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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_668/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. September 2013  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. August 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2010 (Verf.-Nr. 8C_410/2010), mit welchem u.a. die Beschwerde der B.________ betreffend Invalidenrente in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2010 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 14. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge, 
in die u.a. nach Einholung eines Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 3. Mai 2012 erlassene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2012, mit welcher ein Rentenanspruch der B.________ verneint wurde, 
in den nach Einreichung einer dagegen erhobenen Beschwerde ergangenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. August 2013, mit welchem das Rechtsmittel der Versicherten in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge, 
in die Beschwerde der B.________ vom 16. September 2013, mit welcher insofern die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt wird, als "zwar die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2012 nach wie vor aufzuheben und die Angelegenheit an die ... IV-Stelle zurückzuweisen sei, diese Rückweisung jedoch nicht nur eine erneute Haushaltabklärung zu umfassen habe, sondern auch zusätzliche medizinische Abklärungen, nämlich eine erneute interdisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin, mit anschliessender Neuverfügung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin", 
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 367 E. 1 S. 369, 133 I 185 E. 2 S. 188, 133 II 249 E. 1.1 S. 251), 
dass es sich beim angefochtenen kantonalen Entscheid betreffend Vornahme weiterer Abklärungen durch die Verwaltung um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass, weil Zwischenentscheide nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 mit Hinweis), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. September 2013 nicht dartut, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; s. dazu auch BGE 1B_208/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4; Urteile 5D_52/2010 vom 10. Mai 2010 E. 1.1.1; 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4 und 2.5; Laurent Merz, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteile 8C_89/2010 vom 4. Oktober 2010 und 9C_825/2008 vom 6. November 2008 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. BGE 139 V 99 mit Hinweisen), 
dass sich im Übrigen die Beschwerde vor allem gegen die im angefochtenen Entscheid bejahte Schlüssigkeit des Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 3. Mai 2012 bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie gegen die verneinte Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen wendet, welche Einwendungen gegebenenfalls nach einer gegen den Endentscheid erhobenen Beschwerde überpüft werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, 
dass hingegen das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr abzuweisen ist (Art. 66 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. September 2013 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz