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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_674/2010 
 
Urteil vom 30. September 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- gerichts Basel-Landschaft vom 26. März 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1955 geborenen H.________ nach vorgängiger Ablehnung eines Rentengesuchs (gemäss Verfügung vom 5. Januar 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. März 2007 und Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Januar 2008) mit Verfügung vom 20. Juli 2009 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Mai bis 30. November 2008 eine befristete ganze Invalidenrente zusprach, während sie für die Zeit ab 1. Dezember 2008 den Rentenanspruch verneinte, weil der Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von lediglich noch 30 % ergeben hatte, 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2010 abwies, 
dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm über den 30. November 2008 hinaus eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, 
dass das Kantonsgericht die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.) sowie das Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) zutreffend wiedergegeben hat, 
dass die Vorinstanz nach einlässlicher Prüfung der medizinischen Unterlagen mit eingehender Begründung zum Schluss gelangt ist, im massgebenden Beurteilungszeitraum seit Erlass des Einspracheentscheides vom 19. März 2007, mit welchem das erste Rentengesuch abgewiesen wurde, bis zur verfügten Ablehnung eines Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2008 gemäss Verfügung vom 20. Juli 2009 habe von Juni 2007 bis Juli 2008 wegen eines Blasenkarzinoms und der erforderlichen operativen Eingriffe eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, welche zur Zusprechung einer befristeten ganzen Invalidenrente führte, 
dass in der Folge und bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2009 jedoch wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% bestanden habe, 
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was diese vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) erscheinen lassen könnte, 
dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 95 BGG) unzulässige, appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts beschränkt, 
dass namentlich im Umstand, dass die Vorinstanz nicht auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________ abgestellt hat, der im Arztzeugnis vom 18. Mai 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden kann, zumal das kantonale Gericht sich mit diesem Bericht befasst und dargelegt hat, weshalb dieser keine von den als massgeblich betrachteten Stellungnahmen des Spitals X.________, der Abteilung Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates am Spital Y.________ sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes abweichende Einschätzung zu begründen vermag, 
dass sich auf der Grundlage der festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 20 % im vorliegenden Fall kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ergibt, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. September 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer