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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.399/2006 /bnm 
 
Urteil vom 31. Januar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Ruppen. 
 
Parteien 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne, 
 
gegen 
 
Versicherung A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 17. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ schloss am 26. März 1994 mit der Versicherung C.________ (als Rechtsvorgängerin der im Jahre 2005 aus Fusion hervorgegangenen Versicherung A.________) einen Lebensversicherungsvertrag (Police Nr. ...). Darin verpflichtete sich diese, B.________ den Betrag von Fr. 100'000.-- unter anderem dann auszubezahlen, wenn er vor Ablauf der Vertragsdauer am 3. September 2010 heiraten sollte. 
B. 
B.________ zeigte der Versicherung C.________ an, am 1. August 2004 L.________ geheiratet zu haben. Die Versicherung zahlte B.________ jedoch lediglich den Rückkaufswert der Police in der Höhe von Fr. 58'911.-- aus, weil die eingereichten Dokumente bei ihr Zweifel daran geweckt hatten, ob B.________ tatsächlich geheiratet habe. 
C. 
B.________ betrieb die Versicherung C.________ in der Folge auf Fr. 41'679.60 zuzüglich Zinsen und Kosten (Versicherungssumme = Fr. 100'000.-- ./. ausbezahlter Rückkaufswert = Fr. 58'911.-- ./. nicht verbrauchte Jahresprämie 1/12 von Fr. 7'087.40 = Fr. 590.60), worauf diese Rechtsvorschlag erhob. Das dagegen gestellte Gesuch von B.________ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung wies das Bezirksgericht Zürich am 25. April 2006 ab. 
D. 
Gegen diesen Entscheid führte B.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches diese am 17. August 2006 abwies. 
 
Dagegen führt B.________ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. September 2006 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 8, Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des bezirksgerichtlichen Entscheids mit der Anweisung, den Rechtsvorschlag aufzuheben, dem Beschwerdeführer die provisorische Rechtsöffnung für die Hauptforderung im Umfang von Fr. 41'089.-- zu erteilen und die Kostenfolgen entsprechend neu zu regeln. Eventualiter beantragt er die blosse Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des bezirksgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. 
 
Die Versicherung A.________ (fortan: Beschwerdegegnerin oder Versicherer) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Obergericht Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Beschluss ist am 17. August 2006 ergangen, womit auf das vorliegende Verfahren noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anwendbar sind, ungeachtet des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 131 I 153 E. 1 S. 156; 130 II 249 E. 2 S. 250). 
1.3 Der Beschluss des Obergerichts über die provisorische Rechtsöffnung ist kantonal letztinstanzlich, weil er der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht unterliegt (§ 284 Ziff. 1 ZPO/ZH), und Endentscheid im Sinne von Art. 86 OG, gegen welchen einzig die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (BGE 120 Ia 256 E. 1a S. 257; 111 III 8 E. 1 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses verlangt, kann auf seine Anträge nicht eingetreten werden. Zum einen hat das Obergericht sämtliche Rügen, die der Beschwerdeführer heute erhebt, überprüfen können, wobei seine Kognitionsbefugnis nicht enger war als diejenige des Bundesgerichts im vorliegenden Verfahren. Daraus folgt, dass der unterinstanzliche Entscheid nicht mitangefochten werden kann und der Antrag, die bezirksgerichtliche Verfügung aufzuheben, unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1a S. 493). Zum anderen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur. Auf die Anträge, den Rechtsvorschlag zu beseitigen, provisorische Rechtsöffnung zu erteilen und die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen, kann deshalb nicht eingetreten werden (BGE 132 III 291 E. 1.5 S. 294; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Nur ausnahmsweise könnte das Bundesgericht selber über das Rechtsöffnungsgesuch entscheiden, nämlich dann, wenn das angefochtene Urteil nicht bloss auf Willkür überprüft und die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden kann, was jedoch vorliegend nicht der Fall ist (BGE 120 Ia 256 E. 1 S. 257). Neue Vorbringen und Beweisanträge des Beschwerdeführers sowie dessen Verweise auf kantonale Eingaben werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt (BGE 118 la 20 E. 5a S. 26; 129 I 49 E. 3 S. 57). 
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich ein Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert (und damit rechtsgenüglich) erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313 E. 2.2 S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Tatbeständliche Vorbringen, welche nicht mit einer konkreten Rüge verbunden sind, werden im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt. Ebenso tritt das Bundesgericht auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S. 297). Eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Beschluss fehlt weitgehend; die staatsrechtliche Beschwerde wiederholt im Wesentlichen das bereits in der Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht Gesagte. Daher genügt der Beschwerdeführer auf weiten Strecken seiner Begründungspflicht nicht, weshalb in diesen Teilen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
2. 
Das Obergericht hat bezüglich den beweisrechtlichen Besonderheiten bei Ansprüchen aus Versicherungsverträgen auf die Ausführungen des Bezirksgerichts abgestellt. Danach sei für den Eintritt des Versicherungsfalls behauptungs- und beweispflichtig, wer gegenüber dem Versicherer einen Anspruch erhebe. Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden sei, geniesse der beweispflichtige Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun habe. Allerdings könne der Versicherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschütterten oder erhebliche Zweifel an den von ihm geschilderten Behauptungen erweckten. Gelinge dies dem Versicherer, so sei vom Versicherungsnehmer der strikte Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls zu fordern (vgl. dazu auch BGE 130 III 321 E. 3.5 S. 327). 
 
Dass der Nachweis des Eintritts des versicherten Ereignisses Heirat an einen strikten Beweis gebunden ist, stellen die Beschwerdeparteien nicht in Frage. 
3. 
3.1 Das Obergericht hat festgehalten, dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) der Beschwerdegegnerin unter der Ziffer VI (Nachweis und Fälligkeit der Ansprüche bei Eintreten des versicherten Ereignisses) ausschliesslich den Nachweis des Todesfalls (Ziff. 24) und der Erwerbsunfähigkeit (Ziff. 25) sowie die Fälligkeit der Versicherungsleistungen (Ziff. 26) regeln. Den Heiratsnachweis aber hat es als nicht in den AVB geregelt angesehen, weshalb mangels einer vertraglichen Vereinbarung die gesetzlichen Regelungen (Art. 8 ZGB i.V.m. Art. 39 VVG) zum Nachweis der Anspruchsberechtigung heranzuziehen seien. 
3.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe sich nicht mit seiner Rüge der vertragswidrigen Nichtfeststellung des Eintritts des versicherten Ereignisses durch die Beschwerdegegnerin - trotz der ihr erteilten Vollmacht - auseinander gesetzt. Des Weiteren sei die Rüge betreffend den Bestand einer vertraglichen Regelung in Bezug auf die im Heiratsfall vom Versicherten einzureichenden Dokumente nicht berücksichtigt worden. 
3.3 Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Prüfungs- und Begründungspflicht gilt als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Da dieser Anspruch formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt, ist die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorweg zu prüfen (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). Die Prüfungs- und Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 109 mit Hinweisen; 130 II 530 E. 4.3 S. 540). 
 
Das Obergericht ist den Ausführungen des Bezirksgerichts gefolgt und hat erkannt, dass die Anforderungen an den Heiratsnachweis weder im Versicherungsvertrag selbst noch in den AVB geregelt seien. Durch die dadurch greifende allgemeine gesetzliche Regel von Art. 8 ZGB obliege der (strikte) Beweis des Eintritts des versicherten Ereignisses dem Beschwerdeführer. Damit hat das Obergericht entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers dessen diesbezüglichen Rügen beantwortet, womit es den Gehörsanspruch nicht verletzt hat. Dabei kann offen bleiben, ob die Antwort des Obergerichts korrekt bzw. nicht willkürlich war, da dies ohnehin nicht die Frage einer allfälligen Gehörsverletzung beschlägt. Darüber hinaus kann die Frage, zu welchen Vorkehren die Beschwerdegegnerin aufgrund der AVB ermächtigt bzw. verpflichtet sei, offen bleiben, da diese im vorliegenden Falle ohnehin nicht zur Anwendung gelangen, was in der Begründung des Obergerichts ebenfalls miteingeschlossen ist (E. 4 S. 5). 
4. 
4.1 Sodann bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals vor, rechtsungleich behandelt worden zu sein (Art. 8 BV). Dies begründet er damit, dass der von ihm eingereichte Zivilstandsregisterauszug in hebräischer Sprache (act. 5/17) mit deutscher Übersetzung (act. 4/3) ein mit dem schweizerischen Eheschein identisches Dokument darstelle, diesem Dokument jedoch vom Obergericht nicht die gleiche Beweiskraft zuerkannt worden sei. 
4.2 Auf die Rüge kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil sie erstmals vor Bundesgericht erhoben worden ist und neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich unzulässig sind (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 127 I 145 E. 5c/aa S. 160; 128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). Eine Ausnahme von diesem Novenverbot besteht unter anderem dann, wenn erst der angefochtene Entscheid zu den neuen Vorbringen Anlass gibt (BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122), was vorliegend aber nicht zutrifft, denn der Beschwerdeführer hätte die betreffende Rüge ohne weiteres bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können. 
-:- 
Selbst wenn das Bundesgericht die betreffende Rüge prüfte, träte es in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht ein, denn der angefochtene Beschluss stellt den Eheschluss nach dem Recht des Staates Israel - nämlich die Trauung vor dem Rabbiner - nicht in Frage. Es geht daher vorliegend nicht um die Frage der Gültigkeit der Eheschliessung, sondern um die Würdigung der im Recht liegenden Beweismittel. Dabei gälte auch für Schweizer Anspruchsberechtigte der Nachweis der Identität der Ehegatten mittels zusätzlicher Urkunden, wenn sich aufgrund der Zweifel über den Eintritt des Versicherungsfalls der strikte Beweis aufdrängte. Im Ergebnis käme daher der Rechtsgleichheitsrüge im Verhältnis zu der weiter unten (E. 5) zu behandelnden Willkürrüge keine eigenständige Bedeutung zu. 
5. 
5.1 Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer dem Versicherer am 18. August 2004 vorerst eine notariell beglaubigte und übersetzte Kopie einer Heiratsurkunde (act. 5/7 bis 5/11) eingereicht habe, bei welcher die auf den zwei Passfotos abgebildeten Personen praktisch nicht zu erkennen gewesen seien. Aufgrund dessen habe die Beschwerdegegnerin in der Folge die Heiratsurkunde im Original - zwecks Überprüfung der Identität der Anspruchsberechtigten - zur Vorlage verlangt. Auf dieses Ersuchen hin habe der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2004 eine Farbkopie der als "Original Marriage Certificate" bezeichneten Urkunde (act. 12/5) eingereicht, die sich später als Fälschung herausgestellt habe. Auf erneute Nachfrage sei schliesslich ein handschriftlich ausgefülltes Dokument in Hebräisch (act. 12/6) eingereicht worden. Das versprochene Original hingegen sei nie beim Versicherer eingetroffen. 
5.2 Im Wesentlichen wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht Willkür vor, da es das handschriftlich ausgefüllte, in Hebräisch verfasste Dokument (act. 5/17) als nicht genügend aussagekräftig erachtet habe, um den Heiratsnachweis zu erbringen. Wohl habe er den - von ihm zu Recht anerkannten (vgl. oben E. 2) - strikten Beweis seiner Heirat durch die Vorlage des Ehescheines im Original, welcher mit dem Original des Zivilstandsregisterauszuges identisch sei, und der damit verbundenen notariell beglaubigten Fassung erbracht. Das Obergericht verfalle in Willkür, wenn es das erste Original mit nicht obligatorischem Foto verlange, das nicht mehr verfügbar sei, anstatt sich mit den im Recht liegenden neuen Zivilstandsregisterauszügen zu begnügen. 
5.3 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der Richter Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat oder wenn er ohne hinreichenden Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Willkürliche Beweiswürdigung liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn die vom Sachrichter gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern nur dann, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2a S. 190 mit Hinweisen; 128 I 81 E. 2 S. 86). 
 
Nach Erhalt der als Fälschung erkennbaren Farbkopie hat die Beschwerdegegnerin auf dem Original beharren dürfen und sich nicht mit einem minder aussagekräftigen Beleg begnügen müssen. Das Obergericht hat daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers über einen ausreichenden Grund verfügt, um die von diesem zuerst eingereichten Beweismittel, die für den Entscheid hätten wesentlich sein können, nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Vernehmlassung zudem mit Recht darauf hin, dass das korrekte Erstellen einer Kopie das Bestehen eines Originals begriffsnotwendig voraussetze, das Original der Heiratsurkunde also vorhanden sein müsse. Daher hat sie sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, den Eintritt des versicherten Ereignisses "Heirat" nur unter der Bedingung als nachgewiesen anzuerkennen, dass ihr eine Heiratsurkunde im Original mit den Fotos der Brautleute eingereicht werde. Einzig anhand dieses Dokumentes wäre es für den Versicherer möglich gewesen, das Heiratsdatum sowie die Identität der Eheleute - durch einen Fotovergleich mit den im Recht liegenden Identitätskarten - zu überprüfen. Der strikte Beweis der Heirat hätte demnach ausschliesslich durch ein Dokument mit Fotos erbracht werden können. Dabei gilt es zu erwähnen, dass es sich beim erforderlichen Dokument nach der vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherung ausschliesslich um die Original-Heiratsurkunde handeln konnte und nicht um Auszüge aus dem Zivilstandsregister. Durch dieses Vorgehen ist das Obergericht demnach nicht in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer äussert sich zur Begründung des Obergerichts nicht in genügend konkreter Weise, was den Willkürnachweis ebenfalls verunmöglicht. So unterlässt er es, zu dem aufgrund der eingereichten Fälschung hervorgerufenen Verdacht der Beschwerdegegnerin Stellung zu beziehen. Ebensowenig äussert er sich zu seiner dem Versicherer gegenüber nicht eingehaltenen Zusicherung, er werde die Heiratsurkunde im Original mit Fotos einreichen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen damit einer rechtsgenüglich begründeten Willkürrüge gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG zum vornherein nicht (vgl. oben E. 1.4). 
Nach dem Gesagten durfte das Obergericht das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels verneinen, ohne dabei in Willkür zu verfallen und ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen. 
6. 
Nach dem Dargelegten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da von der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme eingeholt worden ist, wird der Beschwerdeführer ihr gegenüber entschädigungspflichtig (Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: