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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_431/2018  
 
 
Urteil vom 30. Juli 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), KBB Rechtsdienst, Fellerstrasse 15, 3003 Bern, 
vertreten durch Prof. Dr. Hans-Rudolf Trüeb und Dr. Martin Zobl, Rechtsanwälte, 
B.________ AG. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Beschaffungswesen, Projekt (17061) 704 ASALfutur, SIMAP-Meldungsnummer 996173, SIMAP-Projekt-ID 157918, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 27. März 2018 (B-7062/2017). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) publizierte am 24. November 2017 die Vergabe des Dienstleistungsauftrags für das Projekt ASALfutur betreffend das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu betreibende Informationssystem zum Vollzug der Arbeitslosenversicherung und zur Unterstützung der Arbeitsvermittlung. Nicht berücksichtigt wurde das Angebot der Bewerberin A.________ AG. Diese gelangte gegen den Vergabeentscheid mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren B-7062/2017). Das Bundesverwaltungsgericht wies das damit verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Zwischenentscheid vom 16. Februar 2018 ab. Dagegen gelangte die A.________ AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Verfahren 2C_197/2018); das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um (sofortige) Gewährung der aufschiebenden Wirkung wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 2. März 2018 ab. Auf das in der Folge gestellte Ausstandsgesuch gegen (vorab) Bundesrichter Seiler und Zünd sowie gegen weitere Bundesrichter (inn) en trat das Bundesgericht mit Verfügung 2C_197/2018 vom 25. Juli 2018 nicht ein, weil keine tauglichen Ausstandsgründe geltend gemacht worden waren. Das Verfahren 2C_197/2018 wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses abgeschrieben.  
Mit Urteil vom 15. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mehrere im Rahmen des Verfahrens B-7062/2017 gestellte Ausstandsgesuche (vereinigte Verfahren B-1202/2018, B-1369/2018 und B-1493/2018) ab, soweit darauf einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. Mit Urteil 2C_336/2018 vom 30. Juli 2018 trat das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein, weil sie einer tauglichen Begründung entbehrte. 
 
1.2. Mit einem (weiteren) Zwischenentscheid im Verfahren B-7062/2018 vom 27. März 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch der A.________ AG vom 1. März 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit darauf eingetreten wurde und es nicht gegenstandslos geworden war. Gegen dieses Urteil hat die A.________ AG unter anderem mit vom 27. April 2018 datierter Eingabe Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid über die (wiedererwägungsweise) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es handelt sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit Beschwerde gegen derartige Entscheide kann gemäss Art. 98 BGG nur - in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise - die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was die Beschwerdeführerin spätestens seit der Verfügung 2C_197/2018 vom 2. März 2018 weiss. Konkret welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den angefochtenen Zwischenentscheid verletzt worden sein soll, lässt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Sie hat dem Bundesgericht offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdebegründung vorgelegt, insbesondere nicht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG; gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG kommt der Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG nicht zur Anwendung).  
Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller