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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5D_138/2010 
 
Urteil vom 30. November 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Y.________, 
2. Z.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Monika Reich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
Nach Einsicht 
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 9'573.40 an die Beschwerdegegner abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist, 
dass die vor Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel zum Vornherein unzulässig sind (Art. 99 BGG), 
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. September 2010 erwog, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 19. Februar 2008 (einstweilige Anordnung zur Zahlung von zeitlich unbefristeten Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegner) vollstreckbar zu erklären und als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren, Verweigerungsgründe nach Art. 27 LugÜ bestünden nicht, der Rechtsöffnungsrichter dürfe den Rechtsöffnungstitel nicht auf seine materielle Richtigkeit überprüfen, einen diesen aufhebenden oder abändernden Gerichtsentscheid lege der Beschwerdeführer nicht vor, 
 
dass das Obergericht weiter erwog, die vom Beschwerdeführer behaupteten Gegenforderungen seien nicht durch Urkunden bewiesen, eine von der Beschwerdegegnerin Nr. 1 unterzeichnete Empfangsbestätigung über 10'000 Euro enthalte den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Darlehen handle, weshalb keine Schuldanerkennung vorliege, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG lägen somit keine vor, ebenso fehle es an Einwendungen gegen die Unterhaltsbeitragsberechnung als solche, schliesslich habe der Beschwerdeführer ohne weiteres in Erfahrung bringen können, für welche periodischen Unterhaltsleistungen er betrieben worden sei, 
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die obergerichtlichen Erwägungen kritisiert und den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert, 
dass er jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2010 verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. November 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann