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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_817/2010 
 
Urteil vom 30. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer), das (wie bereits die erste Instanz, deren Entscheid jedoch beim Bundesgericht nicht mitangefochten werden kann: Art. 75 Abs. 1 BGG) über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Montag, den xxx den Konkurs eröffnet hat, 
 
in Erwägung, 
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können, 
dass deshalb die von der Beschwerdeführerin per E-Mail eingereichte erste Beschwerdeeingabe unzulässig ist, 
dass zwar die Beschwerdeführerin eine zweite Beschwerdeeingabe per Post eingereicht hat, 
dass sich diese jedoch als verspätet erweist, 
dass nämlich der angefochtene Entscheid vom 11. Oktober 2010 des Obergerichts (wegen Nichtabholens bei der Post) als der Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2010 (letzter Tag der postalischen Abholfrist) zugestellt gilt, 
dass die per Post eingereichte zweite Beschwerdeeingabe erst am 26. November 2010 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) bei der Schweizerischen Post eingetroffen ist, 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Konkursamt Oberland, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann