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[AZA 7] 
H 420/00 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Spira und Bundesrichterin 
Widmer; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 30. November 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1908, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn, 
gegen 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
A.- Mit Verfügung vom 10. September 1999 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich den Anspruch der 1908 geborenen B.________ auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und stellte fest, es werde weiterhin eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet. 
 
B.- Hiegegen liess B.________, vertreten durch ihren Sohn, Beschwerde erheben mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 10. September 1999 seien ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie gegebenenfalls Hilfsmittel für Blinde und Schwerhörige zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde, soweit es darauf eintrat, mit Entscheid vom 25. Oktober 2000 ab. 
 
 
C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 25. Oktober 2000 sowie der Verfügung vom 10. September 1999 sei ihr rückwirkend ab 1. Juni 1999, eventualiter ab 1. Juli 2000, eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades zuzusprechen. 
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1 AHVG), den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit (Art. 43bis Abs. 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. IVG und Art. 36 IVV) sowie die nach der Rechtsprechung für die Bestimmung des Hilflosigkeitsgrades massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 127 V 97 Erw. 3c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. 
 
b) Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so sind Art. 41 IVG sowie die Art. 86 bis 88bis IVV sinngemäss anwendbar (Art. 66bis Abs. 2 AHVV). Nach Art. 88a IVV ist bei einer Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. 
c) Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. September 1999 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades zu Recht verneint hat, was voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war und überdies nicht der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedurfte. 
 
3.- a) In Würdigung der Aktenlage - insbesondere gestützt auf die Angaben im Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung vom 22. Mai 1999, die Stellungnahme des Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 2. Juli 1999 (Fragebogen für den Arzt) sowie den von Dr. med. D.________ visierten Kurzbericht der Spitex vom 31. August 1999 - gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im September 1999 in der alltäglichen Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/ Abliegen" noch nicht regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Während die Ausgleichskasse zusätzlich die Pflegebedürftigkeit bezüglich der Notdurftverrichtung verneint hatte, liess das kantonale Gericht die Frage offen. 
 
 
b) Hiegegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet, bereits im Mai 1999 habe Dr. med. D.________ unter Feststellung eines massiv eingeschränkten Visus bei Netzhautdegeneration, eines leicht zunehmenden psychoorganischen Syndroms mit teilweise paranoiden Zügen und Verwahrlosungstendenz die Verlegung in ein Pflegeheim als dringend angezeigt erachtet (Mitteilung an den Stadtärztlichen Dienst vom 14. Mai 1999). Angesichts der nahezu vollständigen Blindheit der damals 92-jährigen Beschwerdeführerin könne nicht angenommen werden, diese sei tatsächlich noch in der Lage gewesen, die in Frage stehenden alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig vorzunehmen. Namentlich bei der Notdurftverrichtung sei Hilfe unumgänglich gewesen. 
 
c) Im Fragebogen der IV-Stelle zur Hilfeleistung vom 9. Januar 2001 stellt Dr. med. D.________ fest, die Beschwerdeführerin sei bereits ab April 1999 bei der Notdurftverrichtung auf Hilfe Dritter angewiesen gewesen (Ordnen der Kleider, Überprüfen der Reinlichkeit). Dies widerspricht den Angaben im Spitex-Bericht vom 31. August 1999, laut welchem hier zwar vorübergehend Hilfe nötig gewesen sei, die Beschwerdeführerin aber nunmehr wieder in der Lage sei, selbstständig auf die Toilette zu gehen. Dem kantonalen Gericht ist indes darin beizupflichten, dass offen gelassen werden kann, wie es sich mit der Hilfsbedürftigkeit bei der Notdurftverrichtung im September 1999 verhielt. Selbst wenn eine solche bereits damals zu bejahen gewesen wäre, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bei der Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/ Abliegen" noch nicht dauernd und erheblich auf Fremdhilfe angewiesen war, was auch vom Sohn der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde durfte dieser Umstand - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit andern Leistungsansprecherinnen und -ansprechern (Art. 8 BV) - bei der Beurteilung des Hilflosigkeitsgrades nicht ausser Acht gelassen werden. Da im Übrigen aufgrund der Aktenlage kein begründeter Anlass zur Annahme bestand, dass Pflegebedürftigkeit im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" in unmittelbarer Zukunft eintreten würde, haben Vorinstanz und Verwaltung eine (bereits während mindestens dreier Monate andauernde) schwere Hilflosigkeit im September 1999 zu Recht verneint. 
 
 
4.- Im Zeitpunkt der Verlegung in das Pflegeheim am 26. Juli 2000 war die Beschwerdeführerin schliesslich erwiesenermassen vollständig und andauernd pflegebedürftig, was die Ausgleichskasse des Kantons Zürich zur revisionsweisen Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab 1. Oktober 2000, mithin dem Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a IVV (vgl. Erw. 1b hievor), veranlasste (Verfügung vom 5. Februar 2001). B.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Antrag, der Beginn der erhöhten Hilflosenentschädigung sei bereits rückwirkend auf den 1. Juni 1999 festzusetzen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich sistierte jenes Verfahren bis zur letztinstanzlichen Erledigung der vorliegenden Streitsache (Verfügung vom 4. September 2001). Mit heutigem Urteil H 304/01 tritt das Eidgenössische Versicherungsgericht aus prozessualen Gründen auf die gegen diese Sistierungsverfügung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ nicht ein. Ob die Verschlechterung des Gesundheitszustands, welche nach dem 10. September 1999 zu vollständiger Hilflosigkeit führte, allenfalls bereits vor dem Heimübertritt im Juli 2000 eingetreten war, berührt den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht (Erw. 1c hievor). Das kantonale Gericht wird darüber - im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens - zu entscheiden haben. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 30. November 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: