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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_732/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Advokat Bruno Muggli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. September 2012. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Daniel X.________ wird vorgeworfen, mit seinem Motorrad ausserorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge von 4 km/h um 41 km/h überschritten zu haben. 
Im Berufungsverfahren verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft Daniel X.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. 
 
B.  
 
 Daniel X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 183 StPO i.V.m. Art. 56 StPO. Der gerichtlich bestellte Gutachter Y.________ hätte in den Ausstand treten müssen, denn dieser habe in seiner Funktion als Sektionschef des Bundesamtes für Metrologie METAS bei der Ausstellung des Eichzertifikats für das bei der Geschwindigkeitsmessung verwendete Lasermessgerät mitgewirkt. Eichung und Zertifizierung seien notwendige Durchgangsstufen für die Verurteilung. Y.________ sei als Gutachter zweimal in der gleichen Sache tätig gewesen und somit vorbefasst. Das Gutachten vom 23. Februar 2011 sowie das Ergänzungsgutachten vom 12. April 2011 seien demnach nicht verwertbar. Zudem bestünden aufgrund der bei den Akten liegenden Publikationen des Gutachters starke Zweifel an dessen Unabhängigkeit.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Vorbefassung des Gutachters liege nicht vor. Der Sachverständige äussere sich in den Gutachten lediglich dazu, ob die Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät korrekt durchgeführt worden seien, nicht hingegen, ob dies auch auf die Eichung und Zertifizierung zutreffe.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; 126 III 249 E. 3c S. 253; je mit Hinweis).  
 
1.3.2. Voreingenommenheit und Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt bereits der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1 S. 210 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit kann auch dadurch erweckt werden, dass die sachverständige Person in einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Sache schon zu tun hatte (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110 mit Hinweis).  
 
1.4.  
Der pauschale Verweis auf Beweismittel in den kantonalen Akten zum Nachweis einer allfälligen Voreingenommenheit des Gutachters genügt den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wo in den Akten sich die entsprechenden Unterlagen angeblich befinden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die kantonalen Akten auf einzelne Dokumente oder Behauptungen hin zu durchforsten. Zudem enthalten die kantonalen Akten keine Publikationen des Gutachters, sondern lediglich Veröffentlichungen Dritter, in denen auf (allfällige) von ihm gemachte Äusserungen Bezug genommen wird. Die Rüge ist unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
Der Einwand, der Gutachter sei in der Sache vorbefasst, ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurden die Eichzertifikate des verwendeten Lasermessgerätes vom Gutachter Anfang November 2009 und 2010 unterzeichnet. Diese Tätigkeit (Eichung und Zertifizierung) weist keinerlei Sachbezug mit dem gegen den Beschwerdeführer erst im Januar 2011 eröffneten Strafverfahren auf. Gegenstand beider Gutachten war nicht, ob das Messgerät technisch einwandfrei funktionierte (und/oder ob dies aufgrund der Eichung und Zertifizierung unterstellt werden könne). Der Sachverständige äusserte sich ausschliesslich zur Frage, ob die nicht dokumentierte Einhaltung bzw. ein allfälliges Abweichen von den Bedienungsvorschriften die Messergebnisse beeinflusst hat oder haben könnte. Insofern kann keine Rede davon sein, dass Y.________ in seiner Eigenschaft als Gutachter im Eichverfahren ähnliche oder qualitativ gleiche Frage wie im Strafverfahren geprüft hat. Die Vorinstanz durfte die Gutachten als Beweismittel heranziehen. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und einseitige Beweiswürdigung vor. Die Geschwindigkeitsmessungen seien nicht korrekt durchgeführt worden, denn weder das Messverfahren noch die Messsystematik entsprächen den rechtlichen Anforderungen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien falsch und willkürlich. Die Vorinstanz stelle auf die einzige vom Gutachter als gültig deklarierte Messung ab und lasse alle übrigen Beweismittel unberücksichtigt. Insgesamt bestünden aufgrund der Beweise derart erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen sei.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet u.a., dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz war bei der Beurteilung der Beweismittel frei. Der Umstand, dass das Messprotokoll unvollständig und die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung damit nicht weisungskonform ist, schliesst nicht aus, dass sich die Vorinstanz aufgrund anderer Beweise von der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überzeugte. Die (technischen) Weisungen des ASTRA lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr; Urteil 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, die nicht geeignet ist, Willkür zu begründen. Er wiederholt im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Einwände, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind ungeeignet, die Gutachten zu erschüttern. Sämtliche Einwendungen zu Berechnungsmethoden und -ergebnissen werden umfassend und nachvollziehbar widerlegt. Der Sachverständige legt überzeugend dar, dass die von den Polizeibeamten nicht beachteten Vorschriften die Messergebnisse nicht beeinflusst haben. Die zweite Messung ist technisch korrekt durchgeführt worden, und es bestehen keine Zweifel, dass die gemessenen 121 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) der tatsächlich vom Beschwerdeführer gefahrenen Geschwindigkeit entsprechen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Vorbringen oder Tatsachen das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat. Dies ist zudem nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte aufgrund des Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens willkürfrei zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten hat.  
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held