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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_897/2013, 6B_898/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Denys, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_897/2013  
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
und  
 
6B_898/2013  
B.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,  
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das Schulgesetz, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juni 2013. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Schulpflege Y.________ wies C.X.________, die Tochter der Beschwerdeführer, am 5. November 2010 in die Heilpädagogische Schule Y.________ (HPS) ein. Die Beschwerde der Eltern gegen diesen Entscheid wies der Schulrat des Bezirks Baden am 20. Januar 2011 ab. Er versagte einem allfälligen Rechtsmittel gegen seinen Entscheid die aufschiebende Wirkung, damit C.X.________ am 21. Februar 2011 in die HPS hätte eingeschult werden können. Der Mahnung der Schulpflege Y.________ vom 22. März 2011 für das Schulversäumnis von C.X.________ leisteten die Beschwerdeführer keine Folge. Gegen den Entscheid des Schulrats führten sie Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat wies die Beschwerde und das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 23. März 2011 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau stützte diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Mai 2011. 
 
 Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte die Beschwerdeführer mit Strafbefehlen vom 12. Juli 2011 wegen Widerhandlung gegen das Schulgesetz je zu einer Busse von Fr. 600.--, weil sie ihre schulpflichtige Tochter vorsätzlich und unentschuldigt länger als drei Schultage von der Schule ferngehalten hatten. 
 
 Auf Einsprachen der Beschwerdeführer hin bestätigte der Präsident der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Baden am 13. November 2012 die Strafbefehle. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung der Beschwerdeführer am 25. Juni 2013 ab. 
 
 Die Beschwerdeführer beantragen beim Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Sie seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.  
 
 Die beiden Beschwerden lauten weitestgehend gleich und richten sich gegen zwei identische Urteile, welche denselben Sachverhalt betreffen. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (BGE 133 IV 215 E. 1; 131 V 59 E. 1; 126 V 283 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
  
 
3.  
 
 Etliche Vorbringen in den Beschwerden betreffen nicht den Gegenstand, der im vorliegenden Verfahren geprüft werden kann. Sie gehen somit von vornherein an der Sache vorbei. 
 
 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, die kantonalen Instanzen gingen willkürlich davon aus, sie hätten ihre Tochter vorsätzlich unentschuldigt länger als drei Schultage von der Schule ferngehalten (Beschwerden S. 6 ff.). Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteile S. 6 ff.). Diesen ist nichts beizufügen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer erweisen sich als unbegründet (Beschwerden S. 9 und S. 15 Ziff. 11). 
 
 Insofern die Beschwerdeführer beanstanden, sie seien für denselben Sachverhalt zwei Mal bestraft worden, da die Schulpflege sie gemahnt habe (Beschwerden S. 11 f. Ziff. 7 und S. 16 Ziff. 11), kann erneut auf die zutreffenden Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden (Urteile S. 9 f. E. 2.4.3). Gleich verhält es sich, soweit sich die Beschwerdeführer auf einen Verbotsirrtum berufen oder geltend machen, es liege ein Anwendungsfall der Strafbefreiung im Sinne von Art. 52 StGB vor (Beschwerden S. 14 ff. Ziff. 9 ff.; Urteile S. 10 f. E. 2.4.5 f.). 
 
4.  
 
 Die Beschwerden sind im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_897/2013 und 6B_898/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini