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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_911/2010 
 
Urteil vom 30. November 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Sprecher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
G.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Oktober 2010. 
 
In Erwägung, 
dass G.________ bei der Pensionskasse der Katholischen Kirchgemeinde Luzern (nachfolgend: Pensionskasse) für die berufliche Vorsorge versichert war, und ihm die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 5. September 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, 
dass die Pensionskasse, nachdem sie für die Zeit vom 11. Juli bis 31. Oktober 2007 reglementarische Leistungen ausgerichtet hatte, den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im Rahmen der obligatorischen Vorsorge anerkannte, hingegen Leistungen aus weitergehender Vorsorge unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung verweigerte, 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern in Gutheissung der von G.________ erhobenen Klage die Pensionskasse verpflichtete, ihm eine ungekürzte Invalidenrente ab Juli 2007 auszurichten und die geschuldeten Beträge mit dem für Austrittsleistungen festgesetzten Satz zu verzinsen (Entscheid vom 5. Oktober 2010), 
dass die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, es seien der Entscheid vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage des G.________ abzuweisen, 
dass die Vorinstanz die Frage nach einer Verletzung der Auskunftspflicht durch den Versicherten (vgl. Art. 4 VVG [SR 221.229.1]) offengelassen und festgestellt hat, eine nach Art. 6 VVG ordnungsgemässe Rücktrittserklärung der Pensionskasse vom Vorsorgevertrag liege nicht vor, weshalb die Kürzung um die überobligatorischen Leistungen zu Unrecht erfolgt sei, 
dass die Vorinstanz in den Schreiben der Pensionskasse an den Versicherten vom 13. und 20. November 2007, mit welchen diesem eine Anzeigepflichtverletzung vorgeworfen resp. die Rückforderung der überobligatorischen Leistungen angezeigt wurde, zu Recht keine Rücktrittserklärung erblickt hat (BGE 129 III 713 E. 2.1 S. 714 mit Hinweisen; SVR 2009 BVG Nr. 12 S. 37, 9C_199/2008 E. 5.1) und eine solche erst in der Mitteilung des Rechtsvertreters der Pensionskasse vom 11. Dezember 2008 ersichtlich ist, 
dass die vorinstanzliche Feststellung einer fehlenden ordnungs- resp. fristgemässen Rücktrittserklärung weder Bundesrecht verletzt, noch offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), zumal die Verweigerung der überobligatorischen Leistungen nicht auf der blossen Vermutung einer Auskunftspflichtverletzung (vgl. BGE 119 V 283 E. 4 und 5 S. 286 ff.; SVR 2009 BVG Nr. 6 S. 19, 9C_194/2008 E. 3.1) beruhte, sondern - laut ebenfalls nicht offensichtlich unrichtiger vorinstanzlicher Feststellung - auf der der Pensionskasse am 16. Oktober 2007 zugegangenen Verfügung der IV-Stelle, und es der Beschwerdeführerin überdies oblag, allfällige Verdachtsgründe rechtzeitig zu konkretisieren (Urteile 5C.50/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 2; 5C.229/1993 vom 18. März 1994 E. 4c; Urs Ch. Nef, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N. 23 zu Art. 6 VVG), was sie mit der Anforderung der IV-Akten erst rund ein Jahr nach Erhalt der Verfügung und daher - mit Blick auf die vierwöchige Verwirkungsfrist (vgl. Art. 6 VVG) - verspätet getan hat, 
dass nach dem Gesagten die (implizite) vorinstanzliche Annahme der Verwirkung des Rücktrittsrechts nach Art. 6 VVG nicht bundesrechtswidrig und daher auf die Rügen betreffend die Feststellungen zur Anzeigepflichtverletzung nicht einzugehen ist, 
dass der kantonale Entscheid im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass mit dem Urteil das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 30. November 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann