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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_357/2012 
 
Urteil vom 30. Juli 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Richter der Strafkammer, vom 19. April 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2012 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass die Beschwerde grösstenteils in slowakischer Sprache abgefasst war und ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag; 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2012 aufgefordert hat, bis zum 4. Juli 2012 eine in einer Amtssprache verfasste Übersetzung der Rechtsschrift dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
dass die mit Rückschein versandte Verfügung nicht abgeholt wurde, gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG dennoch als zugestellt gilt; 
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Übersetzung einreichte, weshalb androhungsgemäss gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Richter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juli 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli