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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_604/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2. A.A.________ und A.B._______, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug usw.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2014. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 10. Januar 2009 erhielt der Beschwerdeführer von einem Versandhandel ein "Glückslos" und einen Brief, worin mitgeteilt wurde, er habe Anspruch auf den versprochenen Gewinn von Fr. 29'000.--, sofern er die Losnummer auf den Bestellschein klebe und diesen zurücksende. In der Folge bestellte er verschiedene Artikel, welche ihm am 2. Februar 2009 zugingen. Trotz intensiver Bemühungen erhielt er den Gewinn nicht. 
 
Am 29. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen eine Strafanzeige wegen Betrugs, Unterschlagung, unlauteren Wettbewerbs und Irreführung der Rechtspflege ein. In Bezug auf das erfolglose Betreibungs- und Zivilverfahren machte er einen Schaden von Fr. 17'631.-- geltend. 
 
Das zuständige Untersuchungsrichteramt Gossau nahm die Klagen mit Verfügungen vom 18. Februar 2014 nicht an die Hand. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 7. Mai 2014 ab. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und seiner Strafklage stattzugeben. Die Beschuldigten seien zu verurteilen und zum Ersatz des angerichteten Schadens in Höhe von Fr. 17'631.-- zu verpflichten. 
 
2.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Inwieweit dem Beschwerdeführer solche Ansprüche zustünden, die sich unmittelbar aus den angezeigten Straftaten herleiten liessen, ist nicht ersichtlich. Unerheblich ist, dass ihm im Zusammenhang mit seinen Bemühungen, den Gewinn zu kassieren, Kosten in Höhe von Fr. 17'631.-- entstanden. Diese Kosten stellen nur eine mittelbare Schädigung dar, die eine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nicht zu begründen vermögen. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 10 und 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn