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[AZA 7] 
I 56/01 Vr 
 
III. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; 
Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Urteil vom 31. Januar 2002 
 
in Sachen 
R.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Peter von Ins, Bollwerk 21, 3011 Bern, 
 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- Die 1948 geborene R.________ arbeitete von 1993 bis Juni 1997 teilzeitlich als Alterspflegerin und Haushälterin von S.________. Nachdem ihr am 6. September 1995 infolge Krebserkrankung die rechte Brust hatte amputiert werden müssen, meldete sie sich am 31. Oktober 1995 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Während die IV-Stelle Bern dem Gesuch um Hilfsmittelversorgung (Brustprothese, Perücke) entsprach, lehnte sie das Rentenbegehren mit der Begründung ab, das Wartejahr sei noch nicht abgelaufen (unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 12. Januar 1996). Auf Neuanmeldung hin sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. September 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend für die Zeit vom 1. September 1996 bis 28. Februar 1997 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente) zu; ab 1. März 1997 verneinte sie einen Rentenanspruch. 
 
B.- Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 8. September 1999 sei für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis 
28. Februar 1997 ein Invaliditätsgrad von 100 % festzustellen, und es sei ihr ab 28. Februar 1997 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen; zudem seien zur näheren Abklärung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sowie der gesundheitsbedingten Einschränkung in der Tätigkeit als Hausfrau bei unabhängigen Experten Gerichtsgutachten einzuholen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2000 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ sinngemäss beantragen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung vom 8. September 1999 sei ihr ab 28. Februar 1997 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter wird sinngemäss die Rückweisung der Streitsache an das kantonale Gericht beantragt, damit dieses gestützt auf gerichtlich einzuholende Expertengutachten betreffend die Restarbeitsfähigkeit und Einschränkung im häuslichen Aufgabenbereich über den Rentenanspruch neu befinde. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 27 Abs. 1 IVV und Art. 5 Abs. 1 IVG; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b; BGE 104 V 148; vgl. auch BGE 125 V 146) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen), zu dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen) sowie zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
 
b) Nach der Rechtsprechung müssen im Falle einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente Revisionsgründe (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen) vorliegen. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV; vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a; vgl. auch AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). Die rentenbeeinflussende Änderung beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der verfügungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rentenleistung (BGE 125 V 418 Erw. 2d in fine, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob seit dem Rentenbeginn am 1. September 1996 eine die Einstellung der Rentenleistung ab 1. März 1997 rechtfertigende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. 
 
a) Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bis Ende November 1996 arbeitsunfähig war und ihr die bisherige Erwerbstätigkeit als Haushaltshilfe und Betagtenbetreuerin unzumutbar bleibt. In Würdigung der medizinischen Akten, namentlich gestützt auf die Berichte der Hausärztin Frau Dr. med. B.________, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, vom 27. November 1997, 26. Januar 1998 und vom 18. März 1999, gelangten Vorinstanz und Verwaltung indessen zum Schluss, dass ihr ab 1. Dezember 1996 eine leidensangepasste Tätigkeit halbtags zumutbar sei. Entsprechend resultiere im erwerblichen Bereich - ausgehend von einem 70 %-Arbeitspensum und der im Rahmen des Einkommensvergleichs ermittelten Erwerbseinbusse von 34 % - ein Invaliditätsgrad von 23,8 %. Unter Mitberücksichtigung der zu 30 % zu gewichtenden Einschränkung von 29 % im häuslichen Aufgabenbereich (Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September 1998) ergebe sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 32,5 %; demzufolge bestehe spätestens ab 1. März 1997 (Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) kein Rentenanspruch mehr. 
 
b) Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, namentlich bezüglich der Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden. 
Es trifft zu, dass Prof. Dr. med. A.________ und Frau Dr. med. Z.________, Medizinische Abteilung des Spitals X.________, die IV-Stelle im Begleitschreiben vom 4. August 1999 zum ambulanten Bericht vom 21. Mai 1999 baten, den unausgefüllt zurückgesandten "Arztbericht für Erwachsene" an Frau Dr. med. B.________ weiterzuleiten, damit diese gestützt auf die aktuellen Untersuchungsergebnisse zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit erneut Stellung beziehen könne. 
Dass die IV-Stelle eben dies unterliess und im September 1999 aufgrund der verfügbaren Akten über den Rentenanspruch befand, stellt indessen in Würdigung der konkreten Umstände keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, enthielt der Bericht vom 21. Mai 1999 weder hinsichtlich der organischen Befunde noch der die Schmerzproblematik beeinflussenden psychosozialen (insbesondere familiären) Belastungssituation Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem Zeitpunkt der letzten Berichterstattung der Frau Dr. med. B.________ im März 1999. Diese hatte im Wissen um die psychosomatische Komponente der gesundheitlichen Leiden und die depressiven Verstimmungen im Bericht vom 18. März 1999 an der bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit weiterhin festgehalten. Nachdem der Bericht des Spitals X.________ vom 21. Mai 1999 keine Indizien für eine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränkende psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. 
dazu Erw. 4 und 5 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteils B. vom 5. Oktober 2001 [I 724/99]) - zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder ein damit vergleichbarer psychischer Leidenszustand - enthielt, durfte die IV-Stelle davon ausgehen, dass Frau Dr. med. B.________ zu keiner abweichenden Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit gelangen würde und sich weitere Abklärungen somit erübrigten. 
An diesem Ergebnis ändert entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin der Bericht des Prof. Dr. med. 
A.________ und des Dr. med. K.________, Medizinische Abteilung des Spital X.________, vom 2. Februar 2000 nichts. 
Danach hat sich die psychische Verfassung nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Frühjahr 1999 etwas verbessert, während die belastungsabhängigen Schmerzen "unverändert" andauern und sich weiterhin als praktisch therapieresistent erweisen. Daraus sowie aus dem Umstand, dass die begutachtenden Ärzte eine stationäre Schmerzbehandlung und aufgrund einer nicht gänzlich auszuschliessenden Rotatorenmanschettenruptur links - für die es nach ärztlichen Angaben indes keine klinischen Hinweise gibt - eine sonographische Untersuchung empfehlen, ergeben sich mit Bezug auf den zeitlich massgebenden Sachverhalt (vgl. 
Erw. 1a hievor) keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte. 
 
Entsprechendes gilt für den letztinstanzlich ins Recht gelegten Bericht der Frau Dr. med. E.________ und der Frau Dr. med. Z.________, Medizinische Abteilung des Spital X.________, vom 15. Juni 2000. Diesem ist zu entnehmen, dass sich die psychosoziale Belastung namentlich aufgrund der veränderten Lebenssituation seit dem Auszug beider Kinder von zu Hause (Dezember 1999) eher verstärkt hat und die Schmerzen stark psychoprotektiven Charakter haben. Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme einer zur Invalidität führenden psychoprothetischen (oder psychoprotektiven) Funktion von Schmerzen voraus, dass die Aufrechterhaltung des erträglichen Selbstbildes überwiegend durch intrapsychische Motive bedingt ist (Urteil A. vom 19. Oktober 2000, I 410/00). Daran fehlt es im Falle der Beschwerdeführerin, weil bei ihr nach den Berichten des Spitals X.________ vom 21. Mai 1999, 2. Februar und 15. Juni 2000 die familiäre Belastungssituation ganz wesentlich beteiligt ist und auch ein sekundärer Krankheitsgewinn (Zuwendung, Unterstützung, Zusammenhalt der Familie) eine erhebliche Rolle spielt. Die nunmehr diagnostizierte "Anpassungsstörung" und "die Rückzugs- und Konservierungsreaktion mit klinischer Ausprägung einer Depression" sowie die attestierte volle Arbeitsunfähigkeit "vom 10. April bis 5. Mai 2000 bis auf weiteres" deuten im Weiteren wohl auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der letzten Begutachtung durch die Ärzte des Spitals X.________ am 24. Januar 2000 (Bericht vom 2. Februar 2000) hin, welcher im Rahmen einer allfälligen Neuanmeldung Rechnung zu tragen ist. Hingegen vermögen sie die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 8. September 1999 nicht umzustossen. 
Ist ab 1. Dezember 1996 von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % bei körperlich leichter Tätigkeit (ohne Heben von Lasten) auszugehen, ergibt sich gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 1996 (TA 1, Total, Anforderungsniveau 4/Frauen) unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit, der Nominallohnentwicklung bis 1999 (Verfügungszeitpunkt) sowie eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein trotz Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbares Einkommen (Invalideneinkommen) von Fr. 18'735. 65 (22'041. 98 - 3306. 29 [= 15 %]). Im Vergleich zu dem ohne Gesundheitsschaden unbestrittenermassen erzielbaren Einkommen von Fr. 28'407.- für das Jahr 1997 bzw. von Fr. 28'691. 41 indexiert auf das Jahr 1999, resultiert für den erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 34,7 % (IV-Stelle: 34,2 %). 
 
 
c) Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren die Invaliditätsbemessung im häuslichen Aufgabenbereich. Ihr Einwand, sie habe in ihrer Teilzeitarbeit als Haushaltshilfe weitgehend dieselben Arbeiten wie im häuslichen Aufgabenbereich verrichtet, weshalb die in den beiden Tätigkeitsfeldern ermittelten Invaliditätsgrade grundsätzlich gleich ausfallen müssten, ist indessen nicht stichhaltig. 
Verkannt wird, dass nach der anwendbaren gemischten Methode die Invaliditätsbemessung im erwerblichen und im häuslichen Bereich nicht den selben Grundsätzen folgt: Wird der Invaliditätsgrad im einen Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG ermittelt, ist im andern Fall die tatsächliche gesundheitsbedingte Einschränkung in der konkreten Wahrnehmung der häuslichen Aufgaben im Sinne von Art. 5 IVG massgebend (Betätigungsvergleich; Art. 27 Abs. 1 IVV). Es ist daher möglich und stellt keinen Widerspruch dar, dass die für den erwerblichen und häuslichen Bereich ermittelten Teilinvaliditätsgrade trotz vergleichbarer Tätigkeiten divergieren. Sodann ändert auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei schwereren Haushaltsverrichtungen auf die Unterstützung von Familienangehörigen und zeitweilig auch einer befreundeten Nachbarin angewiesen ist, an der Richtigkeit der im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. September 1998 ermittelten gesundheitsbedingten Einschränkung von 29 % nichts. Denn die unentgeltlich und im üblichen Umfang geleistete Mithilfe der genannten Personen muss sie sich anrechnen lassen, zumal keine Anzeichen dafür bestehen, dass diesen dadurch eine Erwerbseinbusse oder sonst eine unzumutbare Belastung entsteht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 222 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin schliesslich nichts vorbringt, was die erst letztinstanzlich geltend gemachte Erhöhung des ausserhäuslichen Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt und auch den Akten keine Anhaltspunkte hierfür zu entnehmen sind, bleibt es bei der 30 %-Gewichtung der für den häuslichen Aufgabenbereich ermittelten Einschränkung von 29 %, mithin einem Invaliditätsgrad von 8,7 %. Unter Berücksichtigung der zu 70 % zu gewichtenden Erwerbseinbusse von 34,7 % (Erw. 2b hievor) ergibt sich insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von knapp 33 % ab 
1. Dezember 1996. Die Einstellung der Rentenleistung ab 
1. März 1997 (vgl. Erw. 1b hievor) bis September 1999 ist demnach rechtens. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. Januar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: