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[AZA 7] 
U 450/00 Gi 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 30. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
H.________, 1953, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, Freiburgstrasse 10, 3280 Murten, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
A.- Mit Verfügung vom 28. August 1998 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1953 geborenen H.________, die bisher aufgrund der Folgen eines Unfalls vom 17. Oktober 1994 ausgerichteten Taggelder würden rückwirkend ab 1. Januar 1996 eingestellt, da die Versicherte ab jenem Zeitpunkt wieder voll arbeitsfähig gewesen sei; ab 1. September 1998 komme die SUVA sodann mangels behandlungsbedürftiger Unfallfolgen auch für die Heilungskosten nicht mehr auf. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1998 fest und lehnte namentlich auch das Eventualbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente ab. 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 31. August 2000 ab, soweit darauf einzutreten war. 
C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere zur Zahlung von Taggeldern nach dem 31. Dezember 1995 sowie zur Übernahme der Heilbehandlung nach dem 31. August 1998 zu verpflichten; eventualiter sei die Streitsache an die SUVA zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch gestützt auf weitere Abklärungen neu beurteile. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 117 V 359) zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalentem Verletzungsmechanismus ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und in der Folge auftretenden Beschwerden zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben wurde im angefochtenen Entscheid der im Sozialversicherungsrecht allgemein übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 
2.- Im Streite liegt der Anspruch auf Taggelder ab 1. Januar 1996 sowie auf Übernahme der Heilbehandlung ab 1. September 1998. 
 
a) Dass die Beschwerdeführerin anlässlich eines Autounfalls am 17. Oktober 1994 eine Distorsion der HWS erlitten hat und anschliessend Schmerzen und Verspannungen im Nacken- und Schulterbereich, Kopf- und Rückenschmerzen, zeitweise Gefühllosigkeit in der rechten Gesichtshälfte und Sehstörungen aufgetreten sind, ist unbestritten und steht aufgrund der Aktenlage fest. Nicht schlüssig beurteilen lässt sich die Frage, ob die auch nach dem 31. Dezember 1995 ärztlich diagnostizierten cervicocephalen und -brachialen Schmerzen sowie Lumbalbeschwerden die Arbeitsfähigkeit tatsächlich in relevantem Ausmass beeinträchtigten und über den 31. August 1998 hinaus ärztliche Behandlung objektiv angezeigt war. Dies kann indes ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Autounfall vom 17. Oktober 1994 eine natürliche (Teil-) Ursache der geklagten Beschwerden und damit verbundenen Folgen darstellt. Selbst wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, würde damit keine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründet. Wie die Vorinstanz in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Akten zutreffend erwogen hat, fehlt es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs, welche sich nach der in BGE 117 V 359 entwickelten Rechtsprechung beurteilt (vgl. Erw. 1 hievor; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3). 
 
b) Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass es sich beim Zusammenstoss des mit rund 60-70 km/h fahrenden Personenwagens der Beschwerdeführerin mit dem vor ihr in verlangsamtem Tempo unverhofft nach links abbiegenden Auto weder um einen schweren Unfall noch um einen solchen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen handelt. Im Ergebnis unerheblich ist, ob mit der Vorinstanz von einem mittelschweren Unfall oder - was aufgrund des dokumentierten augenfälligen Geschehensablaufs naheliegender ist, zumal die Beschwerdeführerin nach der Kollision selbst aus dem Auto stieg und bis zum Eintreffen der Polizei bei der Verkehrsregelung mitzuhelfen in der Lage war - von einem glimpflich verlaufenen Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen wird: Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann, war während des streitigen Zeitraums weder ein für die Adäquanzbeurteilung massgebendes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt, noch lagen die zu berücksichtigenden objektiven Faktoren in gehäufter oder auffallender Weise vor. 
c) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorgebracht wird, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere kann gestützt auf die Aktenlage von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen nicht die Rede sein, zumal es für die Bejahung dieses Kriteriums entgegen der sinngemäss vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin nicht genügt, dass sie sich infolge ihrer Gesundheitsbeeinträchtigungen über längere Zeit hinweg zu Arztbesuchen veranlasst sah. Sodann ist zwar aufgrund der von den behandelnden Ärzten als glaubhaft eingestuften Angaben der Versicherten von persistierenden Beschwerden auszugehen; diese waren wohl gelegentlich (je nach körperlicher Belastung), gewiss aber nicht dauerhaft von ausgeprägter Intensität, wurden doch von Dr. S.________, Chiropraktor SCG/ECU, Phasen der sichtlichen Besserung, positiven Stabilisierung oder gar Beschwerdefreiheit festgestellt (Berichte vom 2. Juni 1997 und vom 24. April 1998). Ferner ist die bis 1998 fortgeführte, ab 1996 nahezu ausschliesslich auf physiotherapeutische und chiropraktische Massnahmen beschränkte ärztliche Behandlung zwar von beträchtlicher Dauer; regelmässige therapeutische Bemühungen nach erlittener HWS-Distorsion mit Folgebeschwerden selbst über mehrere Jahre hinweg sind indessen nicht derart selten, dass im Falle der Beschwerdeführerin auf eine ungewöhnlich lange Behandlungsdauer zu schliessen ist. Das gilt umso mehr, als der Kreisarzt Dr. med. K.________ im Bericht vom 6. Juni 1997 die Notwendigkeit weiterer fachärztlicher Behandlung mit nachvollziehbarer Begründung in Frage stellte und im Gutachten der Dres. med. X.________, W.________ und Y.________, Rheumatologische Klinik und Poliklinik am Spital, vom 11. August 1998 im Wesentlichen nur noch eine ergonomische Beratung als geboten erachtet wurde. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz liegt nach dem 31. Dezember 1995 auch keine in Ausmass und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor. Dass der Hausarzt Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, ab dem 13. Januar 1997 vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigte (Bericht vom 17. Januar 1997), ändert daran nichts, bleibt es doch bei der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 1996 gegenüber der SUVA erklärte, sie sei voll arbeitsfähig, und weder sie selbst noch einer der behandelnden Ärzte während des gesamten Jahres 1996 abweichende Aussagen machte. Ist indessen aufgrund der Aktenlage von einer vollen Arbeitsfähigkeit während mindestens eines Jahres auszugehen, kann der Unfall vom 17. Oktober 1994 nicht mehr als geeignet angesehen werden, die ab 1997 attestierte phasenweise (Teil-)Arbeitsunfähigkeit zu verursachen. Dass schliesslich auch die übrigen Adäquanzkriterien offensichtlich nicht erfüllt sind, wie die Vorinstanz erwogen hat, wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 
Daraus folgt, dass dem Unfall vom 17. Oktober 1994 keine rechtlich massgebende Bedeutung für die Entstehung einer teilweisen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nach dem 31. Dezember 1995 sowie für die nach dem 31. August 1998 allenfalls bestehende Behandlungsbedürftigkeit zukommt. Die am 28. August 1998 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Leistungen hält somit vollumfänglich stand. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 30. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: