Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0] 
1P.14/2000/bmt 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
31. Januar 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiberin Widmer. 
--------- 
 
In Sachen 
G.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
Einwohnergemeinde Niederbipp, vertreten durch den Gemeinderat, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
 
betreffend 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 
vom 4. November 1999 (1P. 562/1999), 
hat sich ergeben: 
 
A.- Am 17. September 1999 gelangte G.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht, wobei er sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zur Wehr setzte, mit dem dieses in Bezug auf einen - auf dem Grundstück von G.________ abgestellten und als Kleintierstall eingesetzten - Personentransportanhänger sowohl die Abweisung des nachträglich gestellten Baugesuchs als auch die Kostenauferlegung betreffend die Ersatzvornahme für die Beseitigung des Anhängers bestätigt hatte. 
Die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts trat mit Urteil vom 4. November 1999 mangels ausreichender rechtlicher Begründung nicht auf die Beschwerde ein, wobei es am Rande bemerkte, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für Verfassungsverletzungen ergäben, weshalb selbst eine vorschriftsgemäss erhobene Beschwerde grundsätzlich als aussichtslos hätte betrachtet werden müssen. 
 
B.- G.________ hat mit Schreiben vom 30. November 1999 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils verlangt und konkret die Ausrichtung einer Entschädigung beantragt, weil die Zerstörung seines Kleintierstalls gegen Art. 46 Abs. 2 lit. b des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG/BE) sowie gegen verschiedene Bestimmungen der EMRK verstosse. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Gesuchsteller macht geltend, entgegen den Ausführungen im bundesgerichtlichen Urteil sei der Entscheid der bernischen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 24. September 1997 betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen, da er (der Gesuchsteller) innert Frist ein nachträgliches Baugesuch gestellt habe. Folglich hätte der Wiederherstellungsverfügung aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müssen. Statt dessen sei der Kleintierstall vorzeitig, das heisst bereits während des hängigen Baubewilligungsverfahrens, zerstört worden, was gegen Art. 46 Abs. 2 lit. b BauG/BE verstosse. Der Gesuchsteller macht gestützt auf Art. 41 OR sowie auf verschiedene Bestimmungen der EMRK eine Entschädigung geltend. 
 
2.- a) Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist insbesondere zulässig wegen bestimmter Verfahrensmängel oder nachträglich erstellter neuer Tatsachen (Art. 136 f. OG). Nicht zulässig ist eine Revision hingegen zur Korrektur einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts oder einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von richtig aufgefassten Tatsachen (BGE 96 I 279 E. 3; Rolando Forni, Svista manifesta, fatti nuovi e prove nuove nella procedura di revisione davanti al Tribunale federale, in: Festschrift für Max Guldener, Zürich 1973, S. 91 f.; Wilhelm Birchmeier, Bundesrechtspflege, Zürich 1950, S. 502). Zur rechtlichen Würdigung gehört auch die Entscheidung der Frage, ob eine Tatsache rechtserheblich sei oder nicht (BGE 122 II 17 E. 3 mit Hinweisen; 115 II 399 
E. 2a; 101 Ib 220 E. 1; 96 I 279 E. 3); als rechtserheblich gelten Tatsachen dann, wenn sie das Urteil zu Gunsten des Gesuchstellers hätten beeinflussen können (BGE 115 II 399 E. 2a; 101 Ib 220 E. 1 mit Hinweisen; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, vol. V, Bern 1992, N. 5.3 zu Art. 136 lit. d), als nicht rechtserheblich hingegen dann, wenn sie sich nicht auf das Ergebnis, sondern allein auf die Begründung des Urteils auswirken (vgl. Birchmeier, a.a.O., S. 503). Die Revision ist auch nicht vorgesehen zur Korrektur von Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, die das Bundesgericht aus den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen zog (Birchmeier, a.a.O., S. 502; vgl. BGE 108 V 170 E. 1). Ebenso wenig kann ein der Praxis widersprechendes Urteil mittels Revision aufgehoben werden, denn das Revisionsverfahren dient nicht dazu, ein als unrichtig erachtetes Urteil in Wiedererwägung zu ziehen (BGE 96 I 279 E. 3; Birchmeier, a.a.O., S. 497 und 503). 
 
b) Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erfüllen die vom Gesuchsteller vorgebrachten Rügen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, da sie sich auf eine Kritik an der rechtlichen Würdigung unumstrittener und vom Bundesgericht bereits berücksichtigter Tatsachen beschränken. Im Übrigen wurde von den kantonalen Instanzen bereits eingehend dargelegt, wie Art. 46 Abs. 2 lit. b BauG/BE auszulegen ist. 
Dass es sich beim zerstörten Anhänger um eine Rarität mit besonderem historischem Wert handeln soll, fällt als Revisionsgrund im Sinne der Art. 136 ff. OG ebenfalls ausser Betracht. 
 
3.- Demnach kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Unter Berücksichtigung der besonderen 
Umstände der Angelegenheit ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 31. Januar 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: