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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_76/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub und Rechtsanwalt Dr. Gion Giger, Walder Wyss AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Agenturvertrag; Gerichtskosten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________GmbH mit Sitz in U.________ (Kreditvermittlerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem die Kreditvermittlung und Versicherungsberatung. Die B.________AG mit Sitz ebenfalls in U.________ (Bank, Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt insbesondere die Gewährung von Krediten aller Art.  
 
A.b. Für die Kreditvermittlerin handelte C.________, welcher mit der Bank seit 1992 in Geschäftsbeziehungen stand. Er vermittelte Kreditgeschäfte, wobei die vertragliche Zusammenarbeit seit der Gründung der Kreditvermittlerin im Oktober 2010 zwischen dieser und der Bank erfolgte. Die Vermittlerin hatte für jede Vermittlung eines Kleinkredits Anspruch auf eine Provision von 15 % auf dem kalkulierten Zinsbetrag des ausbezahlten Kredits, wobei die Bank bei einer Ablösung des Kredits in den ersten sechs Monaten der Laufzeit eine Rückbelastung vornahm. Der Kreditvermittlerin wurde zudem eine Provision von üblicherweise 3,5 % bezahlt, wenn sie der Bank einen Kunden vermittelte, der eine Versicherung abschloss. Eine Vermittlungsprovision von 4,5 % war vereinbart für den Abschluss und die Erhöhung von Verträgen mit fixen Kreditlimiten (sog. "Prolimit-Verträge"), wobei auch hier bei vorzeitiger Kündigung eine analoge Rückbelastung vorgesehen war. Der Kreditvermittlerin stand per Ende Kalenderjahr auf dem Total der von ihr vermittelten Kredite, die noch bestanden, eine sog. Superprovision zu; diese bestand aus 1 % auf dem gesamten Bestand ("net earning assets"), der nach bestimmten Kriterien berechnet wurde, sowie darüber hinaus aus weiteren Beträgen, die vom Erreichen bestimmter Ziele abhingen (für das Jahr 2011 z.B. waren bei Erreichen eines Volumens von Fr. 40 Mio. zusätzlich Fr. 45'000.-- vereinbart). An die Superprovision wurden der Klägerin jeweils im Voraus monatliche Akontozahlungen von Fr. 50'000.-- ausgerichtet.  
 
A.c. Ende März 2012 beendete die Bank die Zusammenarbeit; sie nahm keine vermittelten Kreditnehmer mehr an und richtete keine Provisionen mehr aus. Nach ihrer Darstellung kündigte sie gegenüber dem Geschäftsführer der Kreditvermittlerin im November 2011 den Vertrag mündlich, eventuell behauptet sie, sie habe Ende März 2012 mündlich eine fristlose Kündigung erklärt.  
 
 
A.d. Die Kreditvermittlerin behauptet, es sei ihr vom ehemaligen Mitarbeiter der Bank (D.________) zugesichert worden, dass die Zusammenarbeit bis zu dessen Pensionierung fortgeführt werde. Sie beansprucht Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages, der aus ihrer Sicht nicht gültig beendet werden konnte.  
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 reichte die Kreditvermittlerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die Bank Klage ein. In ihrer Replik stellte sie folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13'875'000.00 zu bezahlen, nämlich pro Jahr je Fr. 1'500'000.00 für die Zeit von April 2012 bis und mit Juni 2020 (also Fr. 12'375'000.00), plus für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit noch einen "Superbonus" in der Höhe von Fr. 1'500'000.--. 
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'625'000.00 zu bezahlen, nämlich pro Jahr je Fr. 1'500'000.00 für die Zeit von April 2012 bis und mit Dezember 2016 (also Fr. 7'125'000.00) und zusätzlich 
a) Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel "Superprovision" (1 % auf dem vermittelten Kreditbestand), 
b) sowie geschätzte Fr. 3'000.000.00 für Provisionsansprüche für "normale" Kredite (15 % resp. 18 %) und für "Prolimit-Kredite" (zu 4,5 %). 
3. Subventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens Fr. 6'000'000.00 zu bezahlen, nämlich 
a) Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel "Superprovision" (1 % auf dem vermittelten Kreditbestand), 
b) sowie geschätzte Fr. 3'000'000.00 für Provisionsansprüche für "normale Kredite" (15 % resp. 18 %) und für "Prolimit-Kredite" (zu 4,5 %), 
c) sowie Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel Art. 418u OR." 
 
B.b. Das Handelsgericht vermerkte mit Beschluss vom 14. Juli 2014 einen teilweisen Rückzug der ursprünglichen Klagebegehren und schrieb das Verfahren im Umfang von Fr. 12'586'500.-- als durch Klagerückzug erledigt ab. Die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss setzte das Gericht auf Fr. 47'000.-- fest und auferlegte diese der Klägerin; diese wurde überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 51'000.-- an die Gegenpartei verpflichtet. Ausserdem verfügte das Handelsgericht einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 50'000.-- zu Lasten der Klägerin und verpflichtete diese zur Sicherstellung einer Parteientschädigung von Fr. 115'000.--. Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde gegen diesen Zwischenentscheid über die Kosten nicht ein (Urteil 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015).  
 
B.c. Mit Urteil vom 7. Dezember 2015 wies das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr setzte das Gericht fest auf Fr. 143'000.-- (Dispositiv-Ziffer 2) und auferlegte sie der Klägerin aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem wurde die Klägerin zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte verpflichtet, die nach Rechtskraft des Urteils teilweise aus der Sicherstellung getilgt werden soll (Dispositiv-Ziffer 4). Das Gericht qualifizierte den Vertrag der Parteien als Agenturvertrag und wies das Begehren um Schadenersatz aus "schuldhafter Nichterfüllung des Vertrags" mit der Begründung ab, der auf unbestimmte Zeit eingegangene Vertrag sei per Ende März 2012 beendet worden. Ausserdem wies das Handelsgericht die Forderung aus angeblichen Provisionsansprüchen und aus Kundschaftsentschädigung ab. Zum Kostenentscheid führte das Handelsgericht aus, der Streitwert betrage Fr. 26'461'500.--, wovon der Anteil des Rückzugs auf rund 47/100 festgesetzt worden sei; nachdem die Klägerin vollumfänglich unterliege, werde sie im verbleibenden Restumfang von 53/100 (ebenfalls) kosten- und entschädigungspflichtig. Das Gericht hielt es für gerechtfertigt, die Grundgebühr um rund 50 % zu erhöhen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Klägerin folgende Anträge: 
 
"1. Hauptbegehren 
Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und der vorliegende Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, D.________ sei zu befragen (als Zeuge, da er inzwischen nicht mehr bei der Beklagten tätig ist). 
2. Eventualbegehren 
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Feststellung, dass keine fristlose Kündigung stattgefunden hat respektive dass es geradezu willkürlich war, der Klägerin die Anerkennung zu unterschieben, eine solche sei ausgesprochen worden (vgl. Argumentation Urteil S. 31). 
3. Kostenentscheid der Vorinstanz 
Die Gerichtsgebühr der Vorinstanz gemäss Ziffer 2 des Dispositivs des vorinstanzlichen Urteils sei auf maximal Fr. 90'000.00 zu korrigieren." 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine "unverständliche Unterlassung der Einvernahme von D.________", sodann unter dem Titel "Massgebende Fehler im vorinstanzlichen Urteil", dass zu Unrecht eine (fristlose) Kündigung bejaht worden und der Inhalt des Vertrags falsch festgestellt worden sei. Weiter fügt sie als "spezielle im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Aspekte" Ausführungen zum Hintergrund der Angelegenheit aus ihrer Sicht an. Schliesslich rügt sie, die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. 
 
D.  
Die Beschwerdegegnerin stellte ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung und ersuchte um Abnahme der Frist zur Beantwortung der Beschwerde. 
 
E.  
Mit Verfügung vom 3. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch gesetzt und die der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Beschwerde zurückgenommen. 
 
F.  
Nach Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Sicherstellungsgesuch wurde dieses mit Verfügung vom 10. Mai 2016 abgewiesen. 
 
G.  
Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die vorliegende Beschwerde betrifft eine Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 BGG), sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit - unter Vorbehalt einer gehörigen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die Beschwerdeführerin soll dabei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin an der Sitzung vom 28. November 2011 die Kündigung per Ende März 2012 erklärt habe. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, diese Frage könne offenbleiben. Da die Behebung der von der Beschwerdeführerin gerügten Mängel somit für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend sein kann, ist auf die Rügen nicht einzutreten.  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, die Parteien hätten unbestrittenermassen im Oktober 2010 einen Vertrag abgeschlossen, wobei die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin auf das Jahr 1992 zurückgehe. Richtig sei, dass der per 1. Januar 2002 abgeschlossene alte Vertrag weitergeführt worden sei und die Rechte und Pflichten daraus jeweils auf die Rechtsnachfolgerinnen übertragen worden seien. Auch hier zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Behebung des angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Darauf ist nicht einzutreten.  
 
2.5. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur rechtlichen Qualifikation des Vertrags zwischen den Parteien wird nicht klar, inwiefern die Vorinstanz nach Ansicht der Beschwerdeführerin Bundesrecht verletzt haben soll. Die Vorinstanz hat den Vertrag als Agenturvertrag qualifiziert. Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, ihrer Ansicht nach liege ein "Vertrag sui generis" oder ein "zusammengesetzter Vertrag" vor. Andererseits macht sie geltend, eine "mögliche Erkenntnis hätte vielleicht sein können, einen bis und mit 2017 fest abgeschlossenen Agenturvertrag zu bejahen". Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Qualifikation des Vertrags als Agenturvertrag Bundesrecht verletzt hätte. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
2.6. Nicht einzutreten ist auf die Schilderung der Sachlage und der persönlichen Situation aus Sicht des Organs der Beschwerdeführerin, da sie keinen Einfluss auf den Entscheid in der vorliegenden Sache hat. Auch auf die Ausführungen in der Replik ist aus diesem Grund nicht einzugehen, zumal die Replik nicht dazu dienen kann, die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ergänzen.  
 
 
2.7. Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, beim Zusammenstellen der Beilagen, welche sie dem Bundesgericht einreicht, sei ihr aufgefallen, dass die Unterschrift von D.________ auf der Aktennotiz vom 28. November 2011 völlig anders sei als sonst, weist sie nicht aus, dass eine Ausnahme nach Art. 99 BGG vorliegen würde. Es ist darauf nicht einzugehen.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe ihr Recht auf Beweis verletzt, indem sie die von ihr beantragte Befragung von D.________ (ehemaliger Managing Director der Beschwerdegegnerin) insbesondere zur vereinbarten Vertragsdauer abgelehnt habe. 
 
3.1. Der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO verschafft der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis bzw. Gegenbeweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 133 III 295 E. 7.1 S. 299 mit Hinweisen; Urteil 4A_36/2016 vom 14. April 2016 E. 5.1.2). Das Recht auf Beweis schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin übt über weite Strecken appellatorische Kritik. Soweit der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, wo die Beschwerdeführerin die Einvernahme von D.________ zu welchen Behauptungen im kantonalen Verfahren angerufen haben will, ist darauf nicht einzutreten.  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe entgegen den Feststellungen der Vorinstanz sehr wohl geltend gemacht, D.________ könne den Abschluss und den wesentlichen Inhalt des (rückwirkend) ab 1. Januar 2002 geltenden Vertrags bestätigen. Es sei unter diesen Umständen nicht haltbar, wenn die Vorinstanz ausführe, die Beschwerdeführerin habe zum behaupteten Abschluss eines umfassenden schriftlichen Vertrags im Jahr 2003 keinerlei Beweismittel offeriert, die dessen Existenz nachweisen könnten.  
Die Vorinstanz hat in der von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägung 4.3 weiter ausgeführt, die Frage, ob zwischen den Parteien eine andere (umfassende) schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei, sei für die Qualifikation des Vertrags aber ohnehin irrelevant, weshalb nicht näher darauf einzugehen sei. Das Recht auf Beweis umfasst nun aber nur die Abnahme rechtserheblicher Beweismittel. Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Einvernahme von D.________ sei vorliegend nicht relevant, durfte sie den entsprechenden Beweisantrag ohne Verletzung des Rechts auf Beweis der Beschwerdeführerin abweisen. 
 
3.4. Die Vorinstanz hat weiter die Einvernahme von D.________ zur Frage abgelehnt, ob dieser dem Organ der Beschwerdeführerin versprochen habe, diese könne bis Juni 2020 weiterhin für die Beschwerdegegnerin vermitteln. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, das behauptete Versprechen wäre - wenn es bewiesen wäre - nicht verbindlich, da D.________ als Kollektivzeichnungsberechtigter nicht befugt war, für die Beschwerdegegnerin allein Verträge abzuschliessen. Inwiefern diese Würdigung rechtsfehlerhaft sein sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Vorinstanz hat das Recht auf Beweis der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn sie mangels Erheblichkeit der zu beweisenden Tatsachenbehauptung für den Ausgang des Verfahrens auf die Beweisabnahme verzichtete.  
 
3.5. Schliesslich liegt keine Verletzung des Rechts auf Beweis der Beschwerdeführerin vor, wenn die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin beantragte Beweise nicht abgenommen hat. Aus dem Beweisantrag der Beschwerdegegnerin auf Einvernahme von D.________ kann die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
3.6. Die Rügen im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Rechts auf Beweis erweisen sich damit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, es sei am 29. März 2012 eine fristlose Vertragskündigung erklärt worden. 
 
4.1. Die Vorinstanz hält fest: "Da die Klägerin selber zugibt, dass ihr die Beklagte am 29. März 2012 erklärt habe, dass sie die Zusammenarbeit als beendet erachte (act. 59 S. 25), anerkennt sie, dass die Beklagte eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat. Auf diese Aussage ist die Klägerin zu behaften. Eine fristlos ausgesprochene Kündigung beendet aber das Agenturverhältnis, wie dargelegt, ungeachtet des Umstands, ob sie gerechtfertigt oder ungerechtfertigt ist."  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin zitiert ihre Ausführungen vor Vorinstanz, wonach der Vertreter der Beschwerdegegnerin ganz einfach einseitig erklärt habe, er (das Organ der Beschwerdeführerin) könne sich sparen, weiter Kunden zu bringen, die Beklagte betrachte die Zusammenarbeit als beendet. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe ein angebliches Faktum einer fristlosen Kündigung konstruiert. Sie verkennt damit, dass die Erklärung der Beschwerdegegnerin - welche die Beschwerdeführerin durchaus so zitiert, wie sie die Vorinstanz wiedergibt - im angefochtenen Urteil ausgelegt und rechtlich qualifiziert wird. Dass die Vorinstanz Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen - namentlich den Vertrauensgrundsatz - verletzt haben könnte, wenn sie die zitierte Erklärung als (fristlose) Kündigung interpretierte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Aussage "ich kündige fristlos" muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich so erfolgen, sondern kann sinngemäss auch mit den zitierten Worten ausgedrückt werden.  
 
4.3. Die Rügen gegen die Abweisung der Klage sind somit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die ihr durch die Vorinstanz auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 143'000.-- verletze das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip. 
 
5.1. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404; 132 I 117 E. 4.2 S. 121; Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1; je mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV; BGE 135 III 578 E. 6.1 S. 579 f. mit Hinweis; Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Gerichtsgebühren dürfen die Inanspruchnahme der Justiz nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV; Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1 mit Hinweis). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339 ff.; 135 III 578 E. 6.5 S. 582 f.). Es ist insbesondere zulässig, bei der Bemessung der Gerichtsgebühr massgeblich auf den Streitwert abzustellen (vgl. BGE 140 III 65 E. 3 S. 66 ff.; 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337). In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4 S. 337 ff.; 130 III 225 E. 2.3 S. 228 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Fr. 143'000.-- für den vorliegenden Fall willkürlich hoch sind und sich insbesondere die Erhöhung der Grundgebühr um rund 50 % nicht rechtfertigen lässt. Aufgrund des hohen Streitwertes, der an sich schon zu einer sehr hohen Gerichtsgebühr führt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Fall einen ausserordentlich hohen Aufwand im Vergleich zu anderen Verfahren mit entsprechend hohem Streitwert verursacht hätte. Dass eine Vergleichsverhandlung mit entsprechender Vorbereitung durchgeführt wurde, dürfte keine Besonderheit sein, denn Vergleichsverhandlungen werden wohl regelmässig auch in Verfahren mit weit geringerem Streitwert stattfinden. Auch die Instruktion mit mehrfachen Verfügungen rechtfertigt keine zusätzliche Erhöhung der bereits sehr hohen Grundgebühr. Und dass in Verfahren mit hohem Streitwert umfangreiche Akten - als Beilagen zu Rechtsschriften - eingereicht werden, begründet keine Besonderheit, welche eine Erhöhung der Grundgebühr rechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass aus den umfangreichen Akten auf ein besonders anforderungsreiches Beweisverfahren geschlossen werden könnte, waren doch keine aufwändigen Expertisen, Zeugeneinvernahmen im Ausland oder ähnliches erforderlich. Schliesslich ist nicht erkennbar, dass der Streitfall - dessen anwendbares Recht ausschliesslich das schweizerische ist - besonders schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hätte. Dass die Prozessführung möglicherweise nicht besonders strukturiert erfolgte, ist auch in Fällen mit kleineren Streitwerten (und entsprechend geringerer Grundgebühr) nichts Aussergewöhnliches und rechtfertigt eine Erhöhung der Grundgebühr mit einem Streitwert in der hier vorliegenden Grössenordnung nicht.  
 
5.3. Die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips ist begründet. Weder die rechtliche Schwierigkeit des Streitfalles noch die möglicherweise schwierige Prozessführung rechtfertigen objektiv eine Erhöhung der angesichts des Streitwerts schon sehr hohen Grundgebühr. Denn ein besonderer zusätzlicher Aufwand ist, was die Vorinstanz offenbar unberücksichtigt gelassen hat, mit Fällen zu vergleichen, in denen ein vergleichbarer Streitwert zur Beurteilung steht und in denen sich regelmässig anspruchsvolle (z.B. international-rechtliche) Rechtsfragen stellen und häufig auch besondere Beweismassnahmen erforderlich sind. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  
 
5.4. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, kann es nach Art. 107 Abs. 2 BGG in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz zurückweisen. Da Gerichtsgebühren auf kantonalem Recht beruhen, beschränkt sich das Bundesgericht in der Regel auf eine Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass, zumal dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, wie hoch die Grundgebühr ist und um welchen Betrag diese erhöht wurde. Die Sache ist zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühr an die Vorinstanz zurückzuweisen; sie wird zu berücksichtigen haben, dass sich eine Erhöhung der streitwertabhängigen Grundgebühr wegen ausserordentlichen Aufwands hier nicht rechtfertigt.  
 
6.  
Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz richtet. Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar im Nebenpunkt der Kosten; angesichts des Streitwerts von über Fr. 10 Mio. rechtfertigt dies indessen keine Aufteilung der Gerichtskosten auf die Parteien. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wird somit die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Das Bundesgericht erkennt:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015wird aufgehoben und die Sache wird zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühr an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier