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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_10/2010 
 
Urteil vom 31. Januar 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Kunz, 
 
gegen 
 
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, 
 
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, 
 
Gegenstand 
Nichtbestehen des Assessments und Ausschluss 
vom Studium, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 
4. Abteilung, vom 13. Januar 2010. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ (geb. 1972) legte im Frühjahr/Sommer 2008 die letzten Prüfungen der Assessmentstufe des Bachelor-Studiengangs "Wirtschaftsrecht" an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) ab. Mit Schreiben vom 22. August 2008 liessen ihr die zuständigen Leitungsorgane das entsprechende Zeugnis zukommen und teilten ihr mit, dass sie das Assessment nicht bestanden habe. Die Repetitionsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Eine Fortführung des Studiums sei daher nicht mehr möglich. 
 
B. 
Hiegegen rekurrierte X.________ bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, im Wesentlichen mit den Anträgen, den Assessment-Entscheid vom 22. August 2008 und das Assessment-Zeugnis vom 18. Juli 2008 aufzuheben. Ausserdem verlangte sie eine Höherbewertung der Einzelarbeit im Modul "Legal Memorandum" sowie die Feststellung, dass sie dieses Modul mit der Note 4,5 und die Modulgruppe "Rechtswissenschaft 02" mit einer Durchschnittsnote von mindestens 4,0 bestanden habe. Darüber hinaus beantragte X.________ die Rückweisung der Sache an die ZHAW zur Prüfung, ob ihr im Modul "Legal Research" die Note 4 vergeben werden könne. 
 
Im Rahmen der Instruktion bzw. des Schriftenwechsels im Rekursverfahren holte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mehrfach Stellungnahmen der ZHAW ein und liess sich von ihr unter anderem einen umfangreichen Fragenkatalog beantworten. Mit Beschluss vom 14. Mai 2009 wies die Rekurskommission den Rekurs schliesslich ab. 
 
Die von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil vom 13. Januar 2010). 
 
C. 
Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 führt X.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das letztgenannte Urteil aufzuheben und sie - die Beschwerdeführerin - zum Bachelor-Studium Wirtschaftsrecht (Hauptstudium) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zuzulassen; eventuell sei sie nochmals zur Wiederholung der Gruppenarbeit im Modul "Legal Memorandum" zuzulassen. 
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit Prüfungen wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231). Gemäss der im vorliegenden Fall anwendbaren "Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur" vom 8. Juni 2006 (im Folgenden: "Studien- und Prüfungsordnung", vgl. dazu E. 3.1 des angefochtenen Entscheides) ist das Studium modular aufgebaut und gliedert sich in die Assessmentstufe und das Hauptstudium (Art. 6). Das Hauptstudium kann nur begonnen werden, wenn das Assessment bestanden ist (Art. 62). Das Assessment ist bestanden, wenn u.a. jede Modulgruppennote mindestens 4.00 beträgt (Ziff. 2.2.3.3 Anhang II zur Studien- und Prüfungsordnung). Die Beschwerdeführerin hat in der Modulgruppe "Rechtswissenschaften 2" - namentlich wegen der Note 3.5 im Modul "Legal Research" - die Note 3.98 erzielt. Aufgrund dieser ungenügenden Note(n) hat sie das Assessment zum zweiten Mal nicht bestanden und kann es nicht noch einmal wiederholen (vgl. Art. 60 Abs. 2). Damit wird ihr der Zugang zum Hauptstudium verwehrt. Es geht mithin vorliegend um ein eigentliches Prüfungsergebnis, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht. 
 
2. 
2.1 Soweit wie hier ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu prüfen. 
 
2.2 In Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde - wonach als Anfechtungsobjekt stets ein Hoheitsakt, der Rechtswirkungen entfaltet, vorausgesetzt wird - hat das Bundesgericht seine Praxis in Bezug auf die Anfechtbarkeit von Prüfungsnoten im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde wie folgt präzisiert: Weiterhin nicht anfechtbar sind einzelne Noten einer Gesamtprüfung, die nicht mit einer weitergehenden Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind und auch keinen Einfluss auf ein Prädikat zeitigen. Steht jedoch das Nichtbestehen, eine andere Folge (wie der Ausschluss von der Weiterbildung) oder ein Prädikat in Frage, für das die Prüfungsordnung vorgibt, wie es zu bestimmen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Gesamtergebnisses und damit auch an einer diesem zugrunde liegenden Einzelnote (BGE 136 I 229 E. 2.6). 
 
Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Noten aus dem Assessment-Zeugnis wirken sich auf das Gesamtergebnis, d.h. auf das Nichtbestehen der Assessmentstufe und den damit verbundenen Ausschluss vom Hauptstudium aus (vgl. vorne E. 1, am Ende). Der Entscheid darüber als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit grundsätzlich einen anfechtbaren Hoheitsakt. 
 
2.3 Nach Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG entspricht nicht dem allgemeinen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung eines staatlichen Entscheids. Die Anfechtbarkeit des Examensentscheids vor dem Bundesgericht unterliegt in diesem Sinne besonderen Voraussetzungen (BGE 136 I 229 E. 3.1). 
 
2.4 Die massgeblichen rechtlich geschützten Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern sie auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (vgl. BGE 133 I 185 E. 4 S. 191). Das Willkürverbot nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 133 I 185 E. 5 und 6 S. 193 ff.). 
Die Legitimation bei der Anrufung spezieller Verfassungsrechte ergibt sich bereits aus der Grundrechtsträgerschaft und dem Inhalt des als verletzt gerügten Verfassungsrechts (BGE 135 I 265 E. 1.3 S. 270 mit Hinweis). Insoweit kann die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Rechts auf den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen (Art. 14 Abs. 2 KV/ZH; SR 131.211) und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) geltend machen. 
 
2.5 Das Gesamtergebnis der Aufnahmeprüfungen steht nicht im Ermessen der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, sondern ergibt sich rechnerisch aus den vergebenen Einzelnoten. Die Kandidaten haben insofern einen Rechtsanspruch auf ein Prüfungsergebnis, das ihrem Notendurchschnitt entspricht. Damit haben sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung des Prüfungsergebnisses, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden Noten. Die Beschwerdeführerin ist daher zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert. 
 
2.6 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten - worum es im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig gehen kann (vgl. Art. 116 BGG) - nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S. 399). Diese verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen, wie sie dem Bundesgericht hinsichtlich des Gesetzes- und Verordnungsrechts des Bundes zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG), findet nicht statt. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Ruft der Beschwerdeführer das Willkürverbot an, muss er, wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400 sowie Urteil 2C_87/2010 vom 7. September 2010 mit Hinweisen). 
 
Soweit die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf nicht einzutreten. 
 
3. 
Es ist üblich und verletzt Verfassungsrecht grundsätzlich nicht, wenn Gerichtsbehörden bei der Kontrolle von Examensentscheiden Zurückhaltung üben (vgl. etwa für das Bundesgericht BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen). Eine volle Rechtskontrolle rechtfertigt sich insofern in erster Linie für allfällige formelle Fehler. Bei der inhaltlichen Bewertung einer wissenschaftlichen Arbeit bestehen hingegen regelmässig Beurteilungsspielräume, die es zwangsläufig mit sich bringen, dass dieselbe Arbeit verschiedenen Einschätzungen auch von Fachleuten unterliegen kann. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, solange es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. 
 
Das Bundesgericht auferlegt sich eine besondere Zurückhaltung bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Diese Zurückhaltung übt das Bundesgericht selbst dann, wenn es, wie hier, aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (wie beispielsweise auch bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und macht geltend, sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Arbeit "Legal Memorandum" in sprachlicher Hinsicht nach denselben Kriterien bewertet werde wie im Vorjahr (2007). Diese Rüge dringt nicht durch: Es liegt im Ermessen der Prüfungsbehörden, die konkrete Punktevergabe auch bei ähnlicher Aufgabenstellung jeweils von Jahr zu Jahr anzupassen, so lange sichergestellt ist, dass die Studierenden des gleichen Jahrgangs nach denselben Kriterien bewertet werden. Im Übrigen hat bereits die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Bewertungskriterien im Bereich "Sprache" bereits im Rahmen der Aufgabenstellung bekannt waren (Beschluss vom 14. Mai 2009, S. 13). 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Arbeit sei in sprachlicher Hinsicht im Vergleich zu derjenigen eines Mitstudenten ungleich viel strenger und damit willkürlich beurteilt worden. Sie legte dessen Arbeit als Beweismittel ins Recht und macht geltend, bei ihr sei - im Gegensatz zu ihm - "jeder Flüchtigkeitsfehler und jedes Komma" korrigiert worden (S. 10 der Beschwerdeschrift). 
 
Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Rüge auseinander gesetzt (E. 6.2/6.3 des angefochtenen Entscheides) und festgestellt, bei der Durchsicht der Arbeit der Beschwerdeführerin zeigten sich mehr als 30 Rechtschreibe- und Grammatikfehler. Dass sie bei der sprachlichen Bewertung von 60 möglichen Punkten noch deren 8 erhalten habe, bestätige die Darstellung der Hochschule, dass ihr mit Rücksicht auf ihre Fremdsprachigkeit nicht vier Punkte pro Fehler abgezogen worden seien. Vielmehr seien die Sprachfehler offensichtlich grosszügiger korrigiert worden. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht darzutun, inwiefern sich der Punkteabzug - auch im Vergleich mit der Arbeit des Mitstudierenden - in willkürlicher Weise zu ihren Ungunsten ausgewirkt hätte. Ihr Argument, längere Arbeiten (bei denen die Wahrscheinlichkeit von Fehlern grösser sei) würden bezüglich der Sprachqualität gegenüber den kürzeren Arbeiten zum Vornherein schlechter beurteilt, ist auch deshalb nicht stichhaltig, weil sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die sprachliche Qualität einer Arbeit nicht allein an der Rechtschreibung misst. 
 
4.3 Inwiefern die Chancengleichheit fremdsprachiger Personen und damit Art. 8 Abs. 2 BV verletzt worden sein sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vorne E. 4.2), wurden Sprachfehler der Beschwerdeführerin offensichtlich zu ihren Gunsten grosszügig korrigiert. Im Übrigen hätte sie - wie sich aus der Vernehmlassung der Hochschule ergibt - bei der Abfassung der Arbeit ein Fremdwörterhandbuch benutzen dürfen und sich die Arbeit auch durch ein Rechtschreibeprogramm korrigieren lassen können. Eine Benachteiligung fremdsprachiger Studierender liegt damit nicht vor. 
 
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil keine Prüfungsarbeiten anderer Kandidaten beigezogen worden seien bzw. sie in solche keine Einsicht erhalten habe. Die Rüge ist unbegründet: Das Bundesgericht hat bereits in BGE 121 I 225 E. 2 S. 227 ff. die Frage eines Einsichtsrechts in die Examensakten anderer Kandidaten geprüft. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass die Bundesverfassung grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, bei Eignungsprüfungen Einsicht in die Prüfungsunterlagen der anderen Kandidaten zu erhalten, solange keine konkreten Anhaltspunkte oder Verdachtsmomente vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. Dabei vermag die bloss theoretische Vermutung eines Kandidaten, er könnte rechtsungleich behandelt worden sein, einen Anspruch auf Einsicht in die Akten der übrigen Kandidaten nicht zu begründen (vgl. Urteil 2P.83/2004 vom 9. August 2004, E. 2.4.3). Ein solcher Anspruch ist umso weniger zu bejahen, je besser die Akten des um Einsicht nachsuchenden Kandidaten eine absolute Beurteilung erlauben und je klarer diese Beurteilung ausfällt (BGE 121 I 225 E. 2d S. 228). Wie die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen in ihrem Beschluss vom 14. Mai 2009 (E. 5 e) ausgeführt hat, konnten vorliegend die Bewertungskriterien im Bereich Sprache gestützt auf die "Stellungnahmen der Vorinstanz" nachvollzogen werden (dazu vorne A.). Die Beschwerdeführerin hatte ihrerseits Gelegenheit, sich zu diesen Stellungnahmen zu äussern (vgl. Schreiben der Rekurskommission vom 28. November 2008). Dass das Verwaltungsgericht aufgrund dieser Sachlage darauf verzichtet hat, die Prüfungsakten anderer Kandidaten beizuziehen und der Beschwerdeführerin entsprechend Einsicht zu gewähren, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat nicht übersehen, dass ein Beizug von Prüfungsarbeiten anderer Studierender dann hätte erfolgen müssen, wenn er für eine sachgerechte Beurteilung der sprachlichen Bewertung der Prüfungsarbeit der Beschwerdeführerin tatsächlich unerlässlich gewesen wäre (vgl. S. 9 unten des angefochtenen Entscheides). Dies war nach dem Gesagten aber gerade nicht der Fall. 
 
4.5 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Rundung der Noten im Modul "Legal Research". Zudem erwiesen sich die Rundungsvorschriften in der Studienordnung selbst als willkürlich. 
 
Die Rundungsvorschriften ergeben sich aus der hier anwendbaren Studien- und Prüfungsordnung bzw. deren Anhang. Danach werden bei der Bewertung des Assessments - unter Verweis auf Art. 53 der Studienordnung - Modulnoten auf Halbnoten gerundet (Ziff. 2.2.3.2 des Anhangs). Art. 54 der Studienordnung sieht demgegenüber in allgemeiner Weise vor, dass die Modulnote auf eine Stelle nach dem Komma gerundet wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aber daraus kein Anspruch auf eine Bewertung in Zehntelsschritten ableiten; die letztgenannte Norm schliesst halbe Noten jedenfalls nicht aus. Damit ist die Anwendung einer Notenskala, welche die Prüfungsnoten zwischen 1 und 6 in Halbnotenschritten vergibt, nicht willkürlich. Die Beschwerdeführerin hat im Modul "Legal Research" unbestrittenermassen 42 Punkte erzielt, was die Note 3.5 ergibt. Da gemäss der Notenskala die Note 4 erst ab 45 Punkten vergeben wird, durfte der Beschwerdeführerin die verlangte Aufrundung willkürfrei verweigert werden. Dass die auf der nächsthöheren Ebene - durch Berechnung des Durchschnitts gewichteter Modulnoten - ermittelte Modulgruppennote schliesslich auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird (Art. 55 der Studienordnung in Verbindung mit Ziff. 2.2.3.2 des Anhangs), erscheint ebenso wenig unhaltbar. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass nicht jedem einzelnen Modul innerhalb einer Modulgruppe dasselbe Gewicht zukommen kann. 
 
4.6 Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend (S. 17/18 der Beschwerdeschrift) eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, weil sie bei der Wiederholung der Gruppenarbeit im Modul "Legal Memorandum" in ihren Wahlmöglichkeiten, Gruppenmitglieder "mit höherem Leistungsprofil" auswählen zu können, in unzulässiger Weise eingeschränkt gewesen sei: Sie habe die Gruppenarbeit allein mit anderen Repetenten verfassen müssen, welche als solche grundätzlich über ein "geringeres Leistungsprofil als Studenten in einer regulären Klasse" verfügten. Diese pauschal erhobenen Vorwürfe sind nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung zu begründen (vorne E. 2.6). Wie das Verwaltungsgericht sodann zutreffend ausgeführt hat, muss angesichts der grossen Zahl von Modulprüfungen das System der Gruppenarbeit als solches auch im Rahmen von Repetitionsprüfungen, bei welchen eine Gruppe zwangsläufig aus Repetenten besteht, nicht in Frage gestellt werden (E. 8.2 des angefochtenen Entscheides). 
 
5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Januar 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Klopfenstein