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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_64/2012 
 
Urteil vom 30. Juli 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2012. 
In Erwägung, 
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden mit Entscheid vom 12. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies, diesen zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 4'752.00 verpflichtete und ihm eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'800.-- ansetzte; 
 
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 16. Mai 2012 dessen Beschwerde abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass in dieser Rechtsschrift der Entscheid des Obergerichts in allgemeiner Form kritisiert und zudem vorgebracht wurde, dass sich "die Zahlenklauberei insofern von selbst erledigt" habe, weil nun vom Friedensrichter- und Betreibungsamt Müllheim eine Lohnpfändung verfügt worden sei; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 118 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
 
dass neue Vorbringen in der Regel ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 und Art. 117 BGG); 
 
dass die Rechtsschrift vom 6. Juli 2012 einerseits den erörterten Begründungsanforderungen nicht genügt und es sich andererseits beim Hinweis auf die Lohnpfändung um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt; 
 
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juli 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin