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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_65/2007 
 
Urteil vom 30. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
I.________, 1957, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt 
vom 11. Januar 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 9. November 2004 und Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006 verneinte die IV-Stelle Basel-Stadt einen Anspruch der 1957 geborenen I.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 11. Januar 2007 ab. 
I.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend neu über die Frage der Invalidität zu entscheiden. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - im Wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 19. April 2004, des Spitals X.________, Bereich Innere Medizin, vom 24. November 2003 sowie des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Oktober 2003, worin namentlich ein lokales Fibromyalgiesyndrom, eine Tendomyopathie, muskuläre Dysbalance des oberen Quadranten links bei Status nach zweimaliger Operation in der Axilla (ICD-10 M79.0 und M54.9), unklare Restbeschwerden bei Status nach Meniskektomie rechts (ICD-10 M23.2) sowie eine leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) diagnostiziert wurden - mit nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass die Versicherte in einer vor allem in Bezug auf den linken Arm adaptierten Tätigkeit (insbesondere keine repetitiven und keine Überkopfarbeiten, kein Heben von Lasten über 5 kg) uneingeschränkt arbeitsfähig ist. 
2.2 Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich die Beschwerdeführerin insbesondere mit dem Hinweis, es liege bei ihr eine höhere als die von der Vorinstanz und der Verwaltung ermittelte Invalidität vor. Entgegen der Annahme des kantonalen Gerichts könne sie selbst leichte Arbeiten nicht mehr verrichten. Weiter führt die Versicherte aus, sie habe fünf Operationen über sich ergehen lassen müssen, wovon sie "drastische Folgen davongetragen" habe, und sei im Jahr 2005 an zwei weiteren Leiden (Arthrose und psychische Beschwerden) erkrankt. 
2.3 An der vorinstanzlichen Betrachtungsweise vermögen die (Tatsächliches beschlagenden) Vorbringen in der Beschwerde indessen nichts Entscheidendes zu ändern. Sämtliche in den Akten liegenden medizinischen Gutachten attestierten der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Leistungsfähigkeit. Insbesondere löst auch die diagnostizierte leichte Anpassungsstörung im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Abweichendes gilt nur, wenn Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396). Wie aus den aktenkundigen medizinischen Beurteilungen hervorgeht, haben die Operationen, denen sich die Versicherte zu unterziehen hatte, keine solche (eine Ausnahme begründende) Behinderung verursacht. Sollten die von der Versicherten in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte des Dr. med. E.________, Medizinische Poliklinik Y.________, eine massgebende Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem hier massgebenden Zeitpunkt (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2006) aufzeigen, kann die Versicherte jederzeit eine Neuanmeldung bei der IV-Stelle in die Wege leiten. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 30. November 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
 
Meyer Wey