Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 112/02 
 
Urteil vom 30. Dezember 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
T.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Zingg, Marktgasse 5, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1971 geborene T.________ leidet seit dem 6. Lebensmonat an den Folgen einer Poliomyelitis (Kinderlähmung). 1984 musste sie sich einer thoracolumbalen Aufrichtungsspondylodese unterziehen und ab 1998 traten Spätschäden im Sinne eines Postpoliomyelitis-Syndroms auf (Lähmung beider Beine, mehr links als rechts, Schwäche der Rumpfmuskulatur, Myotendinosen der Schultergürtelmuskulatur, Muskel- und Gelenkschmerzen, schnelle Ermüdbarkeit). Wegen dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich T.________ verschiedene Leistungen zu, unter anderem eine Invalidenrente, Hilfsmittel und berufliche Massnahmen. Am 26. Januar 1999 meldete sie sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die IV-Stelle holte zu den bereits vorhandenen Unterlagen den Bericht der Rehaklinik X.________ vom 16. August 2000 ein und liess T.________ an Ort und Stelle abklären (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 16. November 1999). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 25. September 2000). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ eine Hilflosenentschädigung schweren, eventuell mittleren Grades mit Wirkung ab Januar 1998 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Einholung eines Berichts des Rehabilitationszentrums L.________ vom 13. Juni 2001 ab (Entscheid vom 7. Januar 2002). 
C. 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 1998 eine Hilflosenentschädigung auszurichten. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), den Begriff der Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG), die für die Höhe der Entschädigung wesentliche Unterscheidung der drei Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 36 IVV) und die nach der Rechtsprechung bei deren Bestimmung massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2000 S. 317 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig wiedergegeben wird auch die Rechtsprechung zu der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a). 
2. 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einer massgebenden Lebensverrichtung (Essen) nicht hilflos ist. Zu prüfen bleibt hingegen, wie es sich bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Fortbewegung/Kontaktaufnahme, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Ankleiden/Ausziehen, Körperpflege und Verrichtung der Notdurft verhält. 
2.1 
Die Vorinstanz hat in sorgfältiger und umfassender Würdigung der Akten erwogen, dass die Beschwerdeführerin sich weder mit Hilfe der Gehstöcke noch des Rollstuhls uneingeschränkt fortzubewegen vermöge, abgesehen davon indessen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorlägen, die eine Hilflosigkeit begründeten. Hinsichtlich der Bereiche Ankleiden/Ausziehen und der Notdurft werde bloss eine Erschwerung oder Verlangsamung der Vornahme dieser Lebensverrichtungen geltend gemacht, was praxisgemäss für die Annahme einer Hilflosigkeit nicht genüge. Bei der Körperpflege sei die Versicherte gemäss Bericht des Rehabilitationszentrums L.________ vom 13. Juni 2001 selbständig, sofern sie eine behindertengerechte Duschvorrichtung benützen könne. Sodann sei die Beschwerdeführerin zwar nicht in der Lage aufrecht zu stehen, ohne sich auf Krücken zu stützen oder ohne sich an einem geeigneten Gegenstand festzuhalten, die Teilfunktion "Aufstehen" der zweiten Lebensverrichtung sei aber nicht nutzlos geworden, da sie bspw. in der Lage sei, eine Tasse oder Kleider aus dem Schrank herauszunehmen oder eine Gehstrecke von ca. 100 Metern zurückzulegen. Schliesslich liess das kantonale Gericht die Frage offen, ob die Versicherte im Bereich der Fortbewegung/Kontaktaufnahme hilflos sei, da sich am Ergebnis nichts ändern würde. 
2.2 
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt ist, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Der beanstandete, von der Rehaklinik X.________ ausgefüllte Fragebogen zur Hilflosenentschädigung der IV-Stelle wurde von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Sie holte statt dessen den Bericht des Rehabilitationszentrums L.________ ein, in dem der leitende Arzt, Dr. med. K.________, überzeugend auf die gestellten Fragen eingeht. Die von der Versicherten geübte Kritik, der Arzt habe sich auf eine lediglich in Kopie aufgelegte, nicht unterzeichnete, nicht begründete und mit Durchstreichungen und Überschreibungen versehene und für den medizinischen Laien unverständliche Tabelle gestützt, ist nicht sachgerecht. Die in mehrere, den sechs Lebensverrichtungen und Teilfunktionen vergleichbare Bereiche gegliederte und unterteilte "Tabelle" enthält eine Zusammenfassung der während des Aufenthalts der Versicherten in der Klinik gesammelten Beobachtungen und stellt ein sinnvolles und geeignetes Arbeitspapier dar. Sodann wird geltend gemacht, zu Folge der Rückenversteifung verursache die Vornahme verschiedener Verrichtungen (Notdurft, Waschen des Rückens und der Haare, Aufstehen und Aufrecht Stehen, Ankleiden) derart starke Schmerzen, dass sie auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Weder wird im Bericht des Dr. med. K.________ erwähnt, dass die Versicherte sich während des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik über erhebliche Schmerzen beklagt hätte, noch hat sie sich bei der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, noch gegenüber der den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung abfassenden Person dahingehend geäussert. Zudem legt Frau Dr. med. H.________ dar, dass die schmerzhafte Schultergürtelsymptomatik durch verschiedene, während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik X.________ durchgeführte physiotherapeutische Massnahmen gut beeinflusst werden konnte (Bericht der Rehaklinik X.________ vom 1. August 2000). Auf Grund dieser Akten ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei bestimmten Lebensverrichtungen an Schmerzen leidet, die ihr ein selbständiges Tätigwerden unzumutbar machen. 
2.3 
Zu den weiteren Vorbringen wird auf die zutreffenden und einlässlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen, denen nichts beizufügen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: