aber nicht ersichtlich. Der Rekurrent habe seine Rechte im Verfahren selber wahrgenommen. Seine Umtriebe beschränkten sich im Verfahren auf die eine Seite umfassende Einsprache, die zweiundzwanzigminütige Einvernahme sowie den einseitigen Rekurs, was noch nicht als wesentlich zu betrachten sei. Ein Entschädigungsanspruch sei somit abzulehnen. Ferner hielt das Bezirksgericht fest, sein Entscheid sei endgültig. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6. Februar 2007 auf den Rekurs gegen die bezirksgerichtliche Verfügung nicht ein. Es begründete dies damit, dass der klare Wortlaut von § 348 Abs. 2 StPO/ZH einen Rekurs ausschliesse. 
B. 
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag: "Alles ins Recht setzen, auf den Rekurs eintreten, ohne Kosten, aber mit Entschädigung." 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerde ist nach den Vorschriften des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) zu beurteilen (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Bei dem angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Nichteintretensentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG), der sich auf das kantonale Strafprozessrecht stützt. Solche Entscheide können mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, die insoweit an die Stelle der bisherigen staatsrechtlichen Beschwerde tritt (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4313). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Prozessrecht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Bundesverfassung ("Art. 2, 4 und eventuell andere") durch die Vorinstanz sowie alle unteren Instanzen und mit "fürchterlichen Auswirkungen" geltend. 
2. 
Es kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie jedenfalls abzuweisen ist. 
2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen das kantonale Verfahren insgesamt. Beschwerdegegenstand kann aber einzig der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bilden. Die Beschwerdefrist für die Anfechtung des bezirksgerichtlichen Urteils, wofür im damaligen Zeitpunkt die staatsrechtliche Beschwerde in Betracht kam, war bei Erhebung der vorliegende Beschwerde längst abgelaufen. Es kann indes angemerkt werden, dass - wie das Bezirksgericht festhielt - im Zürcher Recht ein Entschädigungsanspruch nur besteht, wenn "wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind" (§ 43 StPO/ZH). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGE 84 IV 39 E. 2c; 107 IV 155 E. 5). Auch eine einmalige kurze Befragung oder Vorladung führt grundsätzlich nicht zu einer Entschädigungspflicht (BGE 113 Ia 177 E. 3; 113 IV 93 E. 3a S. 98 oben). Schliesslich muss der Schaden substantiiert und bewiesen werden (BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5). Es ist auf das bezirksgerichtliche Urteil zu verweisen. 
2.2 Das Bezirksgericht bezeichnete sein Urteil als "endgültig". Nach dem im bezirksgerichtlichen Urteilszeitpunkt geltenden Recht musste auf ausserordentliche Rechtsmittel wie die staatsrechtliche Beschwerde nicht hingewiesen werden. Seit dem 1. Januar 2007 schreibt Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG hingegen eine Rechtsmittelbelehrung vor. Diese fehlt im Urteil des Obergerichts, ohne dass aber dem Beschwerdeführer dadurch ein Rechtsnachteil entstanden wäre. 
2.3 Das Obergericht kommt in seinem Nichteintretensentscheid zum Ergebnis, dass der klare Wortlaut von § 348 Abs. 2 StPO/ZH ("Bezieht sich das Begehren um gerichtliche Beurteilung nur auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, entscheidet der Einzelrichter endgültig.") den Rekurs ausschliesst. Eine Verletzung von Grundrechten oder des kantonalen Prozessrechts ist weder begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. 
3. 
Die herabgesetzten Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: