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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 278/03 
 
Urteil vom 30. Juli 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
N.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 1. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene N.________ war als Maschinenassistent bei der Firma X.________ SA tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. August 1998 erlitt er in Kroatien einen Verkehrsunfall, bei dem er sich multiple Kontusionen zuzog. Nach der Rückkehr in die Schweiz suchte er wegen Nacken- und Rückenbeschwerden sowie Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte und des rechten Kniegelenks Dr. med. M.________ auf, welcher Physiotherapie verordnete und eine medikamentöse Behandlung durchführte. Ab 26. Oktober 1998 arbeitete N.________ wieder zu 50% und ab 23. November 1998 zu 100% am bisherigen Arbeitsplatz, worauf am 22. Januar 1999 die Behandlung abgeschlossen wurde. 
 
Am 4. November 1999 liess N.________ durch den Arbeitgeber eine Rückfall-Meldung einreichen mit dem Hinweis, er habe wegen erneuter Probleme an Oberschenkel, Knie und Rücken am 2. November 1999 den Arzt aufsuchen müssen. Im Arztzeugnis UVG für Rückfall vom 22. November 1999 gab Dr. med. M.________ an, der Versicherte klage über ischiasähnliche Schmerzen mit Ausstrahlungen in die Extremitäten und es werde eine medikamentöse sowie physiotherapeutische Behandlung durchgeführt. Während er eine Arbeitsunfähigkeit zunächst verneinte, schätzte er den Versicherten in der Folge für die Zeit vom 17. Januar bis 20. Februar 2000 zu 100 % und ab 21. Februar 2000 zu 50% arbeitsunfähig ein (ärztliches Zeugnis vom 23. Februar 2000). Dr. med. B.________, Chefarzt der Orthopädischen Klinik am Spital S.________, diagnostizierte am 11. Dezember 2000 chronische lumbalgieforme Schmerzen L5/S1 ohne radikuläre Ausfälle und vertrat die Auffassung, ob unfallbedingte Veränderungen vorlägen, sei zum Teil eine Ermessensfrage. Im von der SUVA daraufhin in Auftrag gegebenen Gutachten des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 18. Juni 2001 wurde die Diagnose "chronische lumbospondylogene Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein" bei altersentsprechenden Diskusdegenerationen L3 bis S1 und diskretem Morbus Scheuermann gestellt und ein Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 22. August 1998 als unwahrscheinlich bzw. nahezu ausgeschlossen bezeichnet. Gestützt hierauf lehnte die SUVA Leistungen in Zusammenhang mit dem gemeldeten Rückfall ab (Verfügung vom 1. März 2002), wogegen der Versicherte Einsprache erhob, welche mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 abgewiesen wurde. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 1. Oktober 2003 ab. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sowie der Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Mai 2002 seien aufzuheben, und es sei die SUVA in Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 22. August 1998 zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 104 lit. a OG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, wozu auch das Bundesverfassungsrecht und das Staatsvertragsrecht, einschliesslich die Europäische Menschenrechtskonvention, gehören (BGE 126 V 254 Erw. 1a, 124 V 92 Erw. 3, 121 V 288 Erw. 3; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49 Erw. 1b, SZS 2000 S. 159 Erw. 1). Sind - was hier der Fall ist - die prozessualen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 128, 129 und 132 OG in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b−h, 98a und 103 ff. OG) erfüllt und ist dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten, übernimmt dieses Rechtsmittel bezüglich der Verletzung verfassungs- oder konventionsmässiger Rechte durch die kantonale Instanz die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 126 V 254 Erw. 1a, 121 V 288 Erw. 3; AHI 2003 S. 97 Erw. 5a, wobei im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht das qualifizierte Rügeprinzip des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) nicht gilt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz.114 und 908; vgl. auch BGE 123 II 369 Erw. 6b/bb. 
2. 
Aufgrund ihrer formellen Natur vorweg zu prüfen (BGE 124 V 92 Erw. 2 mit Hinweisen) ist die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Ablehnung seines Begehrens um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung verletze Art. 6 Ziff. 1 EMRK
2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 (Satz 1) EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Diese - auf das vorliegende Verfahren anwendbare (siehe BGE 125 V 501 Erw. 2a, 122 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen) - Bestimmung impliziert das Recht auf eine mündliche Verhandlung und umfasst insbesondere den Anspruch des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung vortragen zu können. Die Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gilt indessen nicht absolut (ausführlich hierzu zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil A. vom 8. April 2004 [I 573/03], Erw. 3.3-3.6, mit Hinweisen). So kann im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren namentlich dann von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die berechtigte Partei darauf verzichtet und keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung erfordern (a.a.O., Erw. 3.4). Ein Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung wird insbesondere dann angenommen, wenn kein Antrag auf Anberaumung einer solchen gestellt wird, obwohl das angerufene Gericht in der Regel nicht öffentlich verhandelt (a.a.O., Erw. 3.4 und 3.7.1, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). 
 
Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung setzt nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts grundsätzlich einen - im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt ein blosser Beweisantrag vor, auf Grund dessen noch nicht auf den Wunsch auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit zu schliessen ist (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit Hinweisen). Wird ein Antrag nicht schon im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, sondern erst im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gestellt, ist er nach der Rechtsprechung grundsätzlich verspätet und der Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung damit verwirkt (BGE 122 V 55 Erw. 3a und 56 Erw. 3b/bb; SVR 2002 ALV Nr. 4 S. 10 Erw. 3; siehe zum Ganzen das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil A. vom 8. April 2004 [I 573/03], Erw. 3.7.1, mit weiteren Hinweisen). 
2.2 Die Beschwerde vom 14. August 2002 gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 enthält keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Erst mit nachträglicher Eingabe vom 12. Dezember 2002 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf öffentliche Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung gestellt. Konkret wurden Beweisanträge auf Parteibefragung und auf Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes Dr. M.________ sowie des Vorgesetzten am Arbeitsplatz eingereicht. Dass eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt wurde, lässt sich dem Begehren nicht entnehmen. Das kantonale Gericht durfte dies ohne weiteres dahin verstehen, die öffentliche Verhandlung sei durchzuführen, um die beantragte Parteibefragung und Zeugeneinvernahme vorzunehmen. Da somit kein klarer und unmissverständlicher Antrag auf öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorlag und die Rechtsstreitigkeit zudem keine grundsätzlichen Fragen von öffentlichem Interesse aufwirft, ist im Lichte der unter Erw. 2.1 hievor dargelegten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Durchführung einer solchen Verhandlung abgesehen hat. 
3. 
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 181 Erw. 3 mit Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 296 Erw. 2c), sowie die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert von medizinischen Berichten und Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids (hier: 17. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
4. 
4.1 Materiellrechtlich streitig ist, ob die SUVA hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 22. August 1998 geklagten Beschwerden eine Leistungspflicht trifft. Dabei geht - entgegen den Ausführungen in der erstinstanzlichen Beschwerde - nunmehr auch der Beschwerdeführer davon aus, dass ein Rückfall im Sinne von Art. 11 UVV zur Diskussion steht. Uneinigkeit herrscht letztinstanzlich einzig darüber, ob zwischen den nach Abschluss der Behandlung am 22. Januar 1999 ab November 1999 geltend gemachten erneuten Beschwerden und der beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang im Sinne der zu Rückfällen und Spätfolgen ergangenen Rechtsprechung besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen. Die Parteien tragen eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Person ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b). Weil es hier um einen vom Beschwerdeführer behaupteten Rückfall geht, trägt grundsätzlich er das Risiko der Beweislosigkeit. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
4.2 SUVA und Vorinstanz stützen sich vorab auf das im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer bei Dr. med. W.________ eingeholte Gutachten vom 18. Juni 2001. Danach leidet der Beschwerdeführer an chronischen lumbospondylogenen Beschwerden mit Ausstrahlung in das rechte Bein bei altersentsprechenden Diskusdegenerationen L3 - S1 und diskretem Morbus Scheuermann mit vereinzelten Schmorl'schen Knoten thorakolumbal. Nach Auffassung des Gutachters sind die subjektiv erlebten Beschwerden durch die objektivierbaren klinischen Befunde und die Ergebnisse der radiologischen Untersuchungen (einschliesslich der Ende 2000 erfolgten Kernspintomographie) nicht erklärbar. In der Röntgendokumentation fänden sich LWS- und Beckenaufnahmen von 1987, die der damalige Hausarzt Dr. med. X.________ wegen rezidivierenden LWS-Beschwerden und Beinkrämpfen veranlasst habe. Demzufolge müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte bereits 1987 an Rückenbeschwerden gelitten habe. Es sei denkbar, dass die geklagten lumbospondylogenen Beschwerden in Zusammenhang mit dem thorakalen Morbus Scheuermann stünden. Allerdings lägen keine wirklich relevanten statischen Störungen oder sekundär degenerativen Folgeerscheinungen vor. Die subjektiv erlebten Beschwerden und deren Präsentation stünden im Gegensatz zu den geringen segmentalen Befunden am lumbosakralen Übergang; der klinisch auffälligste Befund sei die Paratonie. Drei Tage nach dem Unfall habe Dr. med. M.________ im Bereich der Haut keine Kontusionsmarken feststellen können. Der gut dokumentierte radiologische Verlauf ab dem dritten Tag nach dem Unfall über zwei Jahre und vier Monate schliesse eine traumatische osteoartikuläre oder diskoligamentäre Läsion aus. Demzufolge könne sich der Versicherte beim Unfall höchstens eine Distorsion ohne Kontusion der Weichteile zugezogen haben. Bei der heutigen Untersuchung seien abgesehen von wenigen Triggerpunkten im Glutaeus maximus beidseits und geringen segmentalen Reiz zeichen lumbosakral keine pathologischen Befunde zu erheben. Die Frage nach der Unfallkausalität beantwortete der Gutachter dahin, ein Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mit dem Unfall vom 22. August 1998 sei als "unwahrscheinlich respektive nahezu ausgeschlossen" zu betrachten. 
 
Gemäss der im Einspracheverfahren veranlassten kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 2. April 2002 ist es zwar möglich, dass durch den Unfall eine vorübergehende Akzentuierung der lumbospondylogenen Problematik entstanden war; mit dem Behandlungsabschluss im November 1998 (recte: 22.Januar 1999) sei der Status quo sine jedoch wieder erreicht gewesen. Der Arzt gelangt daher zum Schluss, die fortbestehenden Beschwerden seien degenerativer Natur und könnten nicht dem Unfallversicherer angelastet werden. Dr. med. P.________, SUVA-Abteilung Unfallmedizin, teilte in seiner Beurteilung vom 23. April 2002 diese Auffassung mit der Feststellung, dass eine Unfallkausalität der als Rückfall nach abgeschlossener Behandlung und voller Arbeitsfähigkeit gemeldeten Rückenbeschwerden höchstens noch möglich sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung seien die leichten Verletzungen vom 22. August 1998 bei Abschluss des Grundfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgenlos geheilt gewesen. 
4.3 Der Beschwerdeführer hält diesen ärztlichen Feststellungen zum einen entgegen, er habe vor dem Unfall nie an Rückenschmerzen gelitten, leide seit dem Unfall aber dauernd an heftigen Beschwerden. Zum andern macht er geltend, es lägen keine schweren degenerativen Veränderungen vor, welche für die Beschwerden ursächlich seien, was auf die Unfallkausalität der Beschwerden schliessen lasse. Weil er bis heute an Beschwerden leide, sei der Zustand vor dem Unfall (Status quo ante) nicht erreicht und die SUVA somit weiterhin leistungspflichtig. 
4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1987 wegen rezidivierenden LWS-Beschwerden und Beinkrämpfen zu Dr. med. X.________ in Behandlung begeben hatte. Die von diesem Arzt veranlasste Röntgenuntersuchung zeigte eine Fehlhaltung der LWS in Form einer Streckhaltung sowie einen geringen Beckenschiefstand rechts. Pathologische Knochenveränderungen oder eine auffällige Höhenreduktion der Zwischenwirbelscheiben konnten nicht nachgewiesen werden. Im Becken fanden sich ein geringer Schiefstand rechts, diskrete zystische Knochenveränderungen und im Übrigen altersentsprechende ossäre Verhältnisse. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der damaligen Untersuchung und kurzfristigen Behandlung hätten vom Rücken unabhängige Beinkrämpfe im Vordergrund gestanden. Gegenstand der betreffenden Abklärungen bildeten indessen vorab die vom behandelnden Arzt als rezidivierend bezeichneten LWS-Beschwerden als deren Symptom die Beinkrämpfe angesehen werden können (ärztliche Beurteilung des Dr. med. L.________ vom 2. April 2002). Im Gutachten des Dr. med. W.________ vom 18. Juni 2001 wird denn auch - unter anderem unter ausdrücklicher Bezugnahme auf erste radiologische Abklärungen am 11. Juni 1987 - die Diagnose von chronischen lumbospondylogenen Beschwerden mit Ausstrahlungen in das rechte Bein gestellt. Damit steht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 22. August 1998 an gleichartigen Rückenschmerzen gelitten hat. Es ist demnach davon auszugehen, dass die im Anschluss an den Unfall geklagten Beschwerden auf der Grundlage eines vorbestandenen Gesundheitsschadens aufgetreten sind. Die Bedeutung des Vorzustandes ist allerdings insofern zu relativieren, als in der Zeit zwischen 1989 bis 1998 anscheinend keine behandlungsbedürftigen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden bestanden haben. 
4.3.2 Was die degenerativen Veränderungen betrifft, ist insbesondere auf Grund des Gutachtens von Dr. med. W.________ fraglich, ob sie für die bestehenden Beschwerden ursächlich sind, wie dies in den Berichten der SUVA-Ärzte angenommen wird. Bei den röntgenologischen und kernspintomographischen Untersuchungen konnten lediglich geringe Veränderungen festgestellt werden, welche die geltend gemachten Beschwerden nicht genügend zu erklären vermögen. Laut Gutachten bestehen an der LWS weitgehend altersentsprechende Verhältnisse, zu welchem Schluss auch Dr. med. B.________ im Bericht des Spital S.________ vom 11. Dezember 2000 gelangt war. Dr. med. W.________ zieht einen Zusammenhang mit einem thorakalen Morbus Scheuermann in Betracht, stellt gleichzeitig aber fest, dass hiefür keine eindeutigen Befunde vorlägen. Anderseits bedeutet der Umstand, dass die degenerativen Veränderungen lediglich leichten Grades sind, nicht schon, dass die weiter bestehenden Beschwerden unfallkausal sind. Anhaltspunkte für traumatische Läsionen konnten nicht gefunden werden. Nach Meinung des Gutachters steht eine Paratonie (Muskelverspannung) im Vordergrund. Zudem besteht seines Erachtens eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden, was in der ärztlichen Beurteilung des Dr. med. P.________ vom 23. April 2002 bestätigt wird. Gestützt auf diese schliesst die SUVA im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 auf eine erhebliche psychosomatische Überlagerung. Dabei handelt es sich allerdings um eine blosse Vermutung, welche bisher nicht verifiziert wurde. Fraglich ist daher auch, ob im Anschluss an den Unfall allenfalls eine psychische Fehlentwicklung aufgetreten ist, welche für die weiter bestehenden Beschwerden ursächlich ist. Angesichts dieser Unklarheiten lässt sich die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden auf Grund der vorhandenen Akten nicht zuverlässig beurteilen. Das Gutachten des Dr. med. W.________ enthält diesbezüglich zwar eine klare Aussage, jedoch keine hinreichende und nachvollziehbare Begründung für die verneinte Unfallkausalität. Es lässt zudem wesentliche, für die Beurteilung massgebende Punkte offen, weshalb darauf nicht entscheidend abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen). 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens oder auf andere geeignete Weise den Sachverhalt ergänzend abkläre. Dabei wird insbesondere auch der psychische/psychosomatische Aspekt in die Abklärung einzubeziehen sein. Zusätzlicher Erhebungen bedarf es allenfalls auch hinsichtlich des Vorzustandes und dessen Bedeutung für die geklagten Beschwerden. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärungen wird über die Unfallkausalität der geklagten Beschwerden und die Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall neu zu verfügen sein. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2003 sowie der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 30. Juli 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.