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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_342 + 343/2011 
 
Urteil vom 30. September 2011 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Unia Arbeitslosenkasse, 
Werdstrasse 36, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerden gegen zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. März 2011. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerden des Z.________ vom 2. Mai 2011 (Poststempel) gegen zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2011, 
in die Verfügungen des Bundesgerichts vom 6. Mai 2011 u.a. betreffend fehlende Beilagen (angefochtene Entscheide) und mangelhafte Beschwerden sowie Nichtverlängerung bzw. Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen, 
in die u.a. am 8. August 2011 erfolgten Mitteilungen an den Versicherten, die unbeantwortet geblieben sind, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die ihm u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel der fehlenden Beilagen (angefochtene Entscheide) nicht innerhalb der mit Verfügungen vom 6. Mai 2011 angesetzten und längst abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfristen behoben hat, weshalb schon aus diesem Grunde zwei unzulässige Rechtsmittel vorliegen, 
dass die Beschwerden überdies den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), und der Versicherte auch nach den Hinweisen des Bundesgerichts auf die innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit der Behebung des Mangels keine Verbesserung eingereicht hat, wobei die Mitteilungen des Gerichts vom 8. August 2011 - wie bereits die Verfügungen vom 6. Mai 2011 - unbeantwortet geblieben sind, 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässigen - Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. September 2011 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz