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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_315/2011 
 
Urteil vom 30. Mai 2011 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2011. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
S.________ (geboren 1952) bezog seit 1. Januar 1991 eine halbe Invalidenrente, nachdem ihr zuvor schon von Januar bis Juni 1989 eine halbe und von Juli 1989 bis Dezember 1990 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war. Vom 1. November 2005 bis 31. Juli 2007 arbeitete sie während vier Stunden im Tag als Betriebstournante für die Gastronomiegruppe X._________. Anschliessend bezog sie ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung von 50 %. Im Rahmen einer im Juni 2007 eingeleiteten Rentenrevision zog die IV-Stelle des Kantons Zürich verschiedene Arztberichte bei und klärte die Arbeitsfähigkeit im Haushalt ab (Bericht vom 26. Mai 2008). Nachdem die IV-Stelle mit dem Vorbescheid vom 11. Juni 2008 die Aufhebung der halben Rente in Aussicht gestellt hatte, wogegen die Versicherte Einwendungen erhob, veranlasste die Verwaltung eine interdisziplinäre fachärztliche Begutachtung im Medizinischen Zentrum Y._______ (Expertise vom 19. April 2009). Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 hob die IV-Stelle die halbe Invalidenrente gestützt auf einen nach der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt ermittelten Invaliditätsgrad von 28 % auf den 28. Februar 2010 revisionsweise auf. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2010 sei ihr über Ende Februar 2010 hinaus weiterhin eine halbe Invalidenrente zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. Februar 2011). 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten (Art. 28 Abs. 3 IVG; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 395 ff.), die für die prozentuale Festsetzung der auf Erwerbstätigkeit und Hausarbeit entfallenden Anteile massgebenden Kriterien (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat sie ferner die Bestimmungen über die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349), insbesondere auch zur Rentenrevision bei einer Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe auch BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellte gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 fest, dass die Versicherte ohne Invalidität zu 60 % erwerbstätig wäre, während sie zu 40 % im Haushalt arbeiten würde, wobei sie sich zur Hauptsache mit der Pflege und Betreuung ihres schwerkranken und hilfsbedürftigen Ehemannes befassen müsse. Eigenen Angaben zufolge unterstütze sie ihren Ehegatten bei der Morgentoilette, beim täglichen Duschen, beim Anziehen und nach dem Toilettengang. 
 
3.2 Diese auf einer Würdigung der konkreten Umstände beruhenden Feststellungen der Vorinstanz, wie sie aus den Aussagen der Versicherten im Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 hervorgehen, sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006; E. 1 hievor). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtlich unrichtige oder anderweitig bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts schliessen liesse. Die Annahme von Teilerwerbstätigkeit beruht auf den Abklärungen der IV-Stelle und ist nicht willkürlich. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche wiederum ist eine Ermessensfrage, die nur bei Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens einer letztinstanzlichen Korrektur zugänglich wäre (erwähntes Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006; zur Ermessensüberprüfung im Allgemeinen vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Davon kann nicht die Rede sein. Die übrigen Einwendungen gegen die von der Vorinstanz festgestellte Änderung des Aufgabenbereichs von voller zu teilzeitlicher Erwerbstätigkeit und teilweiser Arbeit im Haushalt, welche der Rentenrevision zugrunde liegt, sind als appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht zu hören. Immerhin ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass sie gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Mai 2008 selbst auf die schwere Erkrankung ihres Ehemannes und die deswegen benötigten Hilfestellungen hingewiesen und darum ohne Behinderung eine ausserhäusliche Tätigkeit von nur noch 50 % bis 70 % als wahrscheinlich erachtet hat. 
 
3.3 Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung oder Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist abzusehen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist korrekt und vollständig festgestellt worden. Die Ausführungen der Versicherten in tatsächlicher Hinsicht, namentlich zu den einzelnen von ihr zu übernehmenden Betreuungsaufgaben (Begleitung zu Terminen, zur Dialyse und zum Arzt, Hilfe beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege, bei der Einhaltung einer speziellen Diät und bei der komplizierten Medikamenteneinnahme) vermögen eine neue Haushaltsabklärung nicht zu rechtfertigen, zumal keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung gerügt wird. Die Aufzählung der von der Beschwerdeführerin zu erbringenden Pflegeleistungen belegt vielmehr, dass Vorinstanz und Verwaltung im Revisionsverfahren zu Recht nur noch von einer reduzierten Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % ausgegangen sind, da sich eine vollzeitliche Arbeit ausser Haus mit diesen teilweise aufwändigen, über den Tag verteilten Pflege- und Betreuungsaufgaben auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht hätte vereinbaren lassen. Der Einwand in der Beschwerde, die Annahme einer Reduktion der Erwerbstätigkeit um 40 % zufolge Betreuung des Ehemannes stehe in einem Missverhältnis zur Haushaltsabklärung, wo diese Aufgabe nur mit 4 % (10 % von 40 %) gewichtet wurde, schlägt nicht durch, weil die Versicherte nach verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts dabei nicht wesentlich eingeschränkt ist. Endlich liegt, obwohl die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass älter als 55 Jahre war, kein Anwendungsfall der kürzlich präzisierten Rechtsprechung zur Unverwertbarkeit der (Rest)Arbeitsfähigkeit nach langjährigem Rentenbezug vor (Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3), weil keine arbeitsmarktliche Desintegration vorliegt, wie die noch von November 2005 bis Juli 2007 ausgeübte Erwerbstätigkeit zeigt. 
 
4. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Mai 2011 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer