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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_517/2010 
 
Urteil vom 30. Juli 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Claudia Eugster, und diese substituiert 
durch Eidg. dipl. Versicherungsfachmann René Mettler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Mai 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
C.________, geboren 1957, war als Lastwagenchauffeur tätig, als er sich am 24. Februar 2004 bei einem Berufsunfall eine Schulterverletzung rechts zuzog. Nachdem ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die dauerhaft verbleibenden Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. April 2006 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zugesprochen hatte (Verfügung vom 6. März 2006), anerkannte die SUVA im Einspracheverfahren vergleichsweise einen Invaliditätsgrad von 50 %. 
 
Am 29. September 2004 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Auf Einsprache hin hob die IV-Stelle die Verfügung vom 10. Februar 2006 aus formellen Gründen auf und ordnete erneut die Prüfung beruflicher Massnahmen an (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2009). Sodann sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine vom 1. Februar bis 31. Oktober 2005 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 29. Mai 2009). 
 
B. 
Die gegen die Befristung dieser Invalidenrente erhobene Beschwerde des C.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Mai 2010 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung vom 29. Mai 2009 seien insoweit aufzuheben, als damit der Rentenanspruch per 31. Oktober 2005 befristet worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm auch darüber hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Neubegutachtung der zumutbaren Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen findet unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht nicht statt (Urteil 9C_81/2009 vom 10. November 2009 E. 2). Mit rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheids setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis). 
 
2. 
Die Vorinstanz hat die für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente massgeblichen Rechtsgrundlagen - unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG sowie der per 1. Januar 2004 mit der 4. IV-Revision und per 1. Januar 2008 mit der 5. IV-Revision in Kraft getretenen Änderungen ergeben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 130 V 445; vgl. auch Urteil 8C_362/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2) - zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den im Rahmen der 5. IV-Revision unverändert gebliebenen Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (bis 31. Dezember 2007 Art. 7 ATSG, seit 1. Januar 2008 Art. 7 Abs. 1 ATSG; zu Art. 7 Abs. 2 ATSG vgl. BGE 135 V 215), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (bis 31. Dezember 2007 Art. 28 Abs. 1 IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch Urteil 8C_362/2009 E. 3.1). Richtig sind zudem die Hinweise zur Bestimmung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f. mit Hinweisen), zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass dem Versicherten nach Massgabe des voll beweiskräftigen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) Gutachtens des Instituts A.________ vom 14. April 2008 mit Wirkung ab August 2005 (mehr als ein Jahr nach der operativen Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Akromioplastik und Bizepstenodese an der rechten Schulter vom 23. April 2004) die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung einer eingeschränkten Beweglichkeit der rechten Schulter und einer limitierten Hebe- und Tragfähigkeit des rechten Armes ganztags zumutbar ist. 
 
3.2 Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt mit Blick auf Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG festgestellt hätte. Sämtliche Vorbringen des Versicherten, die sich in erster Linie in rein appellatorischer Kritik des angefochtenen Entscheides erschöpfen (vgl. dazu hievor E. 1.2 i.f.), vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Bei gegebener Aktenlage hat das kantonale Gericht zu Recht und insbesondere - entgegen dem Beschwerdeführer - ohne Verletzung des Willkürverbots in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet. 
 
3.3 Verwaltung und Vorinstanz ermittelten einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 bzw. 33 %, indem sie das unbestrittene Valideneinkommen auf der einen Seite mit dem basierend auf den Tabellenlöhnen (nach der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung) bestimmten Invalideneinkommen (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475) auf der anderen Seite verglichen und einen angemessenen Tabellenlohnabzuges von 10 % berücksichtigten (vgl. dazu SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009 E. 2.5.2; Urteil 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Einkommensvergleich auf einer offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung beruht (vgl. hiezu BGE 132 V 393 E. 3.3. S. 399) oder sonstwie rechtsfehlerhaft ist. Beträgt der Invaliditätsgrad ab August 2005 maximal 33 %, ist die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2005 gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 29. Mai 2009 nicht zu beanstanden. Ob die angeblich am 19. Mai 2010 durchgeführte Rückenoperation in Verbindung steht mit einer allenfalls nach dem hier massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366, je mit Hinweisen) eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsel mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. Juli 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli