Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.480/2004 /ggs 
 
Urteil vom 30. November 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juli 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde in der Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich vom 23. Februar 2001 vorgeworfen, zwischen Ende 1995/Anfang 1996 und Ende 1996 für seine Cousins, A.________ und B.________, an seinem Wohnort insgesamt 39 kg Heroin gelagert zu haben. Sein Entgelt hierfür habe Fr. 1'000.-- pro kg betragen. Darüber hinaus sei er dafür besorgt gewesen, dass das Heroin an C.________ respektive an D.________ ausgehändigt oder dass diesen der Zugang zum Aufbewahrungsort der Drogen ermöglicht worden sei. Überdies wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Sommer und Herbst 1996 von den beiden Drogenhändlern C.________ und E.________ Erlöse aus dem Drogenhandel im Gesamtbetrag von Fr. 357'000.-- zur Aufbewahrung bzw. zum Verstecken und (jedenfalls teilweise) zur Weiterleitung nach Mazedonien entgegengenommen zu haben. 
B. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten am 29. August 2001 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121) im Sinne von dessen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetMG sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Er wurde zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt, davon 54 Tage erstanden durch Untersuchungshaft. Weiter wurde er verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. 30'000.-- zu bezahlen. Gleichzeitig wurde die Einziehung von beschlagnahmten Fr. 5'000.-- zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung beschlossen und die am 26. Januar 2001 verfügte Pass- und Schriftensperre auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils aufgehoben. 
 
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl X.________ wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 13. November 2001 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt, bestrafte den Beschuldigten jedoch mit vier Jahren Zuchthaus und beschloss, die Pass- und Schriftensperre bis zum Strafantritt aufrechtzuerhalten. 
C. 
Auf Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ hin hob das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Februar 2003 das obergerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Mit Urteil vom 8. Dezember 2003 bestätigte das Obergericht seinen ursprünglichen Entscheid im Wesentlichen, setzte indes das Strafmass auf drei Jahre Zuchthaus fest. 
 
Gegen dieses Urteil erhob X.________ wiederum Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Dieses beschloss am 2. Juli 2004, die Beschwerde abzuweisen, soweit es darauf eintrat. 
D. 
Mit Eingabe vom 6. September 2004 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 2. Juli 2004. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Rechtsverweigerung. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Kassationsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen den zur Rüge der geltend gemachten Verfassungsverletzungen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.2 hiernach - einzutreten. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde überdies die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht in erster Linie willkürliche Beweiswürdigung vor. Insbesondere stellt er in Abrede, dass er an seinem Wohnort Drogen gelagert haben soll. 
2.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann. 
3. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf der Geldwäscherei nicht mehr. Er stellt auch nicht in Abrede, dass sich im Haus an seiner damaligen Wohnadresse ein Drogendepot befand. Indes ist er der Auffassung, die kantonalen Instanzen seien willkürlich davon ausgegangen, wenn er Geld gewaschen habe, sei er gleichzeitig der Lagerung von Drogen schuldig. In Frage kämen auch andere Personen aus seiner Familie. 
Das Obergericht hat dieser These des Beschwerdeführers verschiedene Argumente entgegengehalten, welche das Kassationsgericht geschützt hat: 
3.1 Einerseits sei es aufgrund der Gepflogenheiten in seiner Familie undenkbar, dass der Beschwerdeführer nichts von dem Drogenbunker in seiner Wohnung gewusst habe. Er habe mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über die Vorgänge, welche sich in den Familienwohnungen abspielten, umfassend informiert gewesen sei, weil er der Chef der Familie sei. Nach eigenen Angaben habe er auch die Kontrolle über die beiden von der Grossfamilie benutzten Wohnungen inklusive Keller- und Estrichabteil innegehabt. Nach Meinung des Obergerichts ist es gerade aufgrund dieser Familienstruktur realistischerweise kaum vorstellbar, dass einzelne Familienmitglieder ohne Mitwissen der anderen und insbesondere ohne dasjenige des Familienoberhauptes gewagt hätten, im engsten räumlichen Bereich der Familie ein derart hoch riskantes und mit hohen Strafen bedrohtes illegales Geschäft zu betreiben. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte vor allem tagsüber arbeitsbedingt oft abwesend gewesen sei. Aufgrund der Videoüberwachung sei nachgewiesen, dass er offensichtlich nicht jeden Tag von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr gearbeitet habe, wie er dies in der Berufungsverhandlung angegeben habe. Seine Arbeitszeiten entlasteten ihn nicht. Wörtlich habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben: "Ohne meine Erlaubnis hätte so etwas, das Einlagern von Drogen oder Geldern bei uns zu Hause, nicht geschehen können. Bei uns regieren die Männer und nicht die Frauen und Kinder". 
3.2 Andererseits hat das Obergericht erwogen, aufgrund der abgehörten Telefongespräche sowie der Observationen habe festgestellt werden können, dass mehrere Personen, welche nachweislich in Drogengeschäfte involviert und deswegen verurteilt worden seien, mit dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Namen des Beschwerdeführers in Beziehung gebracht worden seien bzw. am Telefon - wenn auch im Hinblick auf Geldtransfers - den Vornamen des Beschwerdeführers gebraucht oder direkt mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten. Nach Schilderung diverser Telefongespräche hat das Obergericht sodann festgehalten, dass die betreffenden Personen bei ihren Anrufen offensichtlich nicht allgemein von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sprachen, sondern mit der Nennung seines Vornamens den Beschwerdeführer selber meinten. 
 
3.3 Nachdem das Obergericht aufgezeigt hat, warum kein Zweifel daran bestehen könne, dass an der damaligen Adresse des Beschwerdeführers ein Drogenbunker betrieben worden sei, hat es insbesondere einen Vorfall vom 17. Juni 1996 erwähnt. Sorgfältig hat es dargetan, welche Personen wann worüber verhandelt hatten. U.a. habe ein observierter Drogenkurier am Telefon gesagt, er sei jetzt beim Beschwerdeführer. Bemerkenswert sei, dass der Beschwerdeführer stets beteuert habe, den fraglichen Drogenkurier gar nicht zu kennen. Dies erstaune umso mehr, als Letzterer gemäss den Überwachungsergebnissen innert weniger Tage mehrere Male am Wohnort des Beschwerdeführers erschienen sei und dort die Klingel auf der rechten Seite betätigt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Drogenkurier habe zufällig und irrtümlich just an dem Ort geklingelt, an dem der Beschwerdeführer erwiesenermassen Drogengeld aufbewahrte, hat das Obergericht als "völlig abstruse Schutzbehauptung" erachtet, zumal der betreffende Kurier entfernt mit dem Beschwerdeführer verwandt sei und ihn am Telefon mit Namen erwähnt habe. 
3.4 Der Beschwerdeführer bediente sich zuweilen - wie die observierten Personen - einer verschlüsselten Sprechweise. Auch darauf hat das Obergericht abgestellt. Als Beispiel hat es den Umstand genannt, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, weshalb er nebst Geld noch irgendwelche "Hosen" ins Reisebüro bringen sollte. Dabei sei nicht weiter von Belang, dass sich die konspirative Sprechweise auf Geldtransfers bezogen habe. Entscheidend sei, dass dem Beschwerdeführer die Gepflogenheiten respektive Sprechweisen unter Drogenhändlern nicht fremd gewesen seien, was durchaus als Indiz für seine weitergehende Involvierung in den Drogenhandel herangezogen werden könne. 
3.5 Schliesslich hat das Obergericht festgehalten, es lasse sich nicht erstellen, dass sich 39 kg Heroin im Bunker befunden hätten. Zwar werde in einem Gespräch von 39 "Broten", mithin offenbar von 39 kg Heroin, gesprochen; aus dem Gesprächsinhalt lasse sich indes nicht der Schluss ziehen, diese Menge sei tatsächlich einmal im Depot an der Adresse des Beschwerdeführers gelagert worden. Hingegen stehe - wie eingeklagt - fest, dass sich am 14. Juni 1996 noch 7.5 kg Heroin im Bunker befunden hätten. Das Obergericht bezieht sich auf ein aufgezeichnetes Telefongespräch, aus welchem seines Erachtens geschlossen werden kann, dass im damaligen Zeitpunkt noch 7.5 kg Heroin dort deponiert waren, während zuvor eine grössere Menge davon gelagert wurde. Im Gespräch sei die Rede davon gewesen, dass täglich 700 Stück weggebracht würden, weshalb die 7.5 kg in zehn bis zwölf Tagen verbraucht sein würden. Der eine Drogenhändler werde dafür sorgen, dass in zwei Wochen neue Ware eintreffe. Für das Obergericht hat darum kein Zweifel bestanden, dass sich im Drogendepot an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zumindest 7.5 kg Heroin befanden. In diesem Sinn sei der eingeklagte Sachverhalt auch in diesem Anklagepunkt erfüllt. 
3.6 Das Kassationsgericht folgt dieser Begründung zu Recht vollumfänglich und erachtet sie nicht als willkürlich. Es kommt zum Schluss, es sei nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Telefongespräche als Indiz im Zusammenspiel mit den übrigen Beweismitteln, Indizien und Aussagen in die Beweiswürdigung betreffend Widerhandlung gegen das BetMG miteinbezogen habe. Das Obergericht habe nicht aus diesen Gesprächen geschlossen, der Beschwerdeführer habe das Drogendepot geführt. Vielmehr seien diese Telefonate bei der Frage, ob der Beschwerdeführer Opfer einer Verschwörung oder Verwechslung geworden sei, berücksichtigt worden. Nochmals macht das Kassationsgericht deutlich, dass der Drogenkurier jeweils bei der Wohnung des Beschwerdeführers geklingelt haben müsse, zumal zwei der drei Klingeln auf der rechten Seite der Familie des Beschwerdeführers zustanden. Auch weitere Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zeigt das Kassationsgericht auf. 
3.7 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sind - wie bereits auf kantonaler Ebene - lediglich Schutzbehauptungen: Nachdem er im kantonalen Verfahren noch bestritten hatte, den einen Drogenkurier überhaupt zu kennen, gibt er nun vor, dass es sich bei den Kontakten lediglich um Geldwäscherei gehandelt habe. Seine Ausführungen erschöpfen sich allgemein weitgehend in appellatorischer Kritik. Er behauptet insbesondere, die kantonalen Instanzen hätten nicht ausschliessen dürfen, dass gerade in traditionell aufgebauten balkanstämmigen Familien, in welchen der Vater das Oberhaupt ist, die übrigen Familienmitglieder negative Verhaltensweisen geheim halten, so dass der Patriarch nichts davon erfährt. Damit legt er lediglich eine - seinen eigenen Aussagen widersprechende - andere Sicht der Dinge dar, ohne sich in hinreichender Weise mit der kantonalen Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Er zeigt nicht anhand substantiierter Rügen auf, inwiefern dem Kassationsgericht eine verfassungswidrige Beweiswürdigung vorzuwerfen wäre. Wenn er betont, dass es bei den fraglichen Anrufen um den Transport von Geld gegangen sei, verkennt er, dass dies von den kantonalen Instanzen nicht grundsätzlich in Abrede gestellt wird. Deren Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte aufgrund der aufgezeichneten Gespräche selber Kontakt mit einschlägig bekannten Drogendealern hatte, ist indes keinesfalls abwegig. Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich, Indizien, welche die Geldwäscherei belegten, heranzuziehen, um damit auch den Beweis für das Bunkern von 39 kg Heroin zu erbringen, lässt er ausser Acht, dass das Obergericht nachgerade die Lagerung von 39 kg Heroin nicht als erwiesen erachtet hat. Hat das Kassationsgericht die in sich schlüssige und durchaus nachvollziehbare Argumentation des Obergerichtes geschützt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
4. 
Willkür bei der Feststellung des Sachverhaltes und damit eine Verletzung von Art. 9 BV liegen danach nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob der Schuldspruch der verfassungsrechtlichen Prüfung mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" standhält (E. 2.2 hiervor), was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. 
 
Das Obergericht wie auch das Kassationsgericht haben bei ihrer Beweiswürdigung die Ergebnisse der Observation, die abgehörten Telefongespräche, die Familienstruktur, die Aussagen des Beschwerdeführers selbst sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. Dabei kommen sie zum Schluss, dass aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht nur von dem Drogendepot an seiner Wohnadresse gewusst hatte, sondern auch an der Lagerung beteiligt war. Das Kassationsgericht nennt insbesondere die diversen Kontakte zu Drogenhändlern, für welche der Beschwerdeführer erhebliche Geldmengen aus deren Handel verwaltete, die kon spirative Sprechweise bei Geldtransfers und den Umstand, dass ihm die Gepflogenheiten und Sprechweisen dieser Kreise nicht ganz fremd waren. Würdigt man die oben angeführten belastenden Indizien gesamthaft, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die kantonalen Instanzen erhebliche Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers verneint haben. Damit ist der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt. 
5. 
Dem Kassationsgericht ist infolgedessen weder eine willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung vorzuwerfen. Inwiefern es eine Rechtsverweigerung begangen haben soll, hat der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) dargetan. 
6. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: