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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_564/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian, 
 
gegen  
 
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg.  
 
Gegenstand 
Gerichtskosten und Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Mai 2013 des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ verursachte am 16. November 2012 mit seinem Personenwagen in Biel einen Verkehrsunfall. Er nickte kurz ein, kam auf die Gegenbahn und kollidierte frontal mit einem anderen Personenwagen. X.________ gab an, wegen seiner Herzkrankheit Medikamente einzunehmen. Es erfolgte eine Blut- und Urinentnahme und der Führerausweis wurde ihm zuhanden der zuständigen Administrativbehörde abgenommen. 
Am 22. November 2012 eröffnete die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg (nachfolgend: KAM) ein Administrativverfahren und gab X.________ den Führerausweis provisorisch zurück. 
X.________ teilte daraufhin der KAM mit, dass er am 14. Dezember 2012 am Herzen ambulant operiert worden sei. Wegen der Gefahr einer möglichen Synkope (plötzliche, kurzzeitige Ohnmacht infolge einer Störung der Gehirndurchblutung) habe ihm der Arzt das Autofahren während sechs Monaten untersagt. Da er mit einem Führerausweisentzug rechne, gebe er den Führerausweis vorzeitig ab. Am 11. Januar 2013 hinterlegte X.________ freiwillig seinen Führerausweis. 
Am 7. März 2013 verfügte die KAM gegenüber X.________ den vorsorglichen Entzug des Führerausweises für eine unbestimmte Dauer wegen Fahrens in übermüdetem Zustand und unter Medikamenteneinfluss. Dieser Entscheid könne mittels Beibringung eines neuen Arztzeugnisses, welches bestätige, dass er aus physischer und psychischer Sicht wieder vollumfänglich in der Lage sei, mit aller Sicherheit ein Motorfahrzeug zu lenken, in Erwägung gezogen werden. 
Diese Verfügung focht X.________ am 11. April 2013 mit Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2013 ab. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegte das Kantonsgericht X.________; eine Parteientschädigung sprach es nicht zu. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 3. Juni 2013 beantragt X.________, das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2013 sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Am 13. Juni 2013 hat die KAM die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Führerausweises (Verfügung vom 7. März 2013) und die sofortige Rückerstattung des Führerausweises unter Auflagen (insbesondere regelmässiges Einreichen von Arztzeugnissen eines Kardiologen zur Bestätigung der Fahreignung) verfügt. 
Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde vom 3. Juni 2013 sei abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt die KAM und verweist dabei auf ihre Verfügungen vom 7. März 2013 und vom 13. Juni 2013. 
Die Vernehmlassungen sind dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG besteht nicht. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. Das Urteil der Vorinstanz stellt einen Zwischenentscheid im Verfahren betreffend den Sicherungsentzug dar.  
 
1.2. Ein Zwischenentscheid ist nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Vorliegend fällt ausschliesslich die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 138 III 94 E. 2.3 S. 95 f.; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit Hinweisen). Vorliegend wäre für eine Beschwerde im Hauptpunkt aufgrund des vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen (Urteile 1C_522/2011 vom 20. Juni 2012 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 II 501; 1C_604/2012 vom 17. Mai 2013 E. 1). Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch nicht gegen die materiell-rechtliche Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz, sondern ausschliesslich gegen die im angefochtenen Urteil getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. Das Bundesgericht tritt in der Regel nicht auf Beschwerden ein, die sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Zwischenentscheids richten, da die betroffenen Parteien ihre Kritik nach Vorliegen des Endentscheids (und unabhängig von dessen Inhalt) mit Beschwerde ans Bundesgericht vorbringen können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; Urteile 1B_488/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3; 1B_482/2012 vom 5. Februar 2013 E. 1.3; 1B_106/2013 vom 8. Mai 2013 E. 1.3).  
Im zu beurteilenden Fall liegt indes eine besondere Konstellation vor, da der Endentscheid - nämlich die Verfügung der KAM vom 13. Juni 2013 betreffend Wiedererteilung des Führerausweises - bereits ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist. 
Ein Eintreten hat mithin nicht zur Folge, dass sich das Bundesgericht mehr als einmal mit der gleichen Streitsache befassen muss. Hingegen würde ein Nichteintreten dazu führen, dass der Beschwerdeführer seiner Rechte verlustig ginge, was stossend wäre. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist auch nach der Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung der KAM vom 13. Juni 2013 gegeben, da sich die Beschwerde gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt richtet. 
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die KAM habe dem Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 7. März 2013 vorsorglich entzogen, ohne dass sie ihn vorgängig angehört habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal keine Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen Verfügung bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe den Führerausweis bereits am 11. Januar 2013 abgegeben. Es habe folglich keine Gefahr gedroht, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug benutze. Diese Missachtung des rechtlichen Gehörs führe grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an die KAM. Vorliegend könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs indes ausnahmsweise geheilt werden. In der Sache sei der angeordnete vorsorgliche Entzug des Führerausweises nicht zu beanstanden.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerde richte sich weder gegen die Heilung der Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren noch gegen die materiell-rechtliche Abweisung der Beschwerde. Angefochten werde einzig der Kosten- und Entschädigungspunkt. Die Vorinstanz habe eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die KAM ausdrücklich bejaht. Er sei gezwungen gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der KAM vom 7. März 2013 zu ergreifen, um sich erstmals Gehör zu verschaffen; hieraus dürften ihm keine finanziellen Nachteile erwachsen. Indem die Vorinstanz ihm dennoch die Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt und ihm eine Parteientschädigung verweigert habe, habe sie Verfassungsrecht verletzt. In Gutheissung seiner Beschwerde sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist stichhaltig. Ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergeht, ist stets rechtsfehlerhaft, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Wenn - wie vorliegend - die Rechtsmittelinstanz diesen Mangel ausnahmsweise heilt, entscheidet sie im Grunde anstelle der ersten Instanz. Erst durch ihren Entscheid erfüllt sich der Anspruch auf eine formell korrekte Streitentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel in der Sache als unbegründet und entscheidet die Rechtsmittelinstanz neu, sind allfällige Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind demgegenüber von der KAM zu tragen, welche die Gehörsverletzung, die Anlass zur Beschwerdeführung gab, zu verantworten hat. Zudem hat die KAM dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3; 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E. 8; siehe zum Ganzen auch Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung; in ZBl 3/1998 S. 97 ff., insb. S. 116 ff.). Der angefochtene Entscheid verletzt nach dem Gesagten Verfassungsrecht (vgl. auch Urteil 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3).  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil im Kosten- und Entschädigungspunkt aufzuheben. Bei der Bemessung der Parteientschädigung kommt der Vorinstanz Ermessen zu. Die Sache ist deshalb, wie vom Beschwerdeführer beantragt, zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; siehe auch Urteil 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 5). 
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2013 im Kosten- und Entschädigungspunkt aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
2.  
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Freiburg hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner