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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_840/2011 
 
Urteil vom 30. Dezember 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wiprächtiger, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (Art. 67 URG); Einsprache, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 21. November 2011. 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Juli 2011 auf eine Strafanzeige der SUISA hin unter anderem wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Am 12. September 2011 trat der Präsident des Kantonsgerichts Glarus auf eine gegen den Strafbefehl eingereichte Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil das Rechtsmittel verspätet war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch das Obergericht des Kantons Glarus im angefochtenen Entscheid abgewiesen. 
 
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffen, sind unzulässig, denn Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur die Frage sein, ob er im kantonalen Verfahren die Einsprachefrist eingehalten hat oder nicht. Die kantonalen Richter stellen dazu unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens und einer bereits bei der Kantonspolizei durchgeführten Einvernahme mit der Zustellung von behördlichen Akten habe rechnen müssen (angefochtener Entscheid S. 4 lit. c mit Hinweis auf den Entscheid des Kantonsgerichts). Inwieweit diese Erwägung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Behauptung, dass die SUISA angeblich ohne Vorwarnung und aus purer Rache Strafklage eingereicht haben soll (Beschwerde S. 2 lit. b), ist für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Einsprachefrist eingehalten hat, ohne Belang. 
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Dezember 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Wiprächtiger 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn