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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_590/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2015 des Kantonsgerichts St.Gallen (Einzelrichter im Familienrecht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das Berufungen des Beschwerdeführers gegen einerseits einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Eheschutzverfahren und gegen anderseits einen Eheschutzentscheid abgewiesen und (mit Ausnahme der Anpassung von Ratenzahlungen) die angefochtenen Entscheide (u.a. betreffend Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien über die - gemeinsame bzw. in alternierender Obhut erfolgende - Betreuung der 2006 und 2007 geborenen Kinder) bestätigt hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Kantonsgericht erwog, die Anpassung der Ratenzahlungen erfolge einzig wegen des Zeitablaufs, für eine missbräuchliche Verwendung der Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdegegnerin bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie für einen (aus objektiver Sicht wesentlichen) Willensmangel bei der Unterzeichnung der erstinstanzlich genehmigten Vereinbarung, diese sei ausserdem klar sowie angemessen und regle sämtliche Kinderbelange, die Eltern hätten praktisch gleiche Betreuungsanteile vereinbart, die den Kindern eine intensive Beziehung zu beiden Eltern ermöglichten, schliesslich liege die getroffene Regelung, die nicht jede Woche wechsle, im Kindeswohl, die Vereinbarung sei daher zu bestätigen, indessen müsse die Betreuungsregelung überprüft werden, wenn der Beschwerdeführer seine abschätzigen Äusserungen über die Beschwerdegegnerin nicht unterlasse, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz bzw. vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, mit welcher er die (von den Parteien vereinbarte und richterlich genehmigte) Betreuungsregelung beanstandet, nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Juni 2015 verletzt sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann