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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_692/2010 
 
Urteil vom 30. September 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahmebegehren, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. Juli 2010. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid trat die Vorinstanz in Anwendung der §§ 208 und 211 der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn auf ein Wiederaufnahmebegehren des Beschwerdeführers nicht ein, weil er bloss behauptete, keine Widerhandlungen gegen das BetmG begangen zu haben, und damit keinen Wiederaufnahmegrund dartat (angefochtener Entscheid S. 5 E. 3). Auch vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer nur geltend, er habe keine Betäubungsmittel verkauft und sei bei der seinerzeitigen Vernehmung zugedröhnt gewesen. Im Übrigen sei Kiffen heute in der Schweiz normal. Diese Vorbringen können indessen nicht gehört werden, denn der Beschwerdeführer könnte vor Bundesgericht nur darzutun versuchen, dass die Vorinstanz mit der Annahme, er habe vor ihr keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne der Strafprozessordnung dargetan, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen habe. Da er sich zu dieser Frage nicht äussert, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. act. 9) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. September 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn