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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.227/2006 /scd 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Burgstrasse 16, 8750 Glarus, 
Obergericht des Kantons Glarus, 
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; SVG, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 3. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Kantonsgericht Glarus verurteilte X.________ am 31. März 2004 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung und einfacher Verkehrsregelverletzung zu 1 Monat Gefängnis bedingt und 1'500 Franken Busse. Ausserdem beschloss es, den ihm vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. März 2002 eingeräumten bedingten Vollzug einer 20-tägigen Gefängnisstrafe zu widerrufen und die Strafe für vollziehbar zu erklären. Im selben Urteil büsste es A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit 300 Franken. Es hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen: 
 
A.________ sei am 23. Juni 2002, kurz nach 11 Uhr, mit einem Volvo von Näfels her kommend, auf dem Autobahnzubringer zur A3 in Richtung Zürich gefahren. X.________ und drei seiner Kollegen hätten auf ihren Motorrädern zu ihm aufgeschlossen, ihn dann aber wieder ziehenlassen. In der Linkskurve, welche in Oberurnen die Einfahrt in die A3 einleitet und wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, habe A.________ seine Fahrt auf ca. 40 km/h verlangsamt. X.________, welcher nach eigenen Angaben mit rund 60 km/h unterwegs war, habe sehr dicht auf den Volvo von A.________ aufgeschlossen und gehupt, weil ihm dieser zu langsam gefahren sei. Daraufhin habe A.________ durch Auslaufenlassen auf der Fahrbahn angehalten. X.________ sei nach rechts ausgewichen und habe den Volvo auf dem Pannenstreifen überholt, wobei er mit dem linken Fuss gegen die Beifahrertüre getreten habe. Er habe sein Motorrad vor dem Volvo abgestellt, dessen vorderes, magnetisch angebrachtes Kontrollschild abgerissen und es ins Gebüsch geworfen. Anschliessend habe er auch das hintere Kontrollschild des Volvo entfernt und es durch das rechte offene Fenster ins Wageninnere geworfen. Anschliessend habe X.________ mit Hilfe eines Kollegen sein umgekipptes Motorrad wieder aufgestellt und sei weitergefahren. 
 
Das Obergericht des Kantons Glarus hiess die Appellation von X.________ am 3. März 2006 teilweise gut und sprach ihn vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung zufolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung frei. Es reduzierte die Busse auf 1'300 Franken und wies die Berufung im Übrigen ab. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 18. April 2006 wegen Verletzung des Willkürverbots und Verweigerung des rechtlichen Gehörs beantragt X.________, dieses Urteil des Obergerichts aufzuheben. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
 
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
C. 
Am 17. Mai 2006 erkannte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung sowie eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da es sich mit der von ihm eingereichten tabellarischen Darstellung seiner präzisen Berechnung der Abstände und Geschwindigkeiten, welche seinen Standpunkt stütze, nicht auseinandergesetzt habe. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). 
3. 
3.1 Der äussere Ablauf des Vorfalls vom 23. Juni 2002 ist insoweit unbestritten, als sich A.________ mit seinem Volvo auf dem Autobahnzubringer Glarnerland zur A3 befand. Eine Gruppe von vier Motorradfahrern mit dem Beschwerdeführer an der Spitze näherte sich ihm von hinten, reduzierte das Tempo und liess den Volvo vorerst ziehen. In der Linkskurve rund 150 m vor dem Beginn der Beschleunigungsstrecke schlossen die Motorradfahrer ein zweites Mal zum Volvo auf, wobei der Beschwerdeführer hupte. Daraufhin brachte A.________ sein Fahrzeug zum Stillstand und wurde vom Beschwerdeführer rechts, vom zweiten Motorradfahrer links überholt; der Beschwerdeführer trat dabei gegen die Beifahrertür. 
3.2 Nach der Version von A.________, auf die das Obergericht im angefochtenen Entscheid abstellte, hat der Beschwerdeführer hupend und gestikulierend auf 1 bis 2 Meter zu ihm aufgeschlossen. Er habe sich nicht drängen lassen und seinen Volvo durch Auslaufenlassen zum Stillstand gebracht, worauf ihn der Beschwerdeführer rechts überholt und gegen die Beifahrertür getreten habe. Die Version des Beschwerdeführers, der angibt, er sei nur auf 10 - 15 m zum Volvo aufgeschlossen und habe dann gehupt, worauf der Volvo mit einer Vollbremsung reagiert habe und er einen Auffahrunfall nur durch ein Ausweichen auf den Pannenstreifen habe verhindern können, hält es für eine Schutzbehauptung, auch wenn alle drei Begleiter des Beschwerdeführers als Zeugen bestätigten, dass A.________ unvermittelt stark gebremst habe. 
4. 
Der Beschwerdeführer hat dem Obergericht eine tabellarische Darstellung mit Weg-/Zeitberechnungen für alle fünf beteiligten Fahrzeuge eingereicht, in welcher das umstrittene Geschehen zwischen dem ersten Sichtkontakt der Motorradgruppe mit dem Volvo und dem Stillstand aller Fahrzeuge aus Sicht des Beschwerdeführers auf Zehntelssekunde und Zentimeter genau nachgezeichnet wird und aus dem sich nach den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde u.a. ergeben soll, dass die Motorradfahrergruppe 1'300 m nach dem ersten Kontakt zum zweiten Mal auf den Volvo auffuhr und dass dabei ihr Vordermann - der Beschwerdeführer - den Wagen von A.________ auf 30 m sehen konnte, worauf er eine Sekunde später gehupt habe, was A.________ zu einer Vollbremsung veranlasst habe. 
 
Derartige Berechnungen sind indessen nur so präzise wie die verwendeten Ausgangsdaten; da es sich bei diesen um grobe Schätzungen und Annahmen handelt, ist die Darstellung von vornherein nicht geeignet, das strittige Geschehen mit einer Genauigkeit wiederzugeben, die erlauben würde, die eine oder andere Version zu widerlegen bzw. zu verifizieren. Die Ergebnisse stehen denn auch in Widerspruch zu vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich angefochtenen tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts. Dieses hat etwa, gestützt auf die Akten und wohl auch auf gerichtsnotorische Kenntnisse der Örtlichkeit, festgestellt, dass die Sichtweite auf dem gesamten Autobahnzubringer und damit auch in der fraglichen Linkskurve mindestens 50 m beträgt (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3a); der Beschwerdeführer muss den vor ihm auftauchenden Volvo demnach bereits erheblich früher gesehen haben, als er dies gestützt auf seine Berechnung in der staatsrechtlichen Beschwerde wahrhaben will. 
 
War die Berechnung somit nicht geeignet, das Beweisergebnis zu beeinflussen, konnte sie das Obergericht ohne Gehörsverletzung stillschweigend übergehen, ohne sich dazu im angefochtenen Entscheid ausdrücklich zu äussern. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet. 
5. 
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Glaubwürdigkeit der Zeugen B.________, C.________ und D.________, der drei Begleiter des Beschwerdeführers beim umstrittenen Vorfall, willkürlich in Frage gestellt. Es habe ausgeführt, deren Aussagen seien deshalb nicht glaubhaft, weil sie gegenüber der Polizei gemäss Protokoll vom 25. Juni 2002 anders ausgesagt hätten als später vor Gericht. Dies sei klar aktenwidrig; die polizeiliche Einvernahme sei telefonisch erfolgt, das Protokoll, in welchem die Aussagen in direkter Rede wiedergegeben würden, sei von den Einvernommenen nie genehmigt worden. Damit sei keinesfalls der Beweis erbracht, dass sich die Einvernommenen wortwörtlich so geäussert hätten, wie dies im Polizeiprotokoll wiedergegeben werde. Vielmehr sei es glaubhaft, dass sie sich gegenüber der Polizei ausweichend geäussert hätten, wie sie als Zeugen gegenüber dem Obergericht die Differenzen zwischen den im Polizeiprotokoll festgehaltenen Aussagen und ihre Aussagen als Zeugen vor Obergericht plausibel erklärt hätten. Konsequenterweise hätte das Obergericht gegen die drei Strafanzeige wegen falscher Zeugenaussagen einreichen müssen; indem es dies unterlassen habe, habe es implizit zum Ausdruck gebracht, dass deren Aussagen, A.________ habe einen Schikanestopp gemacht, glaubhaft seien. 
5.2 Laut Protokoll der Kantonspolizei Zürich vom 25. Juni 2002 hat D.________ am 23. Juni 2002 auf telefonische Anfrage bestätigt, dass er die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ miterlebt hat. Er könne jedoch nicht sagen, wie es dazu gekommen sei, da er zuhinterst gefahren sei und den Beginn des Zwischenfalles nicht mitbekommen habe. C.________, am 25. Juli 2002 telefonisch befragt, bestätigte ebenfalls, dass es zum fraglichen Zwischenfall gekommen war; wie es dazu gekommen sei, konnte er indessen nicht sagen, da er weiter hinten gefahren sei. B.________ hat am 28. November 2002 als Zeuge ausgesagt, er sei mit drei Motorradfahrerkollegen unterwegs gewesen und dabei einem Personenwagen, vermutungsweise einem Volvo, gefolgt, der auf der geraden Strecke etwa mit 80 - 100 km/h gefahren sei. Vorne sei er selber oder der Beschwerdeführer gefahren. Sie hätten zum Volvo etwa einen Abstand von 30 - 40 m gehabt; die Motorräder seien versetzt gefahren, mit einem Abstand unter sich von 8 - 10 m. Als der Personenwagen in die Kurve gefahren sei, habe er seine Geschwindigkeit verringert, und sie hätten sich auf ca. 20 - 30 m genähert. In dem Moment, in der die Links- in eine Rechtskurve übergehe, sei der Autofahrer "voll auf die Klötze gegangen". Es sei wirklich ein Schikanestopp gewesen, er sei sehr erschrocken. Er habe links ausweichen können und gesehen, wie der Beschwerdeführer rechts habe ausweichen können. Er sei weiter auf die Autobahn gefahren und habe dort auf dem Pannenstreifen angehalten. 2 bis 3 Minuten danach seien seine 3 Kollegen gekommen; was in der Zwischenzeit passiert sei, habe er nicht mitbekommen. 
 
Vom Obergericht am 25. Februar 2005 als Zeuge befragt, erklärte D.________, er habe gesehen, wie der Volvo abgebremst habe; dieser habe einen unvermittelten Stopp gerissen. Der Polizei habe er nichts davon gesagt, weil er mit seinen zwei Kindern zu Hause gewesen sei und sich nicht länger habe stören lassen wollen. C.________ sagte gleichentags als Zeuge aus, er habe die Bremslichter des Volvo aufleuchten sehen und sich gewundert, wieso dieser so stark abgebremst habe. Bei seiner telefonischen Befragung habe er zunächst nicht bemerkt, dass er einen Polizeibeamten am Telefon gehabt habe; als er dies bemerkt habe, habe er ihn abgewimmelt. 
5.3 Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, weil er seiner Überzeugung nach viel zu nahe - auf 1 bis 2 m - auf den rund 40 km/h fahrenden Volvo aufgeschlossen und ihn rechts überholt hatte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese auf die Aussage von A.________ gestützte Annahme als willkürlich erscheinen lassen könnte. Es erscheint tatsächlich wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, der A.________ eingestandenermassen durch Hupen und - dies schliesst er jedenfalls nicht aus - Gestikulieren zum Beschleunigen veranlassen wollte, 10 - 15 m hinter dem Volvo verharrt hat, in einer Position also, in der er den Vordermann kaum beeindrucken konnte. Und dass A.________ die Botschaft verstand, zeigt seine (unzulässige) Reaktion, sein Fahrzeug umgehend zum Stillstand zu bringen. Seine Kollegen vermögen den Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht zu entlasten. B.________ wusste bei seiner Zeugenaussage 5 Monate nach dem Vorfall bereits nicht mehr, ob er an erster oder zweiter Stelle der Gruppe gefahren ist, weshalb seine Aussagen, sie hätten sich dem Vordermann auf 20 - 30 m genähert, kaum überzeugen. Die beiden anderen Kollegen fuhren zu weit hinten, um dazu eine Aussage zu machen. Das Obergericht konnte somit ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer auf wenige - 1 bis 2 - Meter auf den Volvo von A.________ auffuhr, womit die tatsächlichen Grundlagen für seine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung in diesem Punkt erfüllt sind. 
5.4 Das Obergericht geht gestützt auf die Aussagen von A.________ weiter davon aus, dass er sein Fahrzeug durch Auslaufen zum Stillstand brachte, nicht durch unvermitteltes Bremsen, und weist damit die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, wegen eines abrupten Schikanestopps von A.________ sei er zum Rechtsüberholen gezwungen gewesen, da er nur dadurch eine Kollision habe vermeiden können. Es trifft zwar durchaus zu, dass die Version des Beschwerdeführers durch die Zeugenaussagen seiner Begleiter gestützt werden. Unzutreffend ist, dass sie das Obergericht aus willkürlichen Gründen als unglaubhaft zurückwies. Auch wenn dem Beschwerdeführer zuzustimmen ist, dass im Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2002 die Aussagen von D.________ und C.________ kaum so wörtlich erfolgten, wie sie niedergeschrieben sind, so ist kein Grund erkennbar, weshalb darin nicht deren wesentlicher Gehalt korrekt wiedergegeben sein sollte. Beide haben danach unmittelbar nach dem 23. Juni 2002 unmissverständlich ausgesagt, nicht gesehen zu haben, wie es zum Zwischenfall gekommen sei. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Obergericht den Aussagen, die die beiden Jahre später als Zeugen machten und nach denen sie ein abruptes Bremsmanöver gesehen haben wollen, Skepsis entgegenbringt, zumal es sich bei den beiden, wie auch bei B.________, der das Bremsmanöver von A.________ ebenfalls bestätigt, um alte Motorradfahrer-Kollegen des Beschwerdeführers handelt. Auf jeden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Obergericht in Willkür verfallen ist, indem es auf die Aussagen von A.________ abstellte und sich von denjenigen des Beschwerdeführers und seiner drei Kollegen nicht überzeugen liess. Dass es kein Strafverfahren gegen die drei Zeugen wegen falscher Zeugenaussage einleiten liess, ist nachvollziehbar: dass diese das Obergericht nicht überzeugten, stellt noch keinen genügenden Beweis dafür dar, dass sie falsch seien. Daraus kann jedenfalls nicht der Umkehrschluss gezogen werden, es habe deren Aussagen für wahr gehalten. Die Willkürrüge ist offensichtlich unbegründet. 
6. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es entgegen seinem Antrag unterlassen habe abzuklären, in welcher Weise A.________ am beschädigten Fahrzeug berechtigt gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich nur, dass es nicht dessen Fahrzeug gewesen sei. Es sei nicht erwiesen, dass es ihm zum Gebrauch überlassen worden sei, wie das Obergericht aktenwidrig annehme, es könne genauso gut sein, dass er das Fahrzeug eigenmächtig für sich verwendet habe. Diesfalls habe er keinen gültigen Strafantrag stellen können, da der blosse Besitzer dazu nicht berechtigt sei. 
 
Der beschädigte Volvo wurde beim Zwischenfall von A.________ gefahren, und es finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass er sich das Fahrzeug eigenmächtig oder gar in strafrechtlich relevanter Weise angeeignet haben könnte. Unter diesen Umständen konnte das Obergericht ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass es ihm zumindest zum Gebrauch überlassen und er damit zur Stellung eines Strafantrages berechtigt war, ohne dazu weitere Abklärungen zu treffen. Die Rüge ist unbegründet. 
7. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juni 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: